Jura Studium und üble Nachrede

8. November 2020 Thema abonnieren
 Von 
Christina003
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Jura Studium und üble Nachrede

Hallo,
ich hab leider (versehentlich) Mist gebaut. Bei einer Online Bewertung hab ich mich auf die Aussagen von Freunden und Familie verlassen und eine Passage mit hinein genommen die sich auf eine Tatsache bezieht die erstens nicht nachweisen kann und an der ich zweitens mittlerweile Zweifel habe. Unterm Strich steht eine üble Nachrede (keine Verleumdung) im Raum. Ob eine Anzeige kommen wird weiß ich natürlich nicht aber ich mache mir jetzt vor allem sorgen um meine Zukunft. Ich wollte eigentlich unbedingt in den Staatdienst und habe noch beide Examen vor mir.

Falls ich wegen übler Nachrede verurteilt werden sollte, kann ich dann den Staatsdienst bzw das Examen vergessen?

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119616 Beiträge, 39751x hilfreich)

Zitat (von Christina003):
Ich wollte eigentlich unbedingt in den Staatdienst

Was für ein Staatsdienst denn, welche Richtlinien gelten dort?
Beim Beamten bei der Feuerwehr gelten andere Richtlinien als z.B. bei Richtern.



Zitat (von Christina003):
habe noch beide Examen vor mir.

Welches Studienfach?



Zitat (von Christina003):
ich hab leider (versehentlich) Mist gebaut.

Ersttäter?
Den Teil mit dem "Mist" schon gelöscht?




-- Editiert von Harry van Sell am 08.11.2020 01:09

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16472 Beiträge, 9287x hilfreich)

Und: Wie lange ist es noch hin bis zum Ende des Studiums?

So ganz weit können Sie ja im Studium noch nichts sein, denn sonst wüssten Sie, dass Verurteilungen wegen übler Nachrede bei Ersttätern im Regelfall unter der magischen 90-Tagessätze-Grenze bleiben.
Das Führungszeugnis bleibt also sauber. Das sollte reichen, um durch die Examen zu kommen.
Das BZR wird im erst geprüft, wenn Sie eine Verbeamtung anstreben. Und mir scheint, dass es bis dahin noch so weit ist, dass eine etwaige Verurteilung schon wieder aus dem Register gelöscht sein könnte.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12324.04.2023 06:27:18
Status:
Lehrling
(1448 Beiträge, 232x hilfreich)

plagt sie nur ihr Gewissen oder ist mehr passiert?

Falls ersteres: Löschen bzw. Bearbeiten sie ihre Bewertung und lassen sie es gut sein.
Falls letztes: was denn?

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#4
 Von 
user08154711
Status:
Lehrling
(1897 Beiträge, 278x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Welches Studienfach?
siehe Titel
Zitat (von Christina003):
Jura Studium und üble Nachrede

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Christina003
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Guten Morgen,

erst einmal viele Dank für die Antworten!

Zitat:
plagt sie nur ihr Gewissen oder ist mehr passiert?


Nein, das ist (Gott sei Dank) das Einzige. Es ist ehrlich gesagt einfach die Angst, mir nun eventuell die Zukunft verbaut zu haben.

Zitat:
Falls ersteres: Löschen bzw. Bearbeiten sie ihre Bewertung und lassen sie es gut sein.
Falls letztes: was denn?


Die Rezension hab ich direkt gelöscht.

Zitat:
Das BZR wird im erst geprüft, wenn Sie eine Verbeamtung anstreben. Und mir scheint, dass es bis dahin noch so weit ist, dass eine etwaige Verurteilung schon wieder aus dem Register gelöscht sein könnte.


Wenn ich das richtig recherchiert habe, würde eine Löschung dann nach 5 Jahren erfolgen. Wenn ich dann noch die Zeit bis das ganze vor Gericht landet und ein Urteil ergeht draufzähle, dann könnte es aber durchaus eng werden.

Zitat:
Ersttäter?
Den Teil mit dem "Mist" schon gelöscht?


Genau Ersttäter und sofort gelöscht.

Zitat:
Was für ein Staatsdienst denn, welche Richtlinien gelten dort?
Beim Beamten bei der Feuerwehr gelten andere Richtlinien als z.B. bei Richtern.


Mein Traum wäre es Staatsanwältin oder Richterin zu werden (in Bayern, falls das wichtig ist). Ich hab selbst versucht etwas zu recherchieren, aber bin nicht ganz schlau geworden. Das Einzige was ich sicher weiß ist dass man bei der Bewerbung angeben muss ob man vorbestraft ist. Ich weiß dass man bei sehr geringen Strafen keine Vorstrafe angeben muss aber ich geh davon aus dass der Staat nachprüft wenn er da so einstellt...

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

1. Hat doch bisher überhaupt niemand Anzeige erstattet (bzw. der Geschädigte Strafantrag gestellt)
2. Werden solche Sachen zu 99,9% mangels öffentlichem Interesse eingestellt (gerade bei Ersttätern)
3. Selbst wenn 2. nicht passieren sollte, wird man zumindest eine Einstellung nach § 153a StPO erreichen können.
4. Gäbe es auch noch immer die Möglichkeit das Gespräch mit dem Geschädigten zu suchen und ihn um Rücknahme des Strafantrags (wenn er denn einen gestellt hat) zu bitten. Dadurch würde ein absolutes Verfolgungshindernis eintreten.

Fazit: Die Chance, dass aus dieser Sache eine Verurteilung wird, dürfte grob geschätzt bei 1 zu 5000 liegen.

-- Editiert von !!Streetworker!! am 08.11.2020 12:17

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