Hallo,
wenn in einem öffentlichen Arbeitsgerichtsverfahren der Arbeitgeber Dinge über einen Arbeitnehmer behauptet, die faktisch nicht stimmen, nicht beweisbar sind, weil nicht bewiesen werden können im Sitzungszimmer Zuschauer sitzen, die also nicht im Verfahren involviert sind, wäre dadurch der Tatbestand der üblen Nachrede durch den Arbeitgeber erfüllt?
Wie ist die Beweispflicht? Wenn der Arbeitgeber etwas behauptet, muss er das beweisen? D. h., der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, das Gegenteil zu beweisen?
Was wären evtl. Folgen für den Arbeitgeber?
Besten Dank.
Grüße
Kann ein Arbeitgeber (Unternehmen, Behörde ...) eine üble Nachrede begehen? Folgen?
24. August 2021
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Frage vom 24. August 2021 | 11:11
Von
Status: Frischling (38 Beiträge, 6x hilfreich)
Kann ein Arbeitgeber (Unternehmen, Behörde ...) eine üble Nachrede begehen? Folgen?
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#1
Antwort vom 24. August 2021 | 12:30
Von
Status: Unbeschreiblich (30226 Beiträge, 9521x hilfreich)
Zitatwäre dadurch der Tatbestand der üblen Nachrede durch den Arbeitgeber erfüllt? :
Kann sein, oder auch nicht. Derart pauschal kann man das nicht beantworten.
ZitatWie ist die Beweispflicht? :
Welche?
Die der behaupteten Tatsache oder die der möglichen Straftat?
#2
Antwort vom 24. August 2021 | 12:55
Von
Status: Frischling (38 Beiträge, 6x hilfreich)
ZitatWelche? :
Die der behaupteten Tatsache oder die der möglichen Straftat?
Die der behaupteten Tatsache, die dann bei Nicht-Beweisen wohl den Tatbestand einer Straftat darstellt. Oder?
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#3
Antwort vom 24. August 2021 | 14:07
Von
Status: Unbeschreiblich (30226 Beiträge, 9521x hilfreich)
ZitatDie der behaupteten Tatsache, die dann bei Nicht-Beweisen wohl den Tatbestand einer Straftat darstellt. Oder? :
Nein, nicht jede falsch behauptete Tatsache stellt eine Straftat dar. Um den Tatbestand eines Ehrverletzungsdelikts zu verwirklichen, müsste sie geeignet sein "verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen"
Und diesbezüglich gelten im Rahmen eines Rechtsstreits auch noch "gelockerte Bedingungen", vgl. § 193 StGB.
In Frage käme theo. auch noch ein (Prozess-)Betrug (ggf. Versuch), wobei es dafür wiederum darauf ankommt, was genau behauptet wird und was damit erreicht werden soll.
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