Jura-Studium, BZR-Eintrag??

16. September 2003 Thema abonnieren
 Von 
jojo2011
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Jura-Studium, BZR-Eintrag??

Guten Tag!

Ich habe mein Abitur grade mit 1,1 bestanden u. möchte nun nächstes Jahr Rechtswissenschaft studieren. Nun meine Frage, ich werde im November 20 u. hatte vor 2 Jahren 2 Anzeigen wegen Betruges, die beide eingestellt worden sind. Ich denke aber, daß noch was auf mich zukommen wird, da ich, als ich 18 war, mit ziemlich asozialen Leuten zu tun hatte u. das irgendwie nicht gemerkt habe. Mein damaliger Freund(rechte Szene) hat Versandhausbetrug begangen u. ich denke, das wird dann irgendwann rauskommen u. ich habe dann ein Problem, weil er mich da auf jeden Fall mit hineinziehen wird, da er ein Psychopath ist u. auf mich sowieso sauer, da ich unsere Verlobung endlich nach 1 Jahr aufgelöst habe. Wie auch immer, wenn ich dann eine Geldstrage bekomme oder eine Bewährungsstrafe nach Jugendstrafgesetzbuch, habe ich dann definitiv einen Eintrag im BZR? Wenn ja, kann ich dann trotzdem das 1. u. 2. Staatsexamen ablegen? Wenn ja, bekomme ich dann auch die Zulassung als Anwältin??
Bitte sagen Sie jetzt nicht, Warten Sie erstmal ab. Gehen wir mal von der Perspektive aus, daß ich einen Eintrag vor Ablegung des 1. juristischen Staatsexamens habe, kann ich dann trotzdem dieses ablegen u. als Anwältin arbeiten? Wenn nicht, war´s das für mich mit meiner beruflichen Zukunft, da Rechtsanwältin/Staatsanwältin DER Beruf für mich ist.

Hoffentlich antwortet mir jemand!!!!

Schonmal vielen Dank!!!

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Cyberfahnder
Status:
Schüler
(220 Beiträge, 20x hilfreich)

Hallo jojo2011!

Wenn Sie zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und mehr verurteilt würden, dann dürften Sie keine Beamte bleiben/werden.
Wenn Sie sich als Assessorin bewerben, wird eine vollständige Auskunft aus dem BZR verlangt. Darin wäre jede Verurteilung vermerkt, wenn sie nicht zu löschen ist (Löschfrist plus 1 Jahr).
Ob Sie auch eine vollständige Auskunft aus dem BZR beantragen müssen, wenn Sie sich als Anwältin zulassen wollen, weiß ich nicht.
In allen Fällen wird es darauf ankommen, wegen und zu was Sie verurteilt wurden und wie lange das Urteil zurückliegt. Bei einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr wegen eines Verbrechens können Sie zwingend davon ausgehen, dass Sie auch als Anwältin nicht zugelassen werden.
Wegen des Staatsdienstes dürfte eine Eintragung im BZR ein ko-Kriterium sein. Für die Examen sehe ich hingegen keine Einschränkungen. Das BVerfG hat schon vor vielen Jahren bestimmt, dass die Zugangsschranken zu einem Beruf bei der Ausbildung noch sehr zurückhaltend sein müssen und erst bei der Einstellung restriktiv sein dürfen.

Grüße vom CyberFahnder

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#2
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Wobei noch die Frage ist, ob in Deinem Fall überhaupt ein BZR-Eintrag erfolgt, denn da Du Heranwachsende warst/bist, ist das Erziehungsregister das maßgebliche Register (bis zu einer gewissen Strafhöhe, z.B. Erziehungsmaßregeln, oder Zuchtmittel -wie Freizeitarrest-) und wenn keine "schädlichen Neigungen im Sinne des § 27 JGG bejaht werden.

Ob das Erziehungsregister allerdings "die gleiche Rolle" bezügl. Deiner Frage spielt, weiß ich nicht. Dazu kann der Cyberfahnder vielleicht noch was sagen.

-----------------
"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter in der Straffälligen- und Drogenhilfe)"

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#3
 Von 
Cyberfahnder
Status:
Schüler
(220 Beiträge, 20x hilfreich)

Ja, Bob, die vollständige Auskunft umfasst auch das Erziehungsregister - und wenn darin etwas vermerkt ist, dann wird es auch bekannt. Wegen der Zulassung als Anwalt sehe ich weniger Probleme. Wegen der Einstellung in den Öffentlichen Dienst könnte es hingeegen zu Schwierigkeiten kommen. Gerade bei Ermessensfragen und Abwägungen zwischen vergleichbaren Bewerbern können einzelne "schwarze Flecken" zu besonderer Bedeutung kommen.

Grüße vom CyberFahnder

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#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Ja, Bob, die vollständige Auskunft umfasst auch das Erziehungsregister

Das ist ja blöde :( ;) :)

Dann kann Jojo nur noch die Tilgungsfrist abwarten. Im Erz.Reg wird ja mit Erreichen des 24. Lebensjahres gelöscht (wenn nichts neues dazu kommt), also vor Ende des Studiums. Dann kannst Du, Jojo, auch Richter oder StA werden, RA ja sowiso, wie CF schreibt :)



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"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter in der Straffälligen- und Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
jojo2011
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo nochmal!!

Also das bedeutet, die Zulassung zum 1. u. 2. Staatsexamen wäre kein Problem?
Und der Vorbereitungsdienst zur Staatsanwältin auch nicht?? Nur die Einstellung bei einer öffentlichen Behörde?
Werden die beiden Ermittlungen gegen mich, die eingestellt wurden, eingetragen oder nicht?
Bei einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten nach Jugendstrafgesetz kann ich also nicht als Anwältin arbeiten? Wann wird eine Strafe wegen Betruges denn gelöscht??
Sind Berufe wie Ingenieurin, Psycho-Therapeutin auch "BZR-pflichtig"?
Wird denn ein BZR-Auszug bei der Zulassung zur Anwältin verlangt oder ein amtliches Führungszeugnis? Und was ist eine Assesorin? - Kann ich leider nichts mit anfangen!
Oder kann ich nur, wenn die Strafe im BZR gelöscht ist, in den Staatsdienst treten??
Kann ich das sonst komplett irgendwo nachlesen?????
Brauche dringend Gewissheit, den sonst brauche ich das Studium garnicht erst beginnen!!
Danke nochmal

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#6
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

Guten Abend,

(1) Was ist eine Assessorin?

Assessor ist eine Amtsbezeichnung für Beamtenanwärter des höheren Dienstes nach Ablegen der 2. Staatsprüfung: Gerichtsassessor, Regierungsassessor, Studienassessor u. a.

(2) Also das bedeutet, die Zulassung zum 1. u. 2. Staatsexamen wäre kein Problem?

Richtig, wie mein Kollege "Cyberfahnder" bereits erläuterte sind Zugangsschranken erst beim Zugang zum Beruf restriktiv auszulegen.

(3) Und der Vorbereitungsdienst zur Staatsanwältin auch nicht?? Nur die Einstellung bei einer öffentlichen Behörde?

Doch, denn hier handelt es sich bei der Staatsanwaltschaft ja gerade um eine Behörde, mithin öffentlicher Dienst. Denn der Öffentliche Dienst ist ja das Beschäftigungsverhältnis zu Staat, Gemeinden oder anderen Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts; auch die Gesamtheit der im öffentlichen Dienst stehenden Personen. Das Recht des öffentlichen Dienstes umfasst das Beamtenrecht, das Richterrecht, das Recht der Berufssoldaten und das Recht der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes.

(4) Werden die beiden Ermittlungen gegen mich, die eingestellt wurden, eingetragen oder nicht?

Nein, eingestellte Verfahren werden weder im Persönlichen Führungszeugnis, noch im BZR eingetragen. Diese werden nur im ZStVR (Zentrales Staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister) vermerkt. Der Einblick in dieses ist jedoch beschränkt (siehe §492 StPO ).

(5) Bei einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten nach Jugendstrafgesetz kann ich also nicht als Anwältin arbeiten?

M.E. werden Sie bei einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr aufgrund eines Verbrechens nicht mehr zur Anwaltschaft zugelassen. In diesem Punkt schliesse ich mich meinem Kollegen "Cyberfahnder" an.

(6) Sind Berufe wie Ingenieurin, Psycho-Therapeutin auch "BZR-pflichtig"?

In diesen Berufen ist ein BZR-Eintrag nicht so gravierend wie in den Berufen des Rechts- und Staatsanwaltes. Jedoch müssen Sie auch hier mit erheblichen Nachteilen bezüglich einer Einstellung rechnen. Bei dem Beruf als Psycho-Therapeutin allerdings wohl mehr als beim Ingenieur. Jedoch hängt dieses auch von der jeweiligen Arbeitsstelle ab.

(7) Wird denn ein BZR-Auszug bei der Zulassung zur Anwältin verlangt oder ein amtliches Führungszeugnis?

Sicherlich. Dieses geschieht durch die Rechtsanwaltskammer. Die Rechtsanwaltskammern sind die Selbstverwaltungsorganisation aller in ihrem Bezirk zugelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Wer Anwalt werden will, wird von der Rechtsanwaltskammer zugelassen, die auch für den Widerruf der Zulassung (z.B. bei Vermögensverfall) zuständig ist. Außerdem wacht die Rechtsanwaltskammer darüber, daß die ihr angehörenden Anwälte die Regeln des Berufsrechtes einhalten. Die Funktion der Kammer ist aber nicht auf diesen Bereich ihrer Pflichtaufgaben beschränkt, vielmehr versteht sie sich als wichtiges Bindeglied zwischen der Anwaltschaft und der rechtsuchenden Bevölkerung und bietet in diesem Bereich zahlreiche Serviceleistungen an. Sie können sich also direkt bei irgendeiner Rechtsanwaltskammer informieren.

z.B.:
Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München Landwehrstraße 61 80336 München Telefon 089/53 29 44-0 Telefax 089/53 29 44-28

(8) Oder kann ich nur, wenn die Strafe im BZR gelöscht ist, in den Staatsdienst treten??

Ja, in Ihrem Fall sehen Sie das richtig.

(9) Brauche dringend Gewissheit, den sonst brauche ich das Studium garnicht erst beginnen!!

Das ist schon richtig. Jedoch ohne Ihnen damit zu nahe treten zu wollen: Als Kandidatin mit einem Abitur von 1,1 kann man erwarten, dass Sie sich über die Folgen Ihres Handelns bewusst sind.

Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen,

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Auch noch mal Hallo :)

Ab ein jahr Haft wärest Du "unwürdig" im Sinne des Gesetzes. Ich weiß ja nicht um was für Betrügereien es im Einzelnen ging, aber damit da ein Jahr Jugend(freiheits-)strafe bei rauskommt, muß schon sehr erhebliches vorgefallen sein. "Einfache Versandhausbetrügereien" in 1, 2 Fällen reichen da nicht aus. Außerdem war doch Dein Freund der Täter, oder nicht?

Die Löschungsfristen richten sich nicht nach der Tat (in erster Linie), sondern nach dem Strafmaß.

Im Erziehungsregister werden alle Verurteilungen -wie schon gesagt- mit erreichen des 24. Lebensjahres gelöscht.

Verfahrenseinstellungen werden nicht ins BZR oder Erziehungsregister eingetragen.

Bei der Zulassung als RA'in wird m.E. ein Führungszeugnis verlangt, daß ja in Deinem Fall sauber wäre/bliebe (bei der zu erwartenden Strafhöhe)

Bei der Einstellung als StA'in oder RiAG wäre eine "Vollauskunft" aus BZR/Erz.Reg. fällig, welches ab Deinem 24. LJ wieder sauber ist, insofern Du keinen Mist mehr machst.

Was Die anderen von Dir genannten Berufe betrifft, weiß ich nur, daß z.B. Erzieher (und andere, die mit Kindern oder Jugendlichen arbeiten) nicht wegen eines "Verbrechens" (= Mindesstrafe 1 Jahr, oder wegen eines Verstoßes gegen das BtmG verurteilt sein dürfen, da sonst eine 5 jährige "Sperre" nach § 25 JArbSchG fällig wird.)

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"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter in der Straffälligen- und Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Ouups, gleichzeitig geschrieben :)

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"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter in der Straffälligen- und Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Cyberfahnder
Status:
Schüler
(220 Beiträge, 20x hilfreich)

Hallo Jojo!
Nach allem, was wir hier zusammen getragen haben, sollten Sie sich jedoch nicht entmutigen lassen, Jura zu studieren. Nur der(die)jenige, der wirklich Interesse und Lust auf sein Studium hat, kann darin wirklich gur werden. Was Sie am Ende daraus machen und welchen genauen Beruf Sie schließlich ausüben werden, lässt sich überhaupt nicht voraussehen - ebensowenig wie die Interessen, die Sie künftig entwickeln werden.

Wegen Straftaten Ihres Freundes würde ich ebenfalls zu einer gewissen Gelassenheit raten.
Freundliche Grüße vom CyberFahnder

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

ein kurzes und knappes:

<h1><font color=red><center>Genau !!! :) </font> </h1>

-----------------
"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter in der Straffälligen- und Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

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