Jura Studium- Eintrag im Erziehungsregister

28. Mai 2007 Thema abonnieren
 Von 
shahinone
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Jura Studium- Eintrag im Erziehungsregister

Sehr geehrte Communtity!
Ich bin 19 Jahre alt und habe gerade meine Schullaufbahn mit dem Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife abgeschlossen. Nun möchte ich ein Jurastudium beginnen.
Als ich gerade 18 war,lief gegen mich ein Verfahren wegen Gefährlicher Körperverletzung, welches nach Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs jedoch eingestellt wurde. Allerdings wurde dieses Verfahren im Erziehungsregister vermerkt. Nun habe ich gehört,dass es unter Umständen zu Problemen kommen kann,da man mit einer Eintragung im Erziehungsregister kein Staatsexamen ablegen kann. Meine Informationen sind jedoch äußerst ungenau.
Ich bitte sie deshalb um nähere und detailliertere Informationen.
Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen,
Shahinone

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2353x hilfreich)

1. Wenn das Verfahren eingestellt worden ist, dan gibts auch keinen Eintrag im Erziehungsregister.

2. Selbstverständlich kann man mit einem Eintrag das Staatsexamen machen.

3. Ein Führungszeugnis brauchst du frühestens nach dem ersten Staatsexamen, wenn Du dich für das referendariat bewerben willst. Bis dahin ist aber ohnehin alles gelöscht.

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#2
 Von 
guest123-1156
Status:
Lehrling
(1818 Beiträge, 509x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#3
 Von 
C.Konert
Status:
Praktikant
(663 Beiträge, 92x hilfreich)

So eng würde ich das nicht sehen, denn die Worte BZR und Führungszeugniss findet man im universitären Teil der Ausbildung eigentlich gar nicht.
Ich weiß noch als ich im ersten Semester meinen damaligen Professor nach der Vorlesung Strafrecht auf das BZR angesprochen habe kam als erstes die Reaktion:

"Woher kennen Sie denn schon das Bundeszentralregister?"

Zur eigentlichen Frage hat Justice schon alles richtig ausgeführt.


-----------------
"stud.iur Hr. C.Konert
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg"

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#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

...nicht ganz:

Wenn nach einer jugendrechtlichen Vorschrift (in Frage kommen hier §§ 45 , 47 JGG ) eingestellt wurde, kommt das ins Erziehungsregister (im Gegensatz zu 'StPO-Einstellungen')

Ins Erziehungsregister haben allerdings nur sehr(!!!) begrenzt Stellen Einblick (steht in § 61 oder 63 BZRG ). Deswegen wird es wohl keine Probleme geben...

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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