KV - Wenn ich mich bei der Vorladung reumütig und geständig zeige...

28. Oktober 2004 Thema abonnieren
 Von 
tabula_rasa
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
KV - Wenn ich mich bei der Vorladung reumütig und geständig zeige...

Hallo, hatte hier schon einmal kurz geschrieben, hat sich noch eine kleine Neuerung ergeben. Also, ich habe vor einiger Zeit als Beifahrer nahe einer Imbissbude laut aus dem Fenster geschrieben, an mehreren Tagen hintereinander jeweils einmal. Wochen nachdem ich damit aufhörte bekam ich eine Vorladung als Beschuldigter wg. KV. Ich habe dann mit den Leuten vom Imbiss geredet, sie sagten, dass nichts passiert ist, sie nur sauer waren und da die Polizei bei ihnen täglich Pizza holt denen das sagten und dann eine Anzeige machten. Ich habe mich bei ihnen entschuldigt und sie haben die entschuldigung angenommen. meine frage jetzt: Wenn ich mich bei der vorladung reumütig und geständig zeige und auch sage, dass ich mich entschuldigt habe (was sie auch der Polizei sagen wollen) - wie hoch ist dann die chance, dass es NICHT zu einem öffentlichen Gerichtsverfahren kommt? Davor habe ich nämlich am meisten Angst. Ich bin 30 und war bisher noch nie auffällig etc.. Danke!

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18 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
gustl
Status:
Lehrling
(1081 Beiträge, 164x hilfreich)

Irgendwie kann ich dem Posting nicht folgen! Du hast aus dem Fenster geschrieben (denke mal es soll geschrieen bedeuten), warum bekommst du dann eine Anzeige wegen KV (sollte Körperverletzung bedeuten)!

Auf alle Fälle scheint es so ein Pillepalle-Fall zu sein, dass eine öffentliche Verhandlung mehr als Unwahrscheinlich ist!!! Wenn die Zeugen in ihrer Aussage angeben, dass ihr euch bereits zusammengetan und du dich entschuldigt hast, klingt das schon mal sehr gut!!
Wenn du dich vor der Polizei äußern möchtest und deine Aussagen sich mit denen der Zeugen decken, sollte mit dem Vorgang bei der Staatsanwaltschaft "schluss" sein -sprich: eingestellt.

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"Die meisten Aufgaben lösen sich von selbst. Man darf sie nur nicht dabei stören!"

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#2
 Von 
guest-12311.12.2016 11:24:03
Status:
Schüler
(345 Beiträge, 89x hilfreich)

... Im Namen des Volkes ergeht folgendes Urteil:

Wegen wiederholtem laut aus dem Fenster schreibens wird der Angeklagte noch vor Aufgang der Sonne öffentlich ausgepeitscht, anschliessend ertränkt und gesteinigt. :) :)
Möge der Herr selbst ihm in Zukunft die Feder führen :)

Sorry - ich konnte nicht anders ...


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#3
 Von 
gustl
Status:
Lehrling
(1081 Beiträge, 164x hilfreich)

He he NorbertS - mal nicht so spitz!!

(zumindest haste diesmal keine Abkürzungen verwendet, bei denen ich erst wieder riesige Nachschlagewerke wälzen muss!!) ;-)

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"Die meisten Aufgaben lösen sich von selbst. Man darf sie nur nicht dabei stören!"

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#4
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1492x hilfreich)

Mir hat sich noch nicht erschlossen, worin die KV (die Abkürzung ist übrigens so gängig, dass man dafür kein Nachschlagewerk braucht) liegen soll. Sollte es vielleicht doch eher um Beleidigung gehen, wird diese nur auf Strafantrag verfolgt. Wenn die Imbiss-Leute keinen stellen, muss sowieso eingestellt werden.

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#5
 Von 
guest-12311.12.2016 11:24:03
Status:
Schüler
(345 Beiträge, 89x hilfreich)

>KV
wahrscheinlich geht´s um KA.

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#6
 Von 
tabula_rasa
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Polizisten haben ihnen gesagt, dass sie wegen KV eine Anzeige machen können, weil auch Erschrecken eine KV darstellen kann. Auf dem Schrieb steht: In der Ermittlungssache wegen Körperverletzung ist Ihre Aussage als Beschuldigter ...

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#7
 Von 
guest-12311.12.2016 11:24:03
Status:
Schüler
(345 Beiträge, 89x hilfreich)

Ich kann mich des Eindrucks nicht verwehren, dass sich die Beamten hier einen *kleinen Scherz* erlauben. Vermutlich gibt´s Freipizzen für´s die Erkennungsdienstliche Behandlung. Es würde mich nicht wundern ... :)

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#8
 Von 
gustl
Status:
Lehrling
(1081 Beiträge, 164x hilfreich)

Freilich, wenn ich mich in meiner Gesundheit geschädigt fühle, kann auch DAS eine KV bedeuten!


@wastl der Satz mit der Abkürzung bezog sich auf was "anderes" als KV!! NorbertS weiß bestimmt schon, um welchen Trade es sich handelt! ;-)
Weiterhin ist die Art einer Strafantragstellung an keine Form gebunden - es reicht also auch vorerst die mündliche Strafantragstellung; wie in diesem Fall ja offensichtlich (im Gespräch) erfolgt aus!
Da der "Täter" ja bekannt ist, haben die Beamten offensichtlich eine "aufgeklärte Straftat" gewittert und sind tätig geworden!

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"Die meisten Aufgaben lösen sich von selbst. Man darf sie nur nicht dabei stören!"

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#9
 Von 
guest-12311.12.2016 11:24:03
Status:
Schüler
(345 Beiträge, 89x hilfreich)

Kurze Anmerkung am Thema vorbei (OT) :)
@gustl
Nicht Trade, sondern <a href="http://dict.leo.org/?lp=ende&lang=de&searchLoc=0&cmpType=relaxed&relink=on§Hdr=on&spellToler=std&search=thread" target="_new"> Thread</a>

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#10
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1492x hilfreich)

Der Strafantrag muss binnen 3 Monaten gestellt werden, und zwar schriftlich. Nix mit formlos....

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#11
 Von 
guest-12311.12.2016 11:24:03
Status:
Schüler
(345 Beiträge, 89x hilfreich)

>und zwar schriftlich. Nix mit formlos....

Bei einem Offizialdelikt?

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#12
 Von 
525tds
Status:
Beginner
(54 Beiträge, 7x hilfreich)

Einstellungen sind immer schriftlich.

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#13
 Von 
guest-12311.12.2016 11:24:03
Status:
Schüler
(345 Beiträge, 89x hilfreich)

>Einstellungen
? Gemeint war der Strafantrag, wobei ich der Meinung war, dass bei einem Offizialdelikt (KV) auch ohne Strafantrag ermittelt werden kann/werden muss

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#14
 Von 
gustl
Status:
Lehrling
(1081 Beiträge, 164x hilfreich)

Bei der klassischen vorsätzlichen KV handelt es sich um ein Mischantragsdelikt – dazu guckst du hier § 230 Abs 1 Satz 1StGB:
„Die vorsätzliche Körperverletzung nach 223 und die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 werden nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält......“

Somit könnte der StA durchaus ein öffentliches Interesse erkennen und auch ohne Strafantrag „arbeiten“! Allerdings ist das bei diesem schwerwiegenden Delikt eher unwahrscheinlich! ;-)

@ wastl: stimmt; viell. hätte ich ein wenig mehr ausholen sollen (dann heißt’s aber wieder, ich schweife ab! ;-) ) Die Anzeige kann schriftlich bzw. auch mündlich/telefonisch erstattet werden, bei mündlicher/telefonischer Anzeige wird sie in ihrem wesentlichen Inhalt beurkundet, wofür keine besondere Form vorgeschrieben ist. Bi der mündlichen Form empfiehlt es sich aber, dass Schriftstück unterzeichnen zu lassen.
Der Strafantrag ist schriftlich (gehe ich voll mit) zu fertigen, kann aber auch telegrafisch bzw. per Fernschreiben erstellt werden. Dieser ist aber nicht an eine bestimmt SCHREIBform gebunden und könnte auch im Nachgang (z.B. bei der ZV) gefertigt werden.
Die Beamten haben während des Pizzaessens von der Anzeige (mündlich) erfahren und somit werden sie tätig! (viell. lügt der Pizzaknecht ja und er HAT bereits das Formblatt unterzeichnet? Wer will seine Kundschaft schon mit SOLCHEN Infos belästigen?)
@ NorbertS: danke für den Hinweis zur Schreibform – war der Beweis, dass ich mit der engl. Sprache nix am Hut hab und ich auch resistent für den allgegenwärtigen Anglizismus bin. ;-)


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"Die meisten Aufgaben lösen sich von selbst. Man darf sie nur nicht dabei stören!"

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#15
 Von 
guest-12311.12.2016 11:24:03
Status:
Schüler
(345 Beiträge, 89x hilfreich)

@wastl & gustl

Vielen Dank für die erhellenden Beiträge. Gibt es hinstichtlich des Begriffs "besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung" eine ausführliche Definition, oder ist das dem StA überlassen?

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#16
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Das b.ö.I. -über das die StA zu befinden hat-ergibt sich aus den Umständen der Tat und/oder des Täters.

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#17
 Von 
gustl
Status:
Lehrling
(1081 Beiträge, 164x hilfreich)

@!Streetworker!und nicht zu vergessen: der "örtlichen Gegebenheiten"/Straftatenzahlen! Eine Straftat, die sich in einem bestimmten Bezirk häuft, wird hier viell. anders eingeschätzt, als in "Schlafmützhausen", wo die Welt noch in Ordnung ist

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#18
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1492x hilfreich)

Da gibts keine richtige Definition. Wenn es durch die StA bejaht wird, ist das auch nicht anfechtbar, eben weil es eine Ermessensentscheidung ist, für die es keine festen Regeln gibt.

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