Jugendstrafrecht, Anhörung d.Polizei ohne Eltern

18. März 2009 Thema abonnieren
 Von 
Habkind
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Jugendstrafrecht, Anhörung d.Polizei ohne Eltern

Guten Tag an das Forum,

mein Sohn, 15 Jahre alt, wurde von der Polizei vorgeladen, um ihn wegen
Beschädigung, die er mit anderen Jugendlichen getan hat, zu befragen.
Als Erziehungsberechtigter wurde ich ebenfalls eingeladen, allerdings durfte
ich nicht zur direkten Befragung dabei sein. Ich musste Warteraum warten.
Nach der Befragung wurde ich dann wieder hereingelassen, und die Polizeibeamten
hat mir den Text vorgelesen. Mein Sohn sollte dann unterschreiben.
Ist eine Befragung eines 15 jährigen ohne Beisein seiner Eltern überhaupt erlaubt?
Könnte man die Befragung wieder ablehnen, falls es zu einer Anklage kommen sollte?

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Als Beschuldigter/Angeklagter hat man immer ein Aussageverweigerungsrecht. Ein Anwesenheitsrecht der Eltern bei der polizeilichen Vernehmung gibt es nicht. Natrürlich kann sich -wie gesagt- der Junior dann auch ganz weigern auszusagen.

quote:
Könnte man die Befragung wieder ablehnen, falls es zu einer Anklage kommen sollte?


Wenn nun allerdings einmal ausgesagt wurde, bekommt man diese Aussage auch nicht mehr aus der Welt. Eine ernuete Aussage bei Gericht kann man als Angeklagter natürlich verweigern, nur wird dadruch -wie gesagt- die bei der Polizei gemachte Aussage nicht "in Luft aufgelöst".

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
CvD
Status:
Praktikant
(951 Beiträge, 352x hilfreich)

AFAIK gibt es kein Anwesenheitsrecht der Erziehungsberechtigten (das kann auch ermittlungstaktisch sinnvoll sein, wenn der Jugendliche vielleicht in Anwesenheit eines Erziehungsberechtigten bestimmte Auskünfte aus Scham nicht geben will).

Der in diesem Zusammenhang gelegentlich zitierte §67 JGG gibt ein solches Anwesenheitsrecht nicht her (er stellt nur klar, welche dem Beschuldigten zustehenden Rechte *auch* dem Erziehungsberechtigten zustehen).

1x Hilfreiche Antwort

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