Jugendamt bezichticht mich des sexuellen Übergriffs einer Minderjährigen mit Behinderung

24. Juli 2024 Thema abonnieren
 Von 
HerbertGoldstein
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Jugendamt bezichticht mich des sexuellen Übergriffs einer Minderjährigen mit Behinderung

Hallo liebe Leute,

Ich hatte schon mal einen Beitrag zu diesem Thema geschrieben allerdings etwas gelesen was mich doch beunruhigt.

Meine Partnerin hat ein Kind mit Fasd, sprich Alkoholsyndrom. Das Jugendamt war involviert und vor kurzem kam noch ein Träger dazu der helfen sollte.

Um es kurz zu fassen, irgendwann kamen zwei Personen des Trägers in die Wohnung meiner Partnerin und erklärten ihr ich dürfe mich in ihren Räumlichkeiten nicht aufhalten wenn das Kind anwesend ist. Grund dafür ist das die Kindergartenleiterin eine Kinderschutzwohlgefährdung an das Jugendamt meldete mit dem Hintergrund das sich das Kind komisch verhält und sie vermutetete da ich neu in das Leben meiner Partnerin getreten bin ich es sexuell missbraucht haben könnte/ sexuell übergriff gewesen sein könnte.

Der ganze Spaß ging ca. Mitte Juni los und am 09.07.24 wurde das Kind dann endgültig in Obhut genommen, dies hatte natürlich auch noch sehr sehr viele andere Gründe.

Der Vater mit dem ich mich zum Glück gut verstehe hat mir nun mal ein Schreiben vom Gericht zukommen lassen in dem der ganze Sachverhalt mehr oder weniger vollständig zusammengefasst wurde.

Eine Zeile besorgt mich natürlich besonders. " Des Weiteren steht ein sexueller Übergriff des Partners der Kindesmutter im Raum. Mit der Kindesmutter wurde das ausführlichst besprochen und ein Schutzplan für das Kind entwickelt ". Der Schutzplan war ich solle nicht mehr kommen wenn das Kind bei ihr Zuhause ist.

Meine Frage ist nun, muss ich da mit einer strafrechtlichen Anzeige rechnen? Ich bin gerade mal 23 und könnte mir wahrscheinlich nicht mal einen schlechten und billigen Anwalt leisten.

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(39339 Beiträge, 14140x hilfreich)

Ich hab mir den anderen Beitrag nochmals angeschaut. Ich fand Deine Angaben dort schon nicht schlüssig bzw. widersprüchlich. Mit den Zusatz-Infos hier rundet sich allerdings die Sache. Was neu ist: die Kindsmutter wusste von der geplanten Herausnahme des Kindes, wusste von den Vorwürfen. Und hat da nicht mitgearbeitet, das ist bei so Vorwürfen natürlich tödlich.

Es bleibt abzuwarten, wie sich das familienrechtliche Verfahren entwickelt. Ob schon ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, wirst Du erfahren, wenn Du als Beschuldigter vernommen werden sollst. Bis zu diesem Zeitpunkt hast Du keine Möglichkeit, auf was auch immer Einfluss zu nehmen. Ich frage mich allerdings, was das für eine Mutter ist. Kennt den Verdacht gegen den Lover, schützt das Kind nicht, tut so, als wäre alles in Ordnung. Bei der Vorgeschichte (vorsätzliche Schädigung des Kindes in der Schwangerschaft), auch nach der Geburt sonstige Defizite vorhanden, einfach schlimm.

Nicht nur für Dich kann die Sache eng werden, strafrechtlich gesehen; mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wird auch gegen die Kindsmutter zumindest dann ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, wenn sich der Anfangsverdacht gegen Dich verdichtet.

wirdwerden

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#2
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(33312 Beiträge, 17401x hilfreich)

Ich bin gerade mal 23 und könnte mir wahrscheinlich nicht mal einen schlechten und billigen Anwalt leisten. Im Falle einer Anklageerhebung haben Sie das Recht auf einen Pflichtverteidiger. Allerdings ist auch der nicht gratis - im Falle einer Verurteilung werden die Anwaltskosten dann halt Teil der von Ihnen zu zahlenden Verfahrenskosten.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124003 Beiträge, 40306x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Im Falle einer Anklageerhebung haben Sie das Recht auf einen Pflichtverteidiger.

So ist es.
Und bis dahin sollte man ernsthaft in Erwägung ziehen zu schweigen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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