Hallo.
Kann mir jemand sagen, was passiert wenn die Jugendgerichtshilfe bei einem Prozess nicht eingeschaltet wird. Und ob das Urteil dann anfechtbar ist?
Am besten wären Antworten mit den jeweiligen Paragraphen.
Danke schonmal im voraus.
Gruß
Sebastian
Jugendgerichtshilfe
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?



Wie alt warst Du denn zum Tatzeitpunkt?
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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"
Öhh, ich bin nicht der Täter. :-)
Ich bin der Student der etwas lernen will!
Gruß
Sebastian
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Die JGH ist zwingend (§ 38 JGG
) nur bei Jugendlichen beizuziehen, nicht bei Heranwachsenden (auch wenn die nach Jugendrecht verurteilt werden).
Bei einem Jugendlichen liesse sich das Urteil dann sicherlich mit der Revision, bzw. Sprungrevision angreifen, wie alle Verfahrensfehler.
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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"
-- Editiert von !streetworker! am 13.09.2004 21:04:22
Meines Erachtens - und ich habe den Job mal ein Jahr gemacht - ist der JGH nur auf Verlangen in der Verhandlung Gehör zu gewähren. Ein Revisionsgrund wäre Ergo nur dann gegeben, wenn der JGH das Wort in der Verhandlung verweigert wird. Ob die JGH jedoch überhaupt an der Verhandlung teilnimmt, liegt in ihrem Ermessen (schon allein deshalb liefe eine Revision ins Leere, weil die Teilnahme der JGH nicht im Einflußbereich des Gerichtes liegt).
Viel interessanter ist die Frage, ob der Vertreter der JGH wegen Befangenheit von der JGH abgelehnt werden kann. Das hatte mir mal eine recht bekannte Anwältin aus Hannover angedroht, ich habe allerdings sehr ernsthafte Zweifel, ob dies überhaupt möglich ist.
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"Gruß
Jens Wilke
Bewährungshelfer"
Mich interessiert mehr was passiert, wenn die JGH nicht eingeschaltet wird.
Gibt es da nicht nen Paragraphen in der StPO?
War das zufällig Frau Ra'in Kla****** ?
Ich war jetzt bei der Beantwortung davon ausgegangen, daß das Gericht es verdaddelt hat, die JGH zuzuziehen
[small]§ 38 (3) JGG
Im gesamten Verfahren gegen einen Jugendlichen ist die Jugendgerichtshilfe heranzuziehen. Dies soll so früh wie möglich geschehen...
[/small]
Auf die Idee, daß die JGH nicht herbeigezogen werden möchte, bin ich noch gar nicht gekommen
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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"
Wenn "Jens Wilke" recht hat, passiert gar nichts.
Wenn das Gericht die Beiziehung unterläßt (obwohl zwingend), ist es -wie schon gesagt- IMHO ein mit Revision angreifbarer Verfahrensfehler. Es gelten §§ 333ff. StPO
(unter Beachtung von §§ 55ff. JGG
)
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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"
BOB, es WAR Frau Kla******
Da die Jugendämter mittlerweile immer mehr zu tun haben und immer weniger Leute, gibt es so einige Landkreise, bei denen die JGH bei Ersttätern und kleinen Sachen in der Regel nicht an der Verhandlung teilnimmt, sondern sich auf größere Verhandlungen konzentriert.
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"Gruß
Jens Wilke
Bewährungshelfer"
Wird die JGH entgegen §38 III nicht hinzugezogen, liegt eine Gesetzesverletzung vor.
StPO § 337 Satz 2
Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
Ist das richtig so?
Das ist ja ein relativer Revisionsgrund.... was ist der Unterschied zum absoluten!?
MfG
Sebastian
Guten Abend,
die Revisionsbegründung muss den Revisionsantrag enthalten, d.h. die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und Aufhebung beantragt wird, und muss ferner den Revisionsgrund angeben, nämlich die Verletzung einer Rechtsnorm, auf der das angefochtene Urteil beruht (§551 I ZPO
, §73 ArbGG
, §139 III VwGO
, §118 I FGO
, §164 II SGG
, §344 I StPO
).
Das Revisionsgericht überprüft aber im Rahmen einer zulässigen Revision auch andere Rechtsverstöße von Amts wegen. Die Rechtnorm ist verletzt, wenn sie nicht oder nicht richtig angwendet worden ist, wie Sie bereits sagten (§546 ZPO
, §337 II StPO
); darunter fällt auch eine Verletzung von Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen. Die Verletzung muss für das Urteil kausal, d.h. mindestens die Möglichkeit nicht auszuschliessen sein, dass das Urteil ohne die Gesetzesverletzung anders ausgefallen wäre.
Bei den sog. absoluten Revisionsgründen
wird dies unwiderlegbar vermutet, insbesondere bei Unzuständigkeit oder unvorschriftsmäßiger Besetzung des vorinstanzlichen Gerichts (nicht aber des Erstgerichts, §545 II ZPO
), Mitwirkung eines ausgeschlossenen oder mit Erfolg abgelehnten Richters, Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit der Verhandlung, Fehlen - in Strafsachen auch verspätete Vorlage - der Entscheidungsgründe (§547 ZPO
, §338 StPO
, §138 VwGO
, §119 FGO
).
Bei anderen, sog. relativen Revisionsgründen
muss die Kausalität im Einzelfall festgestellt werden. Auch kausale Rechtsverletzungen führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils nur, wenn es sich nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig darstellt (§561 ZPO
).
So, und jetzt gehe ich schlafen
Mit freundlichen Grüßen,
- J. Roenner -
-- Editiert von BOBO am 15.09.2004 01:17:25
-- Editiert von BOBO am 15.09.2004 01:18:28
Schönen Dank J. Roenner.
Bist Du ein Anwalt oder nur nen gut durchblickender Mensch? ;-)
Hallo Sebastian,
zugelassener Anwalt bin ich noch nicht, aber auf dem Weg dahin. Ich muss jetzt noch die dazugehörigen Prüfungen machen. Neben der beruflichen Ausrichtung interessiert mich Jura aber auch so generell, so dass ich mich gerne damit beschäftige.
Und was machen Sie?
Gern geschehen.
Mit freundlichen Grüßen,
- J. Roenner -
Ich studiere Sozialarbeit an der FH in Bielefeld und habe in ca. 2 Wochen die erste Prüfung in Recht.
MfG
Sebastian
also ehrlich gesagt, daß die Jugendgerichtshilfe von sich aus "verzichtet", ihre Arbeit zu machen, ist mir noch nicht untergekommen. Das würde ich auch nicht tolerieren. Das Gesetz sieht bei Jugendlichen und Heranwachsenden aus gutem Grund die Beteiligung der Jugendgerichtshilfe vor.
Und jetzt?
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