Jedermannsrecht und Notwehr

8. Oktober 2016 Thema abonnieren
 Von 
harry13
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Jedermannsrecht und Notwehr

Hallo zusammen,

ich habe gerade mit einem Bekannten über die folgende Situation sinniert:

Nach § 127 StPO darf ein jeder einen anderen festhalten, also eine Freiheitsberaubung nach § 239 StGB begehen, wenn er die Person "auf frischer Tat" ertappt hat. Sollte die Person die Straftat tatsächlich begangen haben, gehe ich mal davon aus, dass sie sich nicht legal gegen die vorläufige Festnahme körperlich zur Wehr setzen darf.

Aber wie ist es, wenn ein Erlaubnistatbestandsirrtum vorliegt, also die festzuhaltende Person sich nichts zu Schulden hat kommen lassen. Darf sie sich dann physisch gegen die vorläufige Festnahme wehren und kann sich im Folgenden auf Notwehr berufen?

Mit freundlich Gruß,
Harald

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119464 Beiträge, 39731x hilfreich)

Zitat (von harry13):
Nach § 127 StPO darf ein jeder einen anderen festhalten, also eine Freiheitsberaubung nach § 239 StGB begehen, wenn er die Person "auf frischer Tat" ertappt hat.

Das ist schilcht falsch ...



Aber unabhängig davon:
Zitat (von harry13):
Darf sie sich dann physisch gegen die vorläufige Festnahme wehren und kann sich im Folgenden auf Notwehr berufen?

Lautet die Antwort JA



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1813x hilfreich)

Zitat:
Das ist schilcht falsch ...


Dann stell es doch richtig, Harry. Mit deiner Antwort kann der TE gar nichts anfangen.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1813x hilfreich)

Zitat:
Darf sie sich dann physisch gegen die vorläufige Festnahme wehren und kann sich im Folgenden auf Notwehr berufen?


Ja. Tatbestandsirrtum ist eine Verteidigungseinrede gegen eine Bestrafung (genau wie Strafunmündigkeit, Verbotsirrtum, Schuldunfähigkeit etc.), beseitigt aber nicht die grundsätzliche Rechtswidrigkeit des Angriffs (Festnahme) an sich.
Allerdings wird man dem Festgenommenen dann, wenn er erkennen kann, daß der Festnehmende im Tatbestandsirrtum ist, wohl nur ein eingeschränktes Notwehrrecht zubilligen; es wäre grob unbillig, etwa jemanden in Notwehr zu töten, der einen festhält, weil jemand "haltet den Dieb" gerufen hat.

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