Jugendpornographie - Video mit gegenseitiger Einwilligung

12. Februar 2009 Thema abonnieren
 Von 
Bumshak
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Jugendpornographie - Video mit gegenseitiger Einwilligung

Hallo erstmal,

habe ein paar Fragen bezüglich Jugendpornographie!
Vor einem halben Jahr haben Person X und Person Y (beide über 14 Jahre aber. u. 18 Jahre alt) mit gegenseitiger Einwilligung ein Video gedreht, auf dem die beiden beim Sex zu sehen sind. Das Video hat sich unbeabsichtigt verbreitet und gelang in fast jedermanns Finger. Vor kurzem hat sich eine unbeteiligte Person, die das Video besitzt, bei einer Lehrkraft gemeldet und ihr das Video gezeigt. Der Lehrer hat nun vor den männlichen Beteiligten (Person X ) anzuzeigen, wobei ich nicht weis wie diese Anzeige lauten soll. Worauf ich gleich auf meine erste Frage eingehen will:

- Wie kann diese Anzeige lauten?
- Kann Person X etwas zukommen?
-Falls ja, welche Strafen kämen auf Person X zu?


Viel Dank im Vorraus

MFG Bumshak

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9 Antworten
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#1
 Von 
guest123-2197
Status:
Praktikant
(799 Beiträge, 300x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#2
 Von 
Bumshak
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Person X ist 17 Jahre alt und Person Y 15

-- Editiert von Bumshak am 12.02.2009 22:06

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Prinzipiell ist das Ganze nach § 184c StGB (Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften) strafbar (unten angehängt). Diese Vorschrift existiert jedoch erst seit dem 05.11.08 (der vorherige § 184c ist nun der § 184d). Das bedeutet, dass die Vorschrift nicht auf Tathandlungen anwendbar ist, die vor dem 05.11.08 stattfanden. Hierbei kommt es jedoch auf das jeweilige Datum jeder einzelnen Tathandlung an, also nicht nur auf das Datum der Herstellung (iSd. Abs. 3) des Videos, sondern auch z.B. auf das Datum der letzten Verbreitung. Liegt letzteres nach dem 05.11. ist Strafbarkeit gegeben.

Was darüber hinaus den § 184 StGB (Verbreitung pornografischer Schriften) angeht, müßte man wissen wie genau es "sich unbeabsichtigt verbreitet" hat. Von alleine ist das ja wohl kaum passiert. Irgendwie müssen X und/oder Y es ja in Umflauf gebracht haben.

§ 182 StGB kann hier prinzipiell nicht eingreifen, da der Tatzeitpunkt der sexuellen Handlung vor dessen Änderung (ebenfalls 05.11.2008) lag. Vor der Änderung konnte "Täter" iSd. § 182 StGB nur eine "Person über 18" sein.

quote:<hr size=1 noshade>§ 184c
Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften

(1) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3), die sexuelle Handlungen von, an oder vor Personen von vierzehn bis achtzehn Jahren zum Gegenstand haben (jugendpornographische Schriften),
1. verbreitet,
2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder
3. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer es unternimmt, einem anderen den Besitz von jugendpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und die jugendpornographischen Schriften ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.

(4) Wer es unternimmt, sich den Besitz von jugendpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, oder wer solche Schriften besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Handlungen von Personen in Bezug auf solche jugendpornographischen Schriften, die sie im Alter von unter achtzehn Jahren mit Einwilligung der dargestellten Personen hergestellt haben.

(5) § 184b Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.

[size=8px]Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie vom 31.10.2008 (PDF-Format BGBl. I S. 2149) m.W.v. 5.11.2008.[/size] <hr size=1 noshade>

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#4
 Von 
Wellkamp
Status:
Praktikant
(961 Beiträge, 462x hilfreich)

> Der Lehrer hat nun vor den männlichen Beteiligten (Person X ) anzuzeigen

Vielleicht sollte man ihm mal klar machen, daß Y ebenfalls an der Herstellung beteiligt war und sich damit ggfs. ebenfalls strafbar gemacht hätte.

Im vorliegenden Fall müßte man X/Y beweisen, daß das Video nach dem 5.11.2008 hergestellt wurde und nach dem 5.11.2008 von X/Y verbreitet wurde. Das könnte u.U. schwierig werden.
Für die Verbreitung durch den Freund vom Sohn vom Freund vom Sohn sind die beiden hingegen nicht verantwortlich.

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#5
 Von 
Bumshak
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

hmm...


Das Video wurde auf jeden Fall schon vor 5.11.08 verbreitet! Und soweit ich weis war Person X alkoholisiert und eine bis jetzt unbekannte Person, hat sich das Video von Person X's Handy aus geschickt!
Also würde, wenn bewiesen werden kann dass alles vor dem 5.11 geschehen ist, nicht mehr unter dieses Gesetz fallen?

MFG Bumshak

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Wellkamp
Status:
Praktikant
(961 Beiträge, 462x hilfreich)

Zumindest die Handlungen von X und Y wären dann außen vor. Die Handlungen Dritter, die nach dem 5.11.2008 noch das Video verbreitet haben, wären hingegen strafbar.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Rechtsmacher
Status:
Lehrling
(1528 Beiträge, 354x hilfreich)

Wobei mir der 05.11.2008 da nicht so ganz aufgeht.

Zwar stammt das Gesetz vom 05.11.2008, es wurde jedoch erst später im Jahre 2009 im Bundesgesetzblatt abgedruckt. (Fragt nicht nach dem genauen Datum) Folglich sind nur die Handlungen vom Gesetz erfasst welche nach dem Abdruck im Bundesgesetzblatt stattfanden. Was hier von der Sache her egal schein. Da die Handlungen in jedem Fall vor der Gültigkeit des Gesetzes stattfanden.



-----------------
"MFG
Rechtsmacher PvDE-Mitte

Wer Rechtschreibfehler findet kann Sie behalten. "

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Zwar stammt das Gesetz vom 05.11.2008, es wurde jedoch erst später im Jahre 2009 im Bundesgesetzblatt abgedruckt. (Fragt nicht nach dem genauen Datum) <hr size=1 noshade>


Nein.

Das Gesetz/der § ist vom 30.10.08. Das entsprechende Bundesgesetzblatt BGBl 2008 Teil I, Nr. 50, 2149 wurde am 04.11.08 ausgegeben. Der § 184c StGB trat in seiner neuen Form am 05.11.08 in Kraft.

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#9
 Von 
Bumshak
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

okay! vielen Dank an alle!

wart mir ein sehr große Hilfe!

MFG Bumshak

0x Hilfreiche Antwort

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