Kann Verbreitung einer zutreffenden Tatsache strafbar sein?

28. September 2022 Thema abonnieren
 Von 
go616380-50
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)
Kann Verbreitung einer zutreffenden Tatsache strafbar sein?

Leider zu spät gemerkt: steht im falschen Forum, gehört ins Strafrecht. Sehe keine Möglichkeit, das nachträglich zu verschieben.

Gedankenspiel:
A. war einmal vorbestraft, seine Vorstrafe ist aus dem BZR getilgt. Das heißt, er ist nun hochoffiziell nicht mehr vorbestraft.

Fall 1:
B. behauptet gegenüber C.: "A. ist vorbestraft."
Sicherlich beklagbar als üble Nachrede oder als Verleumdung, weil wahrheitswidrig.

Fall 2:
B. behauptet gegenüber C.: "A. war vorbestraft, ist es nun nicht mehr."
Behauptung zutreffend. Dennoch irgendwie beklagbar?

Hintergrund:
Der Nichteintrag ins Führungszeugnis nach einer Frist und erst recht die Tilgung einer Vorstrafe aus dem BZR sollen allgemein den Rechtsfrieden befördern und im Speziellen die Rehabilitation und den Anspruch eines Vorbestraften auf Vergessen nach einer angemessenen Frist verwirklichen.
Nach der Tilgung aus dem BZR könnten selbst Richter oder Staatsanwälte eine Vorstrafe nichtmal mehr in Erfahrung bringen, geschweige denn, der Person zum Nachteil verwenden.
Darf dieses Anrecht auf Vergessen von einer Privatperson straffrei verletzt werden? Wie verhält es sich also mit der Verbreitung ehrverletzender Tatsachen, die nicht wahrheitswidrig sind?
Den Straftatbestand des privaten Geheimnisverrats können nämlich nur Personen begehen, die von Berufs wegen einer Schweigepflicht unterliegen.
Weitere Beispiele ähnlich zum Verrat einer getilgten Vorstrafe wären z.B., zutreffende Behauptungen über Wahlverhalten in geheimer Wahl, sexuelle Orientierungen vor allem von Prominenten, wo der Verrat auch zutreffender Tatsachen den Geschädigten erhebliche Nachteile einbringen kann.

-- Editiert von User am 28. September 2022 03:27

-- Editiert von Moderator topic am 28. September 2022 11:42

-- Thema wurde verschoben am 28. September 2022 11:42

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16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2021 Beiträge, 532x hilfreich)

Zitat (von go616380-50):
B. behauptet gegenüber C.: "A. ist vorbestraft."
Sicherlich beklagbar als üble Nachrede oder als Verleumdung, weil wahrheitswidrig.


So einfach dürfte das auch nicht ein. Ein Laie, der den rechtlichen Begriff "vorbestraft" sozusagen falsch benutzt und ihn in einem eher "umgangssprachlichen" Sinn verwendet, kann man jetzt nicht generell zwangsläufig eine Strafbarkeit (üble Nachrede o.ä.) vorwerfen, wenn seiner Aussage eine reale Verurteilung zugrunde liegt, da man nicht unbedingt erwarten kann, dass jeder Person die Löschungsfristen des BZR bekannt sind oder sein müssen. Das muss wie immer im Einzelfall geprüft und entschieden werden.

Zumal man die Aussage "A wurde (früher) mal wegen X verurteilt" (oder ähnliches) sowieso treffen könnte, unabhängig von den Löschungsfristen.

-- Editiert von User am 28. September 2022 08:51

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#2
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16510 Beiträge, 9299x hilfreich)

Zitat:
Darf dieses Anrecht auf Vergessen von einer Privatperson straffrei verletzt werden?

M. E. ja.
Denn der Schutzzweck des BZRG ist - wie Sie erkannt haben - die Beförderung des Rechtsfriedens und bindet die Justiz.
Aus dem BZRG kann man aber nicht ableiten, dass für Privatpersonen die gleichen Kriterien wie für die Justiz gelten und eine Privatperson auch "vergessen" muss, wenn die Justiz die Vorstrafe aus dem BZR tilgt.


Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2021 Beiträge, 532x hilfreich)

Zitat (von go616380-50):
Nach der Tilgung aus dem BZR könnten selbst Richter oder Staatsanwälte eine Vorstrafe nichtmal mehr in Erfahrung bringen...


Also es wird sich kein Richter / Staatsanwalt um getilgte Vorstrafurteile kümmern, aber das stimmt so zu 100% nicht, zumindest wenn es sich um das gleiche Gericht / die gleiche Staatsanwaltschaft handelt oder wenn das Gericht / die Staatsanwaltschaft bekannt sind.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32138 Beiträge, 5653x hilfreich)

Zitat (von go616380-50):
Darf dieses Anrecht auf Vergessen von einer Privatperson straffrei verletzt werden?
Vermutlich ja. Sie hat keine Pflicht zum Vergessen. Und ein Zwang zum Vergessen besteht erst recht nicht.
Manche Privatpersonen können einfach nicht vergessen...wer will es ihnen verdenken?
Ob eine entspr. Anzeige gegen eine Privatperson wegen solche Aussagen zu einer Strafe führt, möchte ich stark bezweifeln.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#5
 Von 
go616380-50
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank zusammen!
Den Antworten entnehme ich, dass jemand, der das Geheimnis getilgter Vorstrafen eines Dritten bricht, wohl nicht beklagbar ist. Verleumdung und üble Nachrede würden hier auch nicht greifen?
Strafbaren Geheimnisverrat jedenfalls können wohl nur Personen im Rahmen einer beruflichen Geheimhaltungspflicht begehen und 201 StGB Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes greift wohl auch nicht, da dort von einer technischen Aufzeichnung als Tathandlung ausgegangen wird.

Wenn da wirklich im ganzen StGB nichts zu finden ist, dann besteht wohl eine Lücke im Schutz von Rechtsgütern. Theoretisch könnte also angenommen ein befreundetes Ehepaar mir flüsternd anvertrauen, dass es sich jeden Abend schmutzigen Sadomaso-Spielchen hingibt, er ist Chef der Freiwilligen Feuerwehr, sie Bürgermeisterin, und ich kann das im ganzen Dorf herumerzählen und die können mich dafür in keiner Weise belangen? Schwer vorzustellen, aber scheinbar ist es so?

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2021 Beiträge, 532x hilfreich)

Zitat (von go616380-50):
Wenn da wirklich im ganzen StGB nichts zu finden ist, dann besteht wohl eine Lücke im Schutz von Rechtsgütern.


Oder aber dieser Schutz ist so gar nicht gewollt, das wäre die andere Alternative.

Ich sehe da nämlich keine Lücke. Wenn ich von jemand geschlagen wurde und er wegen Körperverletzung verurteilt wurde, warum sollte es mir verboten sein, das auch 30 Jahre später noch zu sagen, dass ich von ihm geschlagen wurde und er dafür verurteilt wurde, wenn es eben der Wahrheit entspricht?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47602 Beiträge, 16827x hilfreich)

Zitat (von go616380-50):
und ich kann das im ganzen Dorf herumerzählen und die können mich dafür in keiner Weise belangen?


Wenn Du beweisen kannst, dass Deine Aussagen zutreffend sind, dann ist das richtig.

Das Problem ist, dass man bei derartigen Aussagen schnell in Beweisschwierigkeiten gerät, denn schließlich muss das befreundete Ehepaar nicht beweisen, dass Deine Aussagen unwahr sind, sondern Du musst im Zweifel beweisen, dass Deine Aussagen wahr sind. Was machst Du, wenn das Ehepaar bestreitet, Dir so etwas mitgeteilt zu haben?

Dann kommt es auch noch darauf an, wie man so etwas sagt. Schließlich können auch nachweisbar wahre Aussagen den Straftatbestand der Beleidigung erfüllen.

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#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120059 Beiträge, 39823x hilfreich)

Zitat (von go616380-50):
Das heißt, er ist nun hochoffiziell nicht mehr vorbestraft.

Wieso? Wurde das Urteil denn aufgehoben?
Ansonsten ist man sehr wohl noch vorbestraft,es findet sich nur nicht mehr im BZR.



Zitat (von go616380-50):
seine Vorstrafe ist aus dem BZR getilgt

Bedeutet nur, das dies aus einer der zahlreichen Datenbanken in denen es stehen könnte gelöscht ist.
Bedeutet auch nur, das für diejenigen wirkt, welche verpflichtet wären sich ausschließlich der Erkenntnisse aus dem BZR zu bedienen.



Zitat (von go616380-50):
Nach der Tilgung aus dem BZR könnten selbst Richter oder Staatsanwälte eine Vorstrafe nichtmal mehr in Erfahrung bringen, geschweige denn, der Person zum Nachteil verwenden.

Keine Ahnung wie man darauf kommt.
Die Realität ist eine andere.



Zitat (von go616380-50):
Sicherlich beklagbar als üble Nachrede oder als Verleumdung, weil wahrheitswidrig.

Beklagbar ist es sicherlich. Nur wäre es weder üble Nachrede noch als Verleumdung oder wahrheitswidrig.



Zitat (von go616380-50):
Den Antworten entnehme ich, dass jemand, der das Geheimnis getilgter Vorstrafen eines Dritten bricht, wohl nicht beklagbar ist. Verleumdung und üble Nachrede würden hier auch nicht greifen?

Da Verhandlung und Verurteilung öffentlich waren, gibt es kein wirkliches "Geheimnis".



Zitat (von go616380-50):
Wenn da wirklich im ganzen StGB nichts zu finden ist, dann besteht wohl eine Lücke im Schutz von Rechtsgütern.

Absolut nicht.
Wie kommt man darauf, das alles was einem nicht gefällt auch gleich strafbar sein muss?



Zitat (von go616380-50):
und ich kann das im ganzen Dorf herumerzählen

Das "können" ist nicht so relevant. Relevanter ist das "dürfen".



Zitat (von go616380-50):
und die können mich dafür in keiner Weise belangen?

Natürlich können die das...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
go616380-50
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Natürlich können die das...

Und genau wie? Also, wie gesagt: angenommen, die hätten mir dies vertrauensvoll anvertraut und ich würde es nun (wahrheitsgemäß) herumerzählen.

Ihre kurzen Kommentare zur BZR-Thematik - da weiß ich nicht, ob die aus Wissenslücken oder aus persönlicher Auffassung stammen. Die juristischen Begriffe "vorbestraft" und "nicht vorbestraft" sind nicht auslegbar. Und ich hatte schon ganz oben angeschnitten, dass diese gesetzlichen Entscheidungen dem Rechtsfrieden geschuldet sind und der kulturellen Selbstverständlichkeit, dass niemand von einer längst verbüßten Jugendsünde noch bis ins Altersheim verfolgt werden soll. Die Begründungen in den Gesetzeskommentaren lauten so und das versteht sich auch völlig von selbst. Und zwar sowohl für das Individuum, als auch für eine ganze Gesellschaft. So musste ja auch nach der gesellschaftlichen und juristischen Aufarbeitung persönlicher und kollektiver Schuld im Dritten Reich, wie auch nach den Mauerschützenprozessen und der meist nur zivilen Abstrafung von Stasi-Angestellten am Ende auch mal wieder Ruhe und gesellschaftlicher Frieden einkehren. Sonst hätten wir wegen dem Dreißigjährigen Krieg bis heute noch keine Botschaft in Schweden. Dem StGB, der StPO, dem BZRG, dem Völkerrecht usw., liegt eine ganze, komplexe Rechtsphilosophie zugrunde. Nicht zuletzt wollen Gesetze auch einer Kultur der Selbstgerechtigkeit entgegenwirken. Gesetzgeber wissen sehr wohl, dass es überhaupt keine scharfe Trennung zwischen Rechtsverletzern und "anderen" gibt. Weil es sowohl den gutherzigen Verzweiflungtäter gibt, wie auch den absolut verachtenswerten Unmenschen, der jedoch noch nie straffällig geworden ist. Auch deshalb sollen dem Erstgenannten nach einer Frist wieder die gleichen sozialen Friedensrechte zugestanden werden, wie dem noch nie vorbestraften Unmenschen auch. Und Strafverfolger werden sich gewiß dran halten, eine getilgte Vorstrafe nichtmal zu erwähnen. Täten sie es doch, wäre es mindestens ein Revisionsgrund, wenn nicht sogar Rechtsbeugung.

Nicht zuletzt kommt auch noch hinzu, dass stets viele Gesetze umstritten sind, wie etwa BTM, Schwangerschaftsabbruch und noch mehr. Oder gar geschaffen wurden, um geplante Verletzungen des Grundgesetzes durch die Regierung auf eine scheinbar legale Grundlage zu stellen (Umgehung des Verbots der Zensur durch die Schaffung des Netz-DG).

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#10
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2021 Beiträge, 532x hilfreich)

Zitat (von go616380-50):
Und genau wie? Also, wie gesagt: angenommen, die hätten mir dies vertrauensvoll anvertraut und ich würde es nun (wahrheitsgemäß) herumerzählen.


Dazu kannst du ja einfach den Beitrag von hh lesen, der das schon angesprochen hat.


Zitat (von go616380-50):
Und zwar sowohl für das Individuum, als auch für eine ganze Gesellschaft.


Es gibt aber keine Vorschrift, die (z.B.) eine/n Geschädigte/n einer Straftat zum Schweigen oder gar Vergessen verpflichtet. Und das ist zum einen sicher so gewollt und auch gut so.

Ja, innerhalb der Gesellschaft allgemein kann/darf man sich wieder als "nicht vorbestraft" bezeichnen und die Aufnahme der Verurteilung in Register usw. werden gelöscht. Und dadurch ist der Zweck des BZRG usw. auch erfüllt.

Es gilt aber halt nicht für einzelne Personen, die davon Kenntnis haben, dass diese auch Vergessen müssen. Wenn das Opfer der Straftat einen lebenslangen Groll hegt, wird man damit leben müssen, genauso wie das Opfer damit leben muss, dass der (ehem.) Straftäter sich als nicht vorbestraft bezeichnen darf. Zum Vergessen wird der Staat keine Privatperson zwingen/verpflichten wollen und tut es - zum Glück - auch nicht.

Wie absurd wäre es, wenn ich einen zivilrechtlichen Titel aufgrund einer Straftat habe, der länger gültig ist, als die Löschungsfrist im BZR beträgt, müsste ich da dann auch die Vollstreckung unterlassen, weil ich die Tat ja vergessen muss?

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
go616380-50
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Dirrly):
Opfer der Straftat

Von denen war hier nie die Rede. Sondern es geht um das nachvollziehbare Anrecht, von einer Gesellschaft, die ihrerseits kriminogen und sehr gerne auch mal scheinheilig und selbstgerecht ist, nicht mehr behelligt zu werden. Gerade, wo es auch noch eine Menge Straftatbestände de facto ohne "Opfer" gibt, wo man nach dem Rechtsgut, das da verletzt sein soll, sich dusselig suchen kann.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2021 Beiträge, 532x hilfreich)

Zitat (von go616380-50):
Von denen war hier nie die Rede. Sondern es geht um das nachvollziehbare Anrecht, von einer Gesellschaft, die ihrerseits kriminogen und sehr gerne auch mal scheinheilig und selbstgerecht ist, nicht mehr behelligt zu werden.


Da wirst du halt genauer werden müssen, was du damit meinst... was die Gesellschaft denn will und warum sie dich kontaktiert.


Zitat (von go616380-50):
Gerade, wo es auch noch eine Menge Straftatbestände de facto ohne "Opfer" gibt, wo man nach dem Rechtsgut, das da verletzt sein soll, sich dusselig suchen kann.


Und auch da kann man nichts dazu sagen, wenn du nicht genauer wirst. Vielleicht kann man dir dann erklären, was das Rechtsgut ist, das geschützt wird.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16510 Beiträge, 9299x hilfreich)

Zitat:
Die juristischen Begriffe "vorbestraft" und "nicht vorbestraft" sind nicht auslegbar.

Richtig,

Aber außerhalb der Justiz gibt es keinen Anspruch darauf, dass diese Begriffe auch im juristischen Sinn korrekt verwendet werden.
"vorbestraft" hat im Volksmund halt nicht exakt die gleiche Bedeutung wie der juristische Begriff "vorbestraft".

Das ist aber bei "Betrug" und "Bedrohung" auch so.
Nicht alles was der Volksmund unter "Betrug" oder "Bedrohung" versteht, ist auch im juristischen Sinn ein Betrug oder eine Bedrohung.

Man kann aber niemanden dafür "beklagen", dass er mit der exakten juristischen Definition von juristischen Begriffen nicht vertraut ist.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2021 Beiträge, 532x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Nicht alles was der Volksmund unter "Betrug" oder "Bedrohung" versteht, ist auch im juristischen Sinn ein Betrug oder eine Bedrohung.

Man kann aber niemanden dafür "beklagen", dass er mit der exakten juristischen Definition von juristischen Begriffen nicht vertraut ist.


Naja, das müsstest du aber schon einschränken. Wenn ich behaupte, dass Firma X mit "betrügerischen Machenschaften" (oder Ähnliches) Geld verdient, dann hat die Firma X eventuell schon einen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch, dass ich dies so nicht verbreiten darf... wenn die "Machenschaften" rechtlich gar keinen Betrug darstellen und ich auch einfach nur "umgangssprachlich" von Betrug rede.

Das wäre aber eben im Fall der Aussage, dass Person X wegen Y verurteilt wurde nicht so, wenn es wahrheitsgemäß ist.

-- Editiert von User am 29. September 2022 10:01

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120059 Beiträge, 39823x hilfreich)

Zitat (von go616380-50):
Sondern es geht um das nachvollziehbare Anrecht, von einer Gesellschaft, die ihrerseits kriminogen und sehr gerne auch mal scheinheilig und selbstgerecht ist, nicht mehr behelligt zu werden

Ein derartig pauschales Anrecht gibt es nicht.
Aber man kann ja die Gesellschaft wechseln.

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32138 Beiträge, 5653x hilfreich)

Zitat (von go616380-50):
dann besteht wohl eine Lücke im Schutz von Rechtsgütern.
Was meinst du denn, wäre das schützenswerte Rechtsgut?
Zitat (von go616380-50):
Theoretisch könnte
Du hattest doch nach etwas ganz anderem gefragt. Lies nochmal nach, wann wer was darf.
Zitat (von go616380-50):
und ich kann das im ganzen Dorf herumerzählen
Waren die beiden denn (deswegen)vorbestraft und ist deren Strafe inzwischen in den Registern gelöscht?
Zitat (von go616380-50):
Sondern es geht um das nachvollziehbare Anrecht, von einer Gesellschaft, die ihrerseits kriminogen und sehr gerne auch mal scheinheilig und selbstgerecht ist, nicht mehr behelligt zu werden.
Was hat das mit Spielchen der beiden Personen zu tun, die dir das *anvertrauen*?
Zitat (von go616380-50):
wo man nach dem Rechtsgut, das da verletzt sein soll,
Eben deshalb, weil nicht jedes Rechtsgut, das du für eines hältst, auch schützenswert ist. Deshalb hör auf mit dem Suchen, sonst wirst du dusslig.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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