Und zwar habe ich durch nicht erfüllen meiner Auflagen 2 Wochen dauerarrest bekommen aber bin durch meine schwere depression von meinem Arzt Arrestunfähig erklärt wurden. Nun meine Frage, reicht es wenn ich mein Attest einfach an die zuständige jugendeinrichtung sende oder wie soll ich jetzt vorgehen. Erbitte um frühe Antwort ich muss schnell handeln.
Vielen Dank im vorraus
Jugendarrest arrestunfähigkeit
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Zitatoder wie soll ich jetzt vorgehen. :
Wenn Du bereits einen Antrittstermin hast, solltest Du das Attest sowohl an die JAA als auch an den Jugendrichter senden.
Ob ein einfaches Attest deines Hausarztes anerkannt wird, ist übrigens doch die zweite Frage. Kann schon gut sein, dass du dich noch mal von einem amtlich/gerichtlich bestellten Arzt untersuchen lassen musst.
Aber das wirst du dann ja sehen, wie der Jugendrichter auf die Zusendung deines Attestes reagiert.
Ich kann aus eigener Erfahrung sagen das wird nichts.
In jeder Arrestanstalt gibt es einen Arzt der dich untersuchen kann.
Kleiner Tipp, wenn du deiner Auflage oder Weisung vom Gericht bist zum Antritt noch ableisten kannst, auch teilweise reicht dann könntest du dem Ungehorsamarrest davon kommen.
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.... wobei ich mich in so Fällen immer frage, woher der Hausarzt "mittlerer Art und Güte" so interne Kenntnisse hat, dass er ein solches Attest guten Gewissens ausstellen kann.
wirdwerden
ZitatIch kann aus eigener Erfahrung sagen das wird nichts. :
In jeder Arrestanstalt gibt es einen Arzt der dich untersuchen kann.
In meinem Attest steht das ich schwere depression habe und deswegen ein jugendarrest dies nur verschlimmern würde und ich habe meine Weisungen bereits begonnen aber kann sie bis arrestantitt nicht fertig bekommen. Habe auch nur 2 Wochen bekommen dauerarrest bekommen aber in meiner derzeitigen Situation würde das mir noch mehr in den Kopf gehen.
ZitatKann schon gut sein, dass du dich noch mal von einem amtlich/gerichtlich bestellten Arzt untersuchen lassen musst. :
Denken Sie das selbst falls ich nicht für Arrestunfähig befunden werde ich vielleicht aufgrund meiner schweren depression haftaufschub bekomme also z.B. einen Monat später inhaftiert werde? In dieser Zeit könnte ich dann auch meine Auflagen fertig bringen.
ZitatDenken Sie das selbst falls ich nicht für Arrestunfähig befunden werde ich vielleicht aufgrund meiner schweren depression haftaufschub bekomme also z.B. einen Monat später inhaftiert werde? In dieser Zeit könnte ich dann auch meine Auflagen fertig bringen. :
Wir denken garnichts.
Du kannst jederzeit Anträge stellen.
Ein Aufschub ist möglich, aber jeder Tag der Vergeht wird es schwieriger das zu bekommen.
Es gibt auch die Möglichkeiten das du während des Arrestes die Sozialstunden erledigen kannst, geht aber nur wenn du dich selber stellst.
Ruf doch mal beim Entsprechenden Rechtspfleger an, die sind eigentlich recht nett, wenn du den nicht auf der Nase herum tanzt.
Letztendlich wirst aber sehr sicher mit keinen Arzt eine Arrestunfähigkeit erreichen, das entscheidet der Arzt in der JAA bei dem du am Antritt sowieso vorgestellt wirst.
Wenn Du die Auflagen fertig hast, wirst Du gar nicht mehr in den Arrest müssen [§ 15, Abs. 3, Satz 2, iVm. § 11, Abs. 3, Satz 3 JGG]
Von daher solltest Du dringend mit dem Jugendrichter sprechen, dass er Dir noch ein wenig Zeit gibt.
ZitatIn meinem Attest steht das ich schwere depression habe und deswegen ein jugendarrest dies nur verschlimmern würde :
Das ist "wischi-waschi". Niemand wird in Haft "fröhlicher". Dass man in Haft schlecht(er) draufkommt ist eine normale Folge von Haft. Wenn es danach geht, dürfte man überhaupt niemanden mehr einsperren.
Mit dem Attest wirst du mit ziemlicher Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg haben. Deine einzigste Chance wird sein, mit dem Richter zu reden, dass er dir noch Zeit einräumt die Auflage zu erfüllen. danach musst du dann nicht mehr in den Arrest. Du musst die Zeit natürlich dann auch nutzen, um die Auflage zu erfüllen. Tust du das weiterhin nicht, wird es wohl oder übel in den Arrest gehen. Und die Auflage musst du danach immer noch machen.
ZitatRuf doch mal beim Entsprechenden Rechtspfleger an, die sind eigentlich recht nett, wenn du den nicht auf der Nase herum tanzt. :
Im Jugendrecht ist kein Rechtspfleger zuständig, sondern der Jugendrichter als Vollstreckungsleiter, § 82 JGG
ZitatIm Jugendrecht ist kein Rechtspfleger zuständig, :
In Bayern schon.
Die regeln alles vor dem Richter...
Der Richter unterschreibt nur.
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVV_3121_1_J_074
ZitatDer Richter unterschreibt nur. :
Der Richter entscheidet. Er kann den Rechtspfleger lediglich mit der Durchführung seiner Entscheidungen betrauen.
Aus Deinem Link:
Zitat:Eine Mitwirkung des Rechtspflegers bei jugendrichterlichen Entscheidungen (§ 83 Satz 1 JGG) kommt nicht in Betracht.
Und genau darum geht es hier.
@ Popo: Du verwechselst Entscheidung mit Umsetzung der Entscheidung bzw. stellst die gleich. Das sind aber zwei ganz verschiedene Dinge, die zwar zufällig zusammen fallen können, aber nicht müssen. Im Jugendrecht ist ausdrücklich geregelt, dass wir hier eine Richterentscheidung als ersten Schritt haben. Die Kontrolle vor der Entscheidung, ob nämlich die Auflagen erfüllt wurden, und nach der Entscheidung, die können je nach Organisation des Dezernats natürlich von anderen Personen vorgenommen werden, nur die Entscheidung an sich ist nun mal unabdingbare Aufgabe des Richters. Deshalb wird auch keine Geschäftsstelle oder Rechtspfleger in sachlicher Hinsicht mit dem Fragesteller verhandeln, sondern allenfalls auf die Rechtslage hinweisen und gegebenenfalls mit dem Richter verbinden.
wirdwerden
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