Jemanden als Na** bezeichnen ------ Anzeige wegen Beleidigung

19. August 2022 Thema abonnieren
 Von 
Amadeo252
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Jemanden als Na** bezeichnen ------ Anzeige wegen Beleidigung

Guten Morgen Forum!

A ist vor ein paar Wochen in eine hitzige Onlinediskussion zum Thema Migrationspolitik bzw. Straftaten von Migranten gewandert.
A hat dabei auf einen Kommentar des B geantwortet, der eine ---nennen wir es mal: scharfe--- Einstellung zum Thema hatte (konkret hat er gefordert, straffällige Flüchtlinge aus einem Flugzeug über dem Mittelmeer abzuwerfen).
Es gingen einigen Reaktionen hin und her, ehe der B dem A schrieb "So ein fetter N*** sollte mit seinem fetten Sch*** mal den A*** deiner Freundin vergewaltigen". Hierbei nutzte B das N-Wort in der Variante mit einem "i".
Darauf wurde auch A wütend und antwortete dem B "Was bist du nur für ein jämmerlicher Na***-Vollpfosten?"

A meldete die Kommentare nicht den Behörden, da A nichts von Denunziantentum hält.
Jetzt hat aber A einen Anhörungsbogen von der Polizei bekommen. Ihm wird Beleidigung dieses B vorgeworfen.

Der "Wortwechsel" ist noch nachvollziehbar und wurde von A gesichert.
Die Frage ist hier nun allerdings, was bei dieser Beleidigungs-Anzeige herauskommen wird.
Könnten bei einer Entscheidung der Staatsanwaltschaft bzw. des Gerichts die vorigen Ausfälle des B zugunsten von A berücksichtigt werden? Oder ist es generell unzulässig, einen anderen "Nazi" zu nennen, obwohl er, wie die Verwendung des N-Wortes (sogar in der i-Variante) zeigt, klar einer ist?

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Amadeo252
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Ergänzung:

A ist M 26 Jahre alt, keine Vorstrafen, geht einem geregelten Beruf nach. Lebt mit Freundin zusammen, keine Kinder.

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#2
 Von 
CarstenF
Status:
Praktikant
(913 Beiträge, 159x hilfreich)

Hallo,

ja, Sie sollten definitiv auf den vorangegangen Kommentar verweisen und diesen Screenshot mitsenden. Ebenso könnten Sie Person B auch wegen Beleidigung anzeigen, dies müssten Sie allerdings mitteilen, da dies nur auf Antrag verfolgt wird.

Also ja, ich gehe davon aus, dass der vorherige Kommentar bzw. diese Provokation Einfluss auf das Strafmaß haben wird, Person B wird seinen Kommentar auch ziemlich sicher nicht mitgesendet haben. Daher ganz schön mutig vom ihm, das anzuzeigen, nachdem er diese Äußerung getätigt hat.

Vielleicht erfolgt noch eine Einstellung, oder es erhalten beide eine Strafe wegen Beleidigung, bei Person B dürfte diese aber deutlich höher sein.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47491 Beiträge, 16808x hilfreich)

In Ergänzung zur richtigen Antwort von @CarstenF

Von beiden Seiten stellt nicht nur die Benutzung des N***-Wortes eine Beleidigung dar.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
AR377
Status:
Praktikant
(945 Beiträge, 259x hilfreich)

u.U. hier auch relevant:

§ 199 StGB Wechselseitig begangene Beleidigungen

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1909 Beiträge, 1138x hilfreich)

Zitat:
obwohl er, wie die Verwendung des N-Wortes (sogar in der i-Variante) zeigt, klar einer ist?
Ist das so? Meines Erachtens ist die Verwendung dieses Wortes keineswegs Nazis vorbehalten. Wobei man sich natürlich auch ausführlich darüber streiten könnte, was eigentlich ein Nazi ist. Je nach Kontext können beide Begriffe ganz unterschiedliche Bedeutung haben (und auf ganz unterschiedliche Gesinnungen des Äußernden schließen lassen).

Mit "ich habe doch nur die Wahrheit gesagt" kommt man hier also vermutlich nicht weiter. Übrigens kann auch das Ausdrücken unstreitiger Wahrheit den Tatbestand der Beleidigung erfüllen (für diesen Fall hier aber wohl nicht relevant).

Sowieso kann man ohne große Schwierigkeiten bereits in dem "du jämmerlicher ..." eine Beleidigung sehen. Für den "Vollpfosten" gilt das sowieso.

Zitat:
Jetzt hat aber A einen Anhörungsbogen von der Polizei bekommen. Ihm wird Beleidigung dieses B vorgeworfen.
Die Strafverfolgung des A würde voraussetzen, dass der B (und niemand anderes) Strafantrag gestellt hat. Diese Reaktion des B würde ich bei der Vorgeschichte als etwas überraschend empfinden. Offenbar ist es aber so passiert.

Zitat:
A meldete die Kommentare nicht den Behörden, da A nichts von Denunziantentum hält.
Eine einfache Meldung würde auch eher nicht ausreichen, zumindest was den Tatbestand der (möglicherweise gegebenen) Beleidigung angeht. Dafür müsste der A einen Strafantrag stellen, wofür es Fristen gibt. Neben einer Beleidigung könnten aber auch andere Tatbestände in Betracht kommen, die den öffentlichen Frieden verletzen könnten und für die eine einfache Meldung tatsächlich ausreichen würde. Aller Wahrscheinlichkeit nach wird die Staatsanwaltschaft im Rahmen des gegen A geführten Verfahrens nun ja aber sowieso Kenntnis von den Kommentaren des B erhalten.

Zitat:
Könnten bei einer Entscheidung der Staatsanwaltschaft bzw. des Gerichts die vorigen Ausfälle des B zugunsten von A berücksichtigt werden?
Ja, das müssen sie sogar. Und das gilt unabhängig von der Frage, ob (auch) gegen B ein Strafverfahren läuft oder ob diese "Ausfälle" auch wirklich Straftaten darstellen. Denn diese "Ausfälle" gehören zu den Gesamtumständen die bei der Würdigung jeder Äußerung (hier der des A) zu berücksichtigen sind. Außerdem kann es die persönliche Vorwerfbarkeit für den A mindern (und damit auch das Strafmaß), wenn er sich erst auf "Provoaktionen" hin zu solchen Taten verleiten lässt und wenn seine Äußerungen zumindest keinen gänzlich Unbeteiligten treffen.

Da es doch sehr gut möglich ist, dass der B den Behörden diese ebenfalls relevanten Details (nämlich den gesamten DIskussionsverlauf) vorenthalten hat, könnte man überlegen, ob es nicht Sinn ergibt, diese Informationen nun doch den Behörden zur Verfügung zu stellen. Allerdings gesteht man damit freilich die Tat und Täterschaft ein (die aber vermutlich sowieso nicht schwer zu beweisen sind).

Zitat:
Die Frage ist hier nun allerdings, was bei dieser Beleidigungs-Anzeige herauskommen wird.
Nicht viel. Schlimmstenfalls vielleicht eine Verurteilung (per Strafbefehl) in Höhe von zwei Nettomonatsgehältern. Durchaus kann man noch auf deutlich weniger hoffen, insbesondere auch auf eine völlig folgenlose Einstellung des Ermittlunsverfahrens. Vielleicht lässt sich die ganze Angelegenheit auch gegen Zahlung einer kleinen Geldauflage nach § 153a StPO aus der Welt schaffen. Dabei kann es dann auch darauf ankommen, wie "gut" die Stellungnahme des A zu dem Vorwurf ausfällt.

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