Hallo,
wir sind seit einiger Zeit im Streit mit unserem Autohändler.
Wegen gravierenden Mängeln waren wir sehr oft direkt nach dem Kauf beim Händler. Wir wollten den Kauf letztendlich wandeln, was aber vom Händler immer noch abgelehnt wird.
Jetzt zeigt es sich, das andere Händler in vergleichbaren Fällen gewandelt haben, mein Händler meint aber, das wären "anders gelagerte Fälle und nicht auf mich anwendbar".
Aktuell hat sich eine TV-Produktionsfirma (ist wohl durch Forenbeiträge auf mich aufmerksam geworden) bei mir gemeldet, welche gerne eine Beitrag über meinen "Fall" machen würden.
Jetzt stecke ich in der Zwickmühle, evtl. ist der Händler ja doch bereit, zu wandeln. Aber durch einen (für ihn wahrscheinlich) negativen Fernsehbeitrag wird er mit Sicherheit dann endgültig auf Stur schalten.
Jetzt habe ich ein Brief vorbereitet, wo ich ihn nur informieren will, das eine Reportage über meinen Fall geplant ist und ich kurz von ihm wissen will, ob eine Wandlung des Kaufes evtl. kurz bevorsteht, welche ich durch einen TV-Beitrag dann nicht zunichte machen will.
Es soll keine Erpressung sein, ich möchte mir nur nicht durch die Reportage eine Wandlung durch den Händler verbauen.
Es ist ja nicht so, das ich sage:" Wenn du jetzt nicht wandelst, gehe ich zum Fernsehen!".
Ist so etwas Erpressung oder eine Information?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Die Kontaktdaten Deiner TV-Produktionsfirma bräuchte ich auch mal, in welchen Foren hast Du denn gepostet ? Hätte da auch ne "nette" Fiat-Geschichte zu erzählen ...
LG
Und du glaubst ein Autohändler scheckt das. Entweder du hast einen Rechtsanspruch dann klag ihn durch oder eben nicht. Dein Glück als "sich lächerlich machender TV Star" wird dich da kaum weiterbringen.
Es ist übrigens Erpressung weil du damit drohst unberechtige Ansprüch öffentlich zu machen. Also sein Geschäft zu schädigen.
K.
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"Da kostenloses Rechtsberatung verboten ist, muss mein Rat mit dummen unproduktiven Sprüchen erkauft "
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Dann würde ich klagen
K.
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"Da kostenloses Rechtsberatung verboten ist, muss mein Rat mit dummen unproduktiven Sprüchen erkauft "
Naja, ich hab aber auch schon viele Reportagen gesehen, wo die gegnerische Partei WEGEN dem Fernsehbeitrag plötzlich sehr kooperativ war.
Wenn die Story wahrheitsgemäß berichtet wird, kann Ihnen nix passieren. Auch eine Nötigung kann ich nicht erkennen, da Sie ja nicht damit drohen, irgendetwas zu tun, was über Ihre Forderung hinaus ginge (wie schlecht machen, Geschäft abbrennen oder ähnliches). Ich sehe hier weder den Straftatbestand der Erpressung noch der Nötigung als erfüllt an.
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"Gruß
Jens Wilke
Bewährungshelfer"
Ganz nach dem Motto "da viele betrunken mit überhöhter Geschwindigkeit fahren" muss es wohl erlaubt sein und keine Konsequenzen haben
K.
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"Da kostenloses Rechtsberatung verboten ist, muss mein Rat mit dummen unproduktiven Sprüchen erkauft "
quote:<hr size=1 noshade>Es ist übrigens Erpressung weil du damit drohst unberechtige Ansprüch öffentlich zu machen. Also sein Geschäft zu schädigen.
<hr size=1 noshade>
Wäre es selbst dann nicht wenn die Ansprüche unberechtigt wären.
quote:<hr size=1 noshade>Ganz nach dem Motto da viele betrunken mit überhöhter Geschwindigkeit fahren muss es wohl erlaubt sein und keine Konsequenzen haben <hr size=1 noshade>
Der Vergleich hinkt wohl gewaltig.
Nun wollen wir das ganze doch wieder nüchtern und von der objektiven Seite betrachten.
Lesen wir mal die einschlägige Rechtsvorschrift: (§ 253 StGB )
quote:<hr size=1 noshade>
§ 253 Erpressung
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem
empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder... <hr size=1 noshade>
Unschwer dürfte zu erkennen sein, das es hier auf den Wortlaut des Absatzes 1 ankommt. Dabei impliziert der Gesetzgeber, aber auch das sich der hier dann über berichtete, nicht angemessen verteidigen kann. Dies ist hier vorliegend jedoch der Fall.
Weiter fehlt es an dem empfindlichen übel. Eine Zivilklage, oder ein negativer Fernsehbeitrag gegen den Mann sich verteidigen kann ist kein empfindliches übel im Sinne dieses Gesetzes (vgl. Leip. Kommentar StGB 37. Auflage Rd. 43 m.w.Nw.)
quote:<hr size=1 noshade>Ich sehe hier weder den Straftatbestand der Erpressung noch der Nötigung als erfüllt an.
<hr size=1 noshade>
Ich folglich auch nicht.
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"MFG
Rechtsmacher PvDE-Mitte
Wer Rechtschreibfehler findet kann Sie behalten. "
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