Jugendgerichtshilfe - gibt es trotzdem eine Verhandlung?

23. Dezember 2010 Thema abonnieren
 Von 
mausi11111
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 0x hilfreich)
Jugendgerichtshilfe - gibt es trotzdem eine Verhandlung?

Wird von der Staatsanwaltschaft bestellt dann kann man mit 100% rechnen das es eine Verhandlung gibt oder?


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13 Antworten
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#1
 Von 
!Paragraphenreiter!
Status:
Schüler
(231 Beiträge, 92x hilfreich)

Wenn es einen Termin zur Verhandlung gibt, dann wird sie stattfinden. Was die Staatsanwaltschaft sonst macht beweist nicht zu 100% dass irgend etwas ist.

Was hat die Jugendgerichtshilfe denn gemacht? Gespräch?

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#2
 Von 
mausi11111
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 0x hilfreich)

Es steht in schreiben drinnen
Laut Mitteilung der Staatsanwaltschaft xxxx ist gegen Sie ein Ermittlungsverfahren eröffnet worden. Wegen Körperverletztung.
Zur Vermeidung einer Gerichtsverhandlung ist es erforderlich, das Sie bei uns mit Sorgeberechtigen vorsprechen.
Wir bitten Sie am xxxxxxxxxxxxxxxx zwischen xxxxxxx in der Dienststelle im xxxxxxxxxxx vorzusprechen.

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#3
 Von 
!Paragraphenreiter!
Status:
Schüler
(231 Beiträge, 92x hilfreich)

Also ich verstehs nicht, halte dir mal vor was du da geschreiben hast:

quote:
kann man mit 100% rechnen das es eine Verhandlung gibt oder?


quote:
Zur Vermeidung einer Gerichtsverhandlung ist es erforderlich, das Sie bei uns mit Sorgeberechtigen vorsprechen.


Also ich sehe hier noch keinen Anlass dafür anzunehmen, dass die StA Klage vor Gericht erhoben hat.

Wie ich schon sagte:
Nur weil sich die Staatsanwaltschaft einer Jugendgerichtshilfe bedient um eine Einschätzung zu bekommen wie weiter vorzugehen ist, heißt das noch nicht zwingend, dass es eine Verhandlung gibt.

Erst wenn dir ein Verhandlungs-Termin bekannt ist wird diese an dem Tag stattfinden (wenn [dem Gericht o.ä. wie Zeugen] nicht etwas [dringendes] dazwischen kommt).

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#4
 Von 
!Paragraphenreiter!
Status:
Schüler
(231 Beiträge, 92x hilfreich)

Oftmals will die StA so etwas wie einen Täter-Opfer-Ausgleich erwirken, wenn sie schreibt:

quote:
Zur Vermeidung einer Gerichtsverhandlung ist es erforderlich, das Sie bei uns mit Sorgeberechtigen vorsprechen.


Laut JGG können derartige Aktionen eine Einstellung des Verfahrens bewirken. Das JGG ist hier um zu erziehen, nicht um zu bestrafen. Wenn sich alle Parteien, vor allem die StA sicher ist, dass der Beschuldigte/Täter seine Lektion gelernt hat sind weitere Sanktionen nicht erforderlich.

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#5
 Von 
mausi11111
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 0x hilfreich)

Die zwei Jugendlichen wohnen jetzt ca 150 km entfernt und der Beschuldigte streitet es ab das er was gemacht hat.
Es gibt Zeugen die gesehen haben wie der Beschuldigte den anderen Jugendlichen getreten und geschlagen hat.


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#6
 Von 
!Paragraphenreiter!
Status:
Schüler
(231 Beiträge, 92x hilfreich)

Ich halte es in diesem Fall für sehr wahrscheinlich, dass die StA einen Täter-Opfer-Ausgleich herbeiführen will.

Da könnte es interessant für dich sein, dir die folgenden Gesetze durchzulesen:

1) §45 Abs. 3 JGG (Absehen von der Verfolgung)

quote:<hr size=1 noshade>wenn der Beschuldigte geständig ist und der Staatsanwalt die Anordnung einer solchen richterlichen Maßnahme für erforderlich, die Erhebung der Anklage aber nicht für geboten hält . <hr size=1 noshade>


2) §10 Abs. 1 Nr. 7 JGG

Da ist der Täter-Opfer-Ausgleich geregelt.

Du solltest also

quote:<hr size=1 noshade>Wir bitten Sie am xxxxxxxxxxxxxxxx zwischen xxxxxxx in der Dienststelle im xxxxxxxxxxx vorzusprechen. <hr size=1 noshade>


an dem Tag im Grunde gut überlegen was du da sagst.
Ist der Täter nicht geständig, so fällt eine der Voraussetzung für §45 Abs. 3 JGG ins Wasser.

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-- Editiert am 23.12.2010 15:58

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#7
 Von 
mausi11111
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 0x hilfreich)

Der Jugendliche ist 14 und er streitet es ab das hat er auch bei der Polizei abgestritten.
Der Jugendliche war in Heim zu der Zeit wo es passiert ist und jetzt lebt er wieder bei seiner Familie.
Ich weiß nur das es Lehrkräfte gesehen haben was passiert ist ich selbst war ja nicht dabei.
Ich weiß nur das es ein Ärztliches Atest gibt und das die Lehrkräfte ausgesagt haben und den Jugendlichen belastet haben.
Na ja abwarten was eaus kommt.
Es sind da ha auch schon einige Verfahren gegen den Jugendlichen gelaufen die eingestellt worden sind, da er zur der Zeit erst 13 Jahre alt war.
Das fangt bei Diebstahl an über Hehlerei und Körperverletzung.


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#8
 Von 
azrael
Status:
Master
(4936 Beiträge, 783x hilfreich)

Wieso schreibst du hier eigentlich unter einem neuen Nick? Bleib doch bei deinem alten, da ja schon mal Fragen in dem Zusammenhang gestellt wurden.



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"gruß azrael"

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#9
 Von 
mausi11111
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 0x hilfreich)

Hääää was soll ich bitte?
Unter welchen Nick bitte?
Ich wuste ja nicht das solche Fragen bereits schon mal gestellt worden sind sorry wuste ich nicht.


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#10
 Von 
!Paragraphenreiter!
Status:
Schüler
(231 Beiträge, 92x hilfreich)

Mach dir nichts draus bezüglich der Sache von wegen mehrere Threads...

Wie ich aber schon sagte:
Der Jugendliche sollte gestehen wenn die Beweislast so erdrückend ist. Das wirkt sich erstens immer strafmildernd aus und zweitens kann die StA da den §45 Abs. 3 JGG zur Anwendung kommen lassen.

quote:<hr size=1 noshade>Ich weiß nur das es Lehrkräfte gesehen haben was passiert ist ich selbst war ja nicht dabei.
Ich weiß nur das es ein Ärztliches Atest gibt und das die Lehrkräfte ausgesagt haben und den Jugendlichen belastet haben. <hr size=1 noshade>


Das ist eine recht erdrückende Beweislast.

quote:<hr size=1 noshade>Der Jugendliche ist 14 und er streitet es ab das hat er auch bei der Polizei abgestritten. <hr size=1 noshade>


Naja, auch bei nachträgliche Einsicht (so lange noch keine Klage erhoben worden ist) kann noch der oben genannte § zur Anwendung kommen.
Der Termin bietet sich da ja gerade zu an. Man kann auch anregen (als Vormund oder Anwalt) §45 Abs. 3 JGG zur Anwendung kommen zu lassen. Mehr als "nein" sagen kann die StA dazu auch nicht.

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#11
 Von 
azrael
Status:
Master
(4936 Beiträge, 783x hilfreich)

quote:
>Körperverletzung bei Jugendliche
Was er genau gemacht hat weis ich nicht weil ich nicht dabei war und welche Verletztungen er hat weis ich auch nicht.
Ich weis nur das von den Verletzten der Vater das Kind angezeigt hat wegen Körperverletzung bei der Polizei.
Das Kind lebt in Heim aber die Eltern haben das Sorgerecht.
Bekommen da die Eltern auch ein schreiben wenn er zur Polizei hin gehen mus?
Das Kind hat mit 12 fast 13 Jahren geklaut das von der Sta eingestellt wurde weil er noch nicht Strafmündig war.
Mit 13 hat er auch geklaut das auch eingestellt wurde.
Jetzt ist er 14 Jahre mit was mus er rechen.

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von recht55 am 10.05.2010 08:38




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"gruß azrael"

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#12
 Von 
!Paragraphenreiter!
Status:
Schüler
(231 Beiträge, 92x hilfreich)

Zusatz: ... und die Staatsanwaltschaft muss nein sagen, wenn die Voraussetzungen dafür fehlen (für den Täter-Opfer-Ausgleich).

Ansonsten wird eben Anklage erhoben, vielleicht lässt sich der 14-Jähriger vom Jugendrichter beeindrucken.
Da kommt er dann halt nicht mehr so glimpflich davon, vielleicht tut ihm das auch mal gut bei seiner Vorgeschichte.

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#13
 Von 
mausi11111
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 0x hilfreich)

Sorry aber Recht55 kenne ich nicht und am 10.5 hattte ich kein Internett gehabt da ich selbst in April bis Juni in Gefängmis war, aber das ist eine andere Sache.
Das bin ich nicht .
Aber schicke mir mal bitte den Link dann kann ich nachlesen was siese Person für welche Antworten bekommen hat.

-- Editiert am 23.12.2010 17:09

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