Jugendstrafrecht - Raubüberfall mit Körperverletzung und Todesfolge

10. Juni 2006 Thema abonnieren
 Von 
nathalie82
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Jugendstrafrecht - Raubüberfall mit Körperverletzung und Todesfolge

also mein bruder(gerade 19 geworden,bei der tatzeit war er noch 18) ist seit einem halben jahr in u-haft,wegen raubüberfall mit körperverletzung,zusätzlich hatte er eine schreckschusspistole dabei und das opfer damit bedroht.dabei wurde das opfer von seinem an dem überfall beteiligten freund(20) (aus notwehr!!) erstochen und er verstarb.
ich möchte nun wissen,welche strafe mein bruder erwarten müsste.(gilt bei ihm jugendstrafrecht?)

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Keken
Status:
Schüler
(444 Beiträge, 170x hilfreich)

Es wird wohl Jugendstrafrecht angewandt werden, das wird das Gericht aber prüfen.
§ 250 Abs. 2 StGB Schwerer Raub. Nicht unter 5 Jahren Freiheitsstrafe, wenn man z.B. eine Waffe mitgeführt hat (Schreckschusswaffe zählt dazu, da keiner erkennen kann, ob es eine echte ist oder nicht) und eine Person durch die Tat in die Gefahr des Todes gebracht hat. Hier ist jemand zu Tode gekommen. Ob es Notwehr war, kann ich nicht beurteilen. Wenn es aber das Opfer des Raubüberfalles ist, wird es wohl nicht als Notwehr gewertet.Auf jeden Fall handelt es sich hier um einen schweren Raub mit Todesfolge. Bei einem Erwachsenen wäre die Strafe ungefähr bei 8 Jahren mindestens. Dein Bruder wird, trotz Jugendstrafrecht, noch ein paar Jahre im Gefängnis bleiben müssen.

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#2
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Bei einem zur Tatzeit 18-jährigen spricht einiges für die Anwendung von Jugendstrafrecht. Ob ihm die Tötung zugerechnet werden kann, vermag bei dem Sachverhalt nicht beurteilt zu werden. Das wird für den Ausgang des Verfahrens aber nicht ohne Bedeutung sein.
Im Übrigen: Ob es für den 'Freund' eine Notwehrlage war darf - auch bei einem dünnen Sachverhalt - bezweifelt werden. Es wird allzu oft versucht, das eigene Tun mit Notwehr zu rechtfertigen und damit einem anderen die eigene Schuld in die Schuhe zu schieben.

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#3
 Von 
C.Konert
Status:
Praktikant
(663 Beiträge, 92x hilfreich)

Wer einen Raubüberfall begeht, und das Opfer ersticht, dass sich dagegen zur Wehr setzt kann sich meines Wissens nicht auf Notwehr berufen, denn es gibt keine Notwehr gegen Notwehr im deutschen Strafrecht.
Auch ich würde sagen, dass hier auch Raub mit Todesfolge gem. § 251 StGB in Betracht käme, der Strafrahmen ist bei Erwachsenen 10 Jahre bis Lebenslänglich, im Jugendstrafrecht darf höchstens eine Strafe von 10 Jahren verhängt werden.
Wie genau die Strafe ausfällt ist Sache des Gerichts.

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#4
 Von 
thosim
Status:
Student
(2139 Beiträge, 385x hilfreich)

Was sich seinerzeit im einzelnen ereignet hat, wird im Rahmen einer Hauptverhandlung sicherlich festgestellt werden. Ihre Angaben sind, wie wastl schon zutreffend mitgeteilt hat, ziemlich dünn. Da Ihr Bruder ja einen Verteidiger hat, wird dieser zum einen sicher dessen verfahrensmäßige Rechte wahrnehmen, zum anderen vor dem Hintergrund der Ermittlungsergebnisse eine Sinn machende Verteidigungslinie mit Ihrem Bruder zu erarbeiten haben. Ob dazu auch die Berufung auf Rechtfertigungsgründe gehört, kann ohne konkrete Aktenkenntnis selbstverständlich nicht beantwortet werden.

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#5
 Von 
Agenor
Status:
Praktikant
(690 Beiträge, 161x hilfreich)

quote:
dabei wurde das opfer von seinem an dem überfall beteiligten freund(20) (aus notwehr!!) erstochen

Ich kann mir nicht verstehen, wie man darauf kommen kann, dass ein Taeter bei der Durchfuehrung seiner Tat zur Notwehr gezwungen werden koennte?

Agenor

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