Ist in diesem Fall der Tatbestand der üblen Nachrede erfüllt?

17. November 2008 Thema abonnieren
 Von 
Old_Boy
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Ist in diesem Fall der Tatbestand der üblen Nachrede erfüllt?

Nehmen wir an, Frau A bezichtigt Herrn B über ein Internetportal vorbreitet zu haben, dass Frau A und Herr B eine Beziehung hatten, woraufhin Frau A Anzeige wegen übler Nachrede erstattet.

Eine dritte Person (Frau C) hatte Frau A in einer e-mail den Auszug eines Chatlogs zwischen Herrn B und Frau C geschickt. Darin ging es um ein Gespräch um die Ex-Partner von Herrn B und Frau C. Diese Ex-Partner wurden allerdings nicht namentlich benannt. Es wurden aber Fotos verschickt (im Chatlog sind allerdings keine Fotos enthalten).

Frau C behauptet nun gegenüber Frau A, dass hier Frau A als Ex-Partnerin von Herrn B bezeichnet wurde.

Herr B ist sich sicher, dass es sich bei diesem Gespräch um eine andere Person als Frau A handelt, kann dies aber nicht beweisen. Herr B hat sich zu keinem Zeitpunkt negativ über Frau A geäußert.


Ist in diesem Fall der Tatbestand der üblen Nachrede erfüllt? Wäre er erfüllt selbst wenn Herr B behaupten würde mit Frau A zusammen gewesen zu sein? Wie stehen die Chancen, dass dieser Fall tatsächlich vor Gericht geht?


Mit freundlichen Grüßen
Hans S.

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Leibgerichtshof
Status:
Student
(2318 Beiträge, 789x hilfreich)

> Wäre er erfüllt selbst wenn Herr B behaupten würde mit Frau A zusammen gewesen zu sein?

Ist denn die Behauptung, mit Herrn B zusammengewesen zu sein, eine "Tatsache [...], welche <A class=textlink href='http:// verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen [oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist]" (§§186 , 187 StGB )?
Per se doch wohl kaum. Außer vielleicht, Herr B war stadtbekannter Callboy oder die Beziehung habe parallel zu einer bestehenden Beziehung stattgefunden etc.

Grundsätzlich ist es nicht strafbar, wenn ich behaupte, mal mit deiner Frau zusammen gewesen zu sein oder mit Sharon Stone im Bett gewesen zu sein. ' Target=_Blank>Link</a>

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.984 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.962 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen