Jagdschein trotz Geldstrafe?

28. August 2018 Thema abonnieren
 Von 
Chesterfield1981
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Jagdschein trotz Geldstrafe?

Hallo Forum,

ich habe im Oktober 2011 bei Facebook etwas ironisch kommentiert um mich über einen Rechtsradikalen lustig zu machen. Leider kennt das Gesetz keine Ironie und ich wurde Sommer 2012 zu 80 Tagessätzen, insgesamt 800 Euro verurteilt wegen Volksverhetzung, ein Schock für mich. Keine Verhandlung, es kam nur ein Strafbefehl den ich bezahlt habe. ich war zu dem Zeitpunkt 30.

Jetzt würde ich gern im Frühling 2019 meinen Jagdschein machen. Könnte der Staat mir diesen verweigern?
Die Verurteilung ist jetzt 6 Jahre her. Nächstes Jahr im Frühling sind es dann fast 7 Jahre wenn ich den Schein lösen will.. Im Strafbefehl stand explizit dass ich NICHT vorbestraft bin weil unter 90 Tagessätze.

Die Anwaltliche Prüfung dieser Sache kostet angeblich 500 Euro. Könnte mir jemand auch so oder für weniger weiterhelfen?(Geld zahle ich nur an zugelassene Anwälte die mir ein definitives Ergebnis nennen können!)

Waidmannsdank.
P. G.

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Chesterfield1981
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich würde mich wirklich sehr über nachvollziehbar gut begründete Antworten freuen! :-(

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#2
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Zitat (von Chesterfield1981):
Ich würde mich wirklich sehr über nachvollziehbar gut begründete Antworten freuen! :-(


Ja aber mehr als eine Minute solltest uns schon Zeit geben. Da die Strafe mittlerweile im BZRG gelöscht ist, ist der Regelversagungsgrund aus § 17 BJagdG (Geldstrafe von min. 60 Tagessätzen) entfallen.

Ob die Behörde auf andere Weise, etwa durch eine Anfrage bei der Polizei, Kenntnis von der Sache erhält und darin einen individuellen Versagungsgrund sieht, kann niemand von uns hier wissen.

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#3
 Von 
Chesterfield1981
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Antwort.
Muss die Polizei dass nicht auch löschen?

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#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38435 Beiträge, 14001x hilfreich)

Wann das passiert, das ergibt sich aus den Landespolizeigesetzen.

wirdwerden

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#5
 Von 
Osmos
Status:
Lehrling
(1745 Beiträge, 618x hilfreich)

Es wird eine Anfrage bei der Polizei geben, und zwar zur waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung. Siehe §5 Abs. 5 WaffG :

Zitat:
Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:
1. die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2. die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nr. 1 genannten Straftaten;
3. die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nr. 4 ein.
Die nach Satz 1 Nr. 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden.


Ja die Polizei muss das irgendwann löschen, allerdings frühestens nach 10 Jahren, d.h. es ist dort vermutlich noch gespeichert und wird in die oben genannte Stellungnahme einfließen.

Ein "harter" Blocker ist diese Verurteilung nicht mehr da sie schon mehr als 5 Jahre zurückliegt. Es gibt auch noch den §5 Abs. 2 Satz 3 WaffG :
Zitat:
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt haben, die
a) gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder
b) gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind, oder
c) durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,

Auch hier gibt es eine fünfjährige Frist, d.h. ein harter Blocker ist auch das nicht mehr.

Ob die Behörde dennoch zickt wird man nach Antragstellung sehen. Volksverhetzung ist derzeit ein heißes Thema. Es wäre vermutlich sinnvoll gewesen seinerzeit (2012) anwaltlich prüfen zu lassen in wieweit man den Strafbefehl abwenden kann, und eventuell Widerspruch einzulegen. Das hätte möglicherweise auch mindestens 800 Euro gekostet, aber ggf. die Verurteilung vermieden.

Zitat (von Chesterfield1981):
Die Anwaltliche Prüfung dieser Sache kostet angeblich 500 Euro.
Was leistet der Anwalt dann dafür? WaffG und BJagdG lesen?

Signatur:

Meine persönliche Meinung

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#6
 Von 
Chesterfield1981
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Osmos):
Es gibt auch noch den §5 Abs. 2 Satz 3 WaffG :
Zitat:
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt haben, die
a) gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder
b) gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind, oder
c) durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,

Auch hier gibt es eine fünfjährige Frist, d.h. ein harter Blocker ist auch das nicht mehr.




Das war nie der fall. Ich war Nie Mitglied bei irgendwelchen Extremisten, nie gewalttätig gewesen.

PS ich wohne in Oberbayern

-- Editiert von Chesterfield1981 am 29.08.2018 10:46

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#7
 Von 
Osmos
Status:
Lehrling
(1745 Beiträge, 618x hilfreich)

Man muss hierfür kein Mitglied von irgendwas sein, siehe hier:

Zitat (von Chesterfield1981):
dass sie einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung

Auch gewalttätig muss man nicht gewesen sein, Volksverhetzung ist ein kommunikativer Vorgang und richtet sich natürlich gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker. Daher trifft (traf) dieser Punkt zu.

Signatur:

Meine persönliche Meinung

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#8
 Von 
Chesterfield1981
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Nunja... 7 Jahre her. Nie was vorher oder nachher vorgefallen. Das muss ja auch irgendwie gelten. Können einen ja nicht lebenslang kriminalisieren wegen 3 facebook posts.

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#10
 Von 
Chesterfield1981
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja ohne Zusammenhang war der Post harter toback. Er war eben nur sarkastisch /ironisch gemeint. Hilft nichts.

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#11
 Von 
Osmos
Status:
Lehrling
(1745 Beiträge, 618x hilfreich)

Zitat (von Chesterfield1981):
Können einen ja nicht lebenslang kriminalisieren wegen 3 facebook posts.

Das machen "sie" ja nicht. In ein paar Jahren wird der Vorgang auch aus den polizeilichen Informationssystemen getilgt wenn zwischenzeitlich nichts neues hinzukommt. Das können Sie per Eigenauskunft beim bayerischen LKA in Erfahrung bringen (schriftlich anfordern), dann sehen Sie was man dort noch gespeichert hat und wann die Aussonderungsprüffrist endet.

Es wird Ihnen derzeit nichts anderes übrig bleiben als es mit dem Jagdschein zu versuchen und das Feedback der Behörde abzuwarten, dann haben Sie Gewissheit. Harte Kriterien sehe ich nicht erfüllt da in beiden Fällen die Frist 5 Jahre beträgt und somit abgelaufen ist. Alles weitere entscheidet der Bearbeiter der zuständigen Behörde. Diese Entscheidung ist im übrigen anfechtbar und kann einer gerichtlichen Prüfung unterzogen werden.


Zitat (von Chesterfield1981):
Ja ohne Zusammenhang war der Post harter toback. Er war eben nur sarkastisch /ironisch gemeint. Hilft nichts.

Warum haben Sie dann den Strafbefehl akzeptiert? Damit Ruhe ist? "Zahlen schafft Frieden" gibt es nur beim Zoll. Wir haben hier im Forum regelmäßig Fälle wo Strafbefehle als vermeintlich günstigste Alternative akzeptiert wurden und Jahre später das dicke Ende folgt weil beispielsweise Verbeamtungen in Frage stehen, Sicherheitsüberprüfungen oder Zuverlässigkeitsprüfungen negativ beschieden werden, eine Einstellung bei Polizei, Justiz oder Bundeswehr abgelehnt wird, usw.


-- Editiert von Osmos am 29.08.2018 15:53

Signatur:

Meine persönliche Meinung

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#12
 Von 
Chesterfield1981
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Ichc war damals beim anwalt. Er meinte Akzeptieren ist die beste lösung. :-(

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