Kann ein Chat mit Minderjährigen strafrechtlich relevant sein?

13. Juli 2022 Thema abonnieren
 Von 
ToKoWa
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 1x hilfreich)
Kann ein Chat mit Minderjährigen strafrechtlich relevant sein?

Ich habe seit einiger Zeit übers Internet mit einem Mädchen geschrieben. Mir ging es dabei nur um freundschaftlichen Kontakt, daher habe ich sie bisher nicht nach ihrem Alter gefragt. Nachdem sie mich nun nach meinem Alter fragte (ich bin 21) sagte sie, sie sei 14, nannte mich Pedo und blockierte mich. Erstmal halb so wild, aber nun meine Frage:
Wenn überhaupt, in welchen Fällen kann so ein Chat strafrechtlich relevant sein, falls Ihre Eltern mich anzeigen würden oder mach ich mich umsonst nervös?

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29 Antworten
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#1
 Von 
Despi
Status:
Lehrling
(1102 Beiträge, 305x hilfreich)

Hallo,

den einzigen Verstoß, den ich mir hier vorstellen kann, ist der gegen Nutzungsbedingungen des Chatportals, sofern das ein Höchstalter vorgibt.
Daraus ergibt sich aber nichts strafrechtlich Relevantes.

Ein Kontakt zwischen einem Erwachsenen und einem Kind oder Jugendlichen ist nicht verboten.

Alles Weitere hängt vom Inhalt der Chatnachrichten ab.
Da kann es grundsätzlich strafrechtlich relevante Inhalte geben. Wenn es sich aber, wie beschrieben, um einen rein freundschaftlichen Kontakt handelte, insb. in Abgrenzung zu einem sexualisierten Kontakt, spricht (rechtlich) nichts dagegen.

Das zur Verabschiedung verwendete Wort „Pedo" könnte ein Gedankenanstoß sein. Es könnte schlicht im Affekt geschrieben worden sein, auf unterschiedliche Erwartungen hindeuten (sie ging vielleicht von einem Flirt mit einem etwa Gleichaltrigem aus, vielleicht wird dieser Chat auch in aller Regel genau dafür verwendet) oder ein Indiz sein, dass der Chat ihrerseits als nicht so harmlos empfunden wurde.
Das kann aus der Ferne natürlich nicht beurteilt werden.

-- Editiert von Despi am 13.07.2022 17:31

Signatur:

Meine Meinung kannst du oben lesen, doch ist‘s keine richt‘ge Rechtsberatung gewesen.

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#2
 Von 
Despi
Status:
Lehrling
(1102 Beiträge, 305x hilfreich)

Ein Nachtrag noch:
„Sexualisierter Kontakt" im Sinne von: der Kontakt erfolgte nicht aus freundschaftlichen Gründen, sondern war in irgendeiner Form sexuell motiviert bzw. Erfolgte in der Absicht, sich den Gegenüber sexuell zu nähern.
Das wäre dann schon strafrechtlich relevant.

Ich weiß nicht, wie es so dem Durchschnitt geht, aber wenn ich online mal zufällig in Kontakt mit Minderjährigen komme(bin kein Chatter, daher passiert das selten und ohnehin ohne jegliche sexuelle Intention), merkte ich das bisher immer recht zügig und habe den Kontakt nicht fortgeführt, hauptsächlich weil die unterschiedlichen Reifegrade jedem Interesse an einer Fortführung des Kontaktes im Wege standen.
Für mich ist kaum vorstellbar, dass einem das nicht auffällt.. bin aber auch ein paar Jährchen älter.

-- Editiert von Despi am 13.07.2022 17:46

Signatur:

Meine Meinung kannst du oben lesen, doch ist‘s keine richt‘ge Rechtsberatung gewesen.

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#3
 Von 
ToKoWa
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Despi):
„Sexualisierter Kontakt" im Sinne von: der Kontakt erfolgte nicht aus freundschaftlichen Gründen, sondern war in irgendeiner Form sexuell motiviert bzw. Erfolgte in der Absicht, sich den Gegenüber sexuell zu nähern.
Das wäre dann schon strafrechtlich relevant.

Wir haben einmal darüber geschrieben, möglicherweise ein (freundschaftliches) Treffen zu planen und es ging auch mal um das Thema Sex aber ich hatte nie die Intention, eine (sexuelle) Beziehung zu ihr aufzubauen. Wäre das trotzdem strafrechtlich relevant?

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#4
 Von 
Despi
Status:
Lehrling
(1102 Beiträge, 305x hilfreich)

Nur über Sex zu schreiben ist auch nicht verboten, da kommt es wirklich drauf an, worum es genau ging.
Grundsätzlich kann man aus Gesprächen über Sex uns zukünftiges Treffen schon was drehen, ganz so einfach ist aber auch nicht.

Googeln Sie am besten mal nach Cyber-Grooming, da finden Sie Details und können mit ihrer Situation abgleichen.

Ändern können Sie es ja eh nicht mehr, also würde ich entspannt bleiben, bis wirklich was kommt.. wenn denn überhaupt..

Signatur:

Meine Meinung kannst du oben lesen, doch ist‘s keine richt‘ge Rechtsberatung gewesen.

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#5
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1909 Beiträge, 1138x hilfreich)

Mit Freiheitsstrafe von bis zu 45 Monaten wegen versuchter Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs eines Kindes wird bestraft, wer

1. annimmt, dass der Chatpartner ein weniger als 14 Jahre altes Kind sei und zudem

2. beabsichtigt, das Kind zu einer sexuellen Handlung zu bringen.

Es kommt dann also entscheidend darauf an, was ein Richter annehmen würde, was Ihre Annahmen und Absichten waren. Da der Richter dabei weitgehend freie Hand hat, sollten Sie sich lieber gar nicht erst auf dieses dünne Eis begeben.

Hier ist besonders kritisch, dass ein Treffen geplant war und Sexualität zumindest mal Thema gewesen ist. Dass nur ein rein freundschaftliches Treffen geplant gewesen sei, ist eine häufig gehörte Ausrede. Dann kommt es noch entscheidend auf das (angenommene) Alter an. Auch ohne exakte Altersangabe könnte es zuvor entscheidende Hinweise darauf gegeben haben, welcher Altersklasse die Chatpartnerin ungefähr angehörte. Irgendeine Vorstellung von irgendeinem Altersrahmen werden Sie ja gehabt haben.

Ihr gesamtes Vorhaben klingt übrigens etwas befremdlich. Sie sollten sich nicht mit kleinen Kindern zu Treffen verabreden oder mit diesen über Sexualität sprechen. Auch nicht "rein freundschaftlich". Die Altersklasse des Gegenübers sollten Sie zukünftig sicherstellen bevor Sie einen intensiveren Kontakt anbahnen.

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#6
 Von 
Despi
Status:
Lehrling
(1102 Beiträge, 305x hilfreich)

Bei der Frage dürfte auch eine Rolle spielen, wo der Kontakt zustande kam… Chatrooms, die sich weit überwiegend an Erwachsene oder eher an Kinder richten.

Aber abwarten. Noch steht nichtmal ein Vorwurf im Raum.

Signatur:

Meine Meinung kannst du oben lesen, doch ist‘s keine richt‘ge Rechtsberatung gewesen.

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#7
 Von 
ToKoWa
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Zuckerberg):
Es kommt dann also entscheidend darauf an, was ein Richter annehmen würde, was Ihre Annahmen und Absichten waren.

Kommt es nicht erstmal drauf an, ob ein hinreichender Tatverdacht gegeben ist d.h. dass in dem Chat eine konkrete unlautere Absicht meinerseits erkennbar sein müsste?
Bzw. liege ich richtig mit der Annahme, dass die bloße Vermutung, ich könnte unlautere Absichten gehabt haben, nicht ausreicht?

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#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119398 Beiträge, 39716x hilfreich)

Zitat (von ToKoWa):
Bzw. liege ich richtig mit der Annahme, dass die bloße Vermutung, ich könnte unlautere Absichten gehabt haben, nicht ausreicht?

Zumindest könnte es für das einleiten eines Ermittlungsverfahrens und - je nach Schilderung der Minderjährigen - einer Hausdurchsuchung nebst Beschlagnahme des Smartphones reichen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#9
 Von 
Despi
Status:
Lehrling
(1102 Beiträge, 305x hilfreich)

Genau das ist ja der springende Punkt:
Beim „regulären" sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen steht der Missbrauch im Fokus, beim Grooming-Paragrafen jedoch das Anbahnen.
Das Kind soll davor geschützt werden, überhaupt potentielles Opfer zu werden.

Gespräche/Andeutungen über Sex, vorsichtige Absprachen über ein Treffen, das ist schon nicht ohne in diesem Sinne.
Wenn es sich dann noch um einen Ort handelt, an dem sich offensichtlich hauptsächlich Kinder aufhalten gibt es einen Minuspunkt, ging es ein bisschen „flirty" zu, gibt es einen weiteren und so weiter.

Signatur:

Meine Meinung kannst du oben lesen, doch ist‘s keine richt‘ge Rechtsberatung gewesen.

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#10
 Von 
ToKoWa
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Despi):
Genau das ist ja der springende Punkt:
Beim „regulären" sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen steht der Missbrauch im Fokus, beim Grooming-Paragrafen jedoch das Anbahnen.
Das Kind soll davor geschützt werden, überhaupt potentielles Opfer zu werden.

Gespräche/Andeutungen über Sex, vorsichtige Absprachen über ein Treffen, das ist schon nicht ohne in diesem Sinne.
Wenn es sich dann noch um einen Ort handelt, an dem sich offensichtlich hauptsächlich Kinder aufhalten gibt es einen Minuspunkt, ging es ein bisschen „flirty" zu, gibt es einen weiteren und so weiter.

Aber dadurch, dass sie 14, d.h. kein Kind im Sinne der Gesetze ist, dürfte der Grooming-Paragraph (§ 176 StGB) in meinem Fall keine Anwendung finden, oder?

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#11
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7109 Beiträge, 1484x hilfreich)

Zitat (von ToKoWa):
Nachdem sie mich nun nach meinem Alter fragte (ich bin 21) sagte sie, sie sei 14, nannte mich Pedo und blockierte mich.


Zu Ihrer Beruhigung:
Ob das Mädel wirklich 14 war, wissen Sie nicht

Ich würde abwarten, ob überhaupt etwas kommt.

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#12
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1909 Beiträge, 1138x hilfreich)

Zitat:
Aber dadurch, dass sie 14, d.h. kein Kind im Sinne der Gesetze ist, dürfte der Grooming-Paragraph (§ 176 StGB) in meinem Fall keine Anwendung finden, oder?
Doch. Es bleibt bei dem, was ich geschrieben habe.

Zitat:
Kommt es nicht erstmal drauf an, ob ein hinreichender Tatverdacht gegeben ist d.h. dass in dem Chat eine konkrete unlautere Absicht meinerseits erkennbar sein müsste?
Nein. Es bleibt bei dem, was ich geschrieben habe.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Despi
Status:
Lehrling
(1102 Beiträge, 305x hilfreich)

Einschlägig sind 176a und 176b

Trotzdem wären Sie je nach Umstand nicht raus, denn alleine die Intention und der Versuch sind schon strafbar, ausdrücklich auch in Fällen, „in denen eine Vollendung der Tat allein daran scheitert, dass der Täter irrig annimmt, sein Einwirken beziehe sich auf ein Kind.".

Daher kommt es wie gesagt in der Beurteilung des Falles stets auch auf die Umstände an.

Haben Sie im „Atomphysik-Channel" gechattet oder in der „Kids&Teenie-Corner?"
Haben Sie den Kontakt über ein ü-18-Ballerspiel oder über das unter Kindern beliebte „Fortnite" aufgenommen?
Was war Inhalt des Chats? Gab es klare Anzeichen wie „ich muss mein Zimmer aufräumen"?
War in ihrem und Ihrem Profil das Alter erkennbar?
Lautet Ihr NickName „Jan94" oder „Fortnite-Boy"? usw…

Aber wie mein Vorredner und ich mehrfach schrieben: es nützt nichts, sich den Kopf zu zerbrechen. Abwarten.
Der Hinweis auf „wer weiß, wie alt sie wirklich war" ist ganz gut. Und wer weiß, ob sie sich überhaupt irgendwie belästigt gefühlt hat. Und selbst wenn, ob sie was draus macht.
Wer weiß, ob sie nicht in Gedanken einen netten und reifen 15-Jährigen vor sich hatte und deshalb enttäuscht „Pedo" geschrieben hat - und schon längst mit dem nächsten chattet.

Ich würde mir die Chatverläufe mal sichern und mich dann entspannt zurücklehnen..

Und tunlichst aufpassen, dass das nicht wieder passiert, denn wie schon gesagt, verdächtig klingt das alles auf jeden Fall und ich hoffe inständig, dass ich gerade jemandem schreibe, der nicht die Absicht hatte, sich an Kinder ranzumachen…

-- Editiert von Despi am 14.07.2022 01:35

Signatur:

Meine Meinung kannst du oben lesen, doch ist‘s keine richt‘ge Rechtsberatung gewesen.

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#14
 Von 
Daskalos
Status:
Lehrling
(1022 Beiträge, 177x hilfreich)

Also ich wage zu bezweifeln, dass da was kommt!
Meine Tochter ist 16, und was ich mal zufällig auf ihrem Handy als Chatantworten gelesen habe, stellt sicher deine Antworten weit in die Ecke! Aber was macht sie? Sie bannt die Typen einfach. An Anzeige oder Polizei hat sie noch nie gedacht, was eine 14 jährige sicherlich erst recht nicht tut!
Ich glaube auch kaum, dass eine 14 jährige sich mit Gesetzen und Paragrafen auskennt, um gegen so etwas vorgehen zu wollen!
Ich denke da will dir nur einer (!) Angst machen.

Wäre auch mal interessant, was genau du geschrieben hast. Dann kann man näheres sagen!

Hier mal 2 Beispiele:
https://www.juuuport.de/ratgeber/cybergrooming#c1774

-- Editiert von Daskalos am 14.07.2022 08:18

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#15
 Von 
ToKoWa
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Zuckerberg):
Zitat:
Aber dadurch, dass sie 14, d.h. kein Kind im Sinne der Gesetze ist, dürfte der Grooming-Paragraph (§ 176 StGB) in meinem Fall keine Anwendung finden, oder?
Doch. Es bleibt bei dem, was ich geschrieben habe.

Zitat (von Despi):
Einschlägig sind 176a und 176b

Könnt ihr mir erklären, wieso in meinem Fall § 176 (der sich explizit auf Kinder, also Personen unter 14 Jahren bezieht) und nicht § 182 (Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen, also Personen zwischen 14 und 17 Jahren) zur Anwendung kommt?

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#16
 Von 
Despi
Status:
Lehrling
(1102 Beiträge, 305x hilfreich)

187 würde den tatsächlichen Missbrauch im Sinne des Paragrafen voraussetzen.
Es muss also zu sexuellen Handlungen kommen (in der Regel setzt das Körperkontakt voraus).
Auch muss das Opfer tatsächlich jugendlich sein.
Es müsste also tatsächlich zu einem Treffen gekommen sein und es müssen sexuelle Handlungen vorgenommen worden sein.

Ferner kommt hier hinzu, dass eine Zwangslage vorliegen muss oder die Ausnutzung mangelnder Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung vorliegen.


176a hingegen stellt schon das Anbahnen eines sexuellen Missbrauch (von Kindern) unter Strafe. Da reicht es schon, auf das Kind durch Reden einzuwirken, mit der Intention, einen Missbrauch vorzubereiten oder kinderpornografische Aufnahmen zu erhalten.
Auch reicht hier schon die Annahme, dass es sich um ein Kind handelt, auch wenn das Opfer gar kein Kind ist.
Es muss nicht zum Missbrauch kommen.



-- Editiert von Despi am 14.07.2022 11:12

Signatur:

Meine Meinung kannst du oben lesen, doch ist‘s keine richt‘ge Rechtsberatung gewesen.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Daskalos
Status:
Lehrling
(1022 Beiträge, 177x hilfreich)

Zitat (von Despi):
176a hingegen stellt schon das Anbahnen eines sexuellen Missbrauch (von Kindern) unter Strafe.


deshalb würde ich dem TE nochmals empfehlen, hier den Chatverlauf wieder zu geben.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
ToKoWa
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Despi):
187 würde den tatsächlichen Missbrauch im Sinne des Paragrafen voraussetzen.
Es muss also zu sexuellen Handlungen kommen (in der Regel setzt das Körperkontakt voraus).
Auch muss das Opfer tatsächlich jugendlich sein.
Es müsste also tatsächlich zu einem Treffen gekommen sein und es müssen sexuelle Handlungen vorgenommen worden sein.

Ferner kommt hier hinzu, dass eine Zwangslage vorliegen muss oder die Ausnutzung mangelnder Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung vorliegen.

Du meinst 182? Da es weder zu einem Treffen gekommen ist noch sexuelle Handlungen vorgenommen wurden, scheidet das schonmal aus.
Glaubst du, man könnte mir einen Versuch des sexuellen Missbrauchs (§ 182 Absatz 4) unterstellen, obwohl es nie ein Treffen gab?

Zitat (von Despi):
176a hingegen stellt schon das Anbahnen eines sexuellen Missbrauch (von Kindern) unter Strafe. Da reicht es schon, auf das Kind durch Reden einzuwirken, mit der Intention, einen Missbrauch vorzubereiten oder kinderpornografische Aufnahmen zu erhalten.
Auch reicht hier schon die Annahme, dass es sich um ein Kind handelt, auch wenn das Opfer gar kein Kind ist.
Es muss nicht zum Missbrauch kommen.

Da es sich nicht um ein Kind handelt, scheidet der erste Teil aus.
Um 176 anzuwenden, müsste man mir demnach unterstellen, ich hätte angenommen, dass mein Chatpartner jünger als 14 ist (wofür es keinerlei Anhaltspunkte gab, hätte es die gegeben, hätte ich den Kontakt beendet).

Liege ich da richtig? Wenn nicht, korrigiert mich bitte.

-- Editiert von ToKoWa am 14.07.2022 12:29

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Despi
Status:
Lehrling
(1102 Beiträge, 305x hilfreich)

Zitat:
Du meinst 182?

Ja

Zitat:
scheidet das schonmal aus.

Ja

Zitat:
Glaubst du, man könnte mir einen Versuch des sexuellen Missbrauchs (§ 182 Absatz 4) unterstellen, obwohl es nie ein Treffen gab?

Nein. Ein Versuch wäre beispielsweise, wenn sich das Opfer unmittelbar vor dem Akt aus der Tat befreien würde.
Die reine Intention reich hier nicht aus.
Selbst ein Treffen wäre noch kein Versuch in diesem Sinne.
182 fällt vollständig raus.

Zitat:
Um 176 anzuwenden, müsste man mir demnach unterstellen, ich hätte angenommen, dass mein Chatpartner jünger als 14 ist.

Ich möchte nicht spitzfindig wirken, aber genau sein.
176 fällt ebenso raus, mit der gleichen Begründung wie 182.

Potentiell einschlägig wäre 176a - dort um genau zu sein (1)2 + (1)3 sowie (3).
Außerdem 176b (1) und (3).

Dadurch, dass es jeweils den Absatz 3 gibt, ist es unerheblich, ob es sich wirklich um ein Kind unter 14 gehandelt hat, es reicht die irrige Annahme, dass es sich um ein Kind handelt. Man müsste Ihnen also sowohl die Intention nachweisen (denn es ist nicht strafbar, mit Kindern zu chatten) als auch die irrige Annahme, dass es sich um ein Kind handelt (denn es ist nicht strafbar, das Alter seines Chatpartners nicht zu kennen).

Man wird sich also genau anschauen, wo Sie den Kontakt aufgebaut haben und was Inhalt der Chatnachrichten war. Dabei wird dann bewertet, ob eine Intention angenommen werden kann und ob Sie hätten erkennen müssen, dass es sich um ein Kind handelt.

Nochmal zur Intention: Dabei reicht es m.E. nicht aus, wenn Sie mal Komplimente gemacht haben o.ä.
Auch über Sex zu sprechen alleine reicht da nicht. Es muss schon ein „Einwirken" vorliegen.
Der Kontakt alleine ist nicht strafbar - und dem Anschein nach haben Sie ja irrig angenommen, dass es sich um einen Erwachsenen (und nicht um ein Kind) handelt. Das muss sich natürlich mit dem Chatverlauf und den weiteren Umständen decken..

Wenn Sie in Ihren Beiträgen nichts wesentlich ausgelassen oder hinzugedichtet haben, würde ich mir keine Sorgen machen. Ein Indiz kann zum Beispiel sein, dass die Frage nach dem Alter erst recht spät erfolgte.
Hätten Sie gezielt nach Kindern gesucht, wäre das wohl mit die erste Frage gewesen.

Der Kontakt hätte von Rechtswegen auch nicht abgebrochen werden müssen, wenngleich das in Ihrem Interesse ist.
Erst recht nicht, als klar war, dass sie 14 ist.


-- Editiert von Despi am 14.07.2022 14:19

Signatur:

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0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Despi
Status:
Lehrling
(1102 Beiträge, 305x hilfreich)

Noch ein Nachtrag zur Wichtigkeit der Gesamtumstände:
Nehmen wir an, dass Sie sehr „flirty" unterwegs waren und klare Andeutungen gemacht haben, kann das sehr negativ ausgelegt werden,, wenn Sie auf einer überwiegend von Kindern besuchten Plattform waren.
Man könnte dann unterstellen, dass Sie bewusst in Kauf genommen haben, dass Sie mit einem Kind geschrieben haben und daraus eine entsprechende Intention ableiten.

Gibt es denn etwas, was Sie besonders verunsichert?
Stellen Sie sich vor, das Mädel geht zur Polizei und schildert Ihren Kontakt.
Würde die Polizei Ihrer Meinung nach eher sagen „tja, da hat sich wohl jemand vertan" oder „ach, das ist ja interessant"?
Wenn Letzteres, was wäre das, was die Aufmerksamkeit wecken könnte?


-- Editiert von Despi am 14.07.2022 14:32

Signatur:

Meine Meinung kannst du oben lesen, doch ist‘s keine richt‘ge Rechtsberatung gewesen.

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#21
 Von 
ToKoWa
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Despi):
Man müsste Ihnen also sowohl die Intention nachweisen (denn es ist nicht strafbar, mit Kindern zu chatten) als auch die irrige Annahme, dass es sich um ein Kind handelt (denn es ist nicht strafbar, das Alter seines Chatpartners nicht zu kennen).

Das mit der Intention ist ja eine Sache, die einen gewissen Interpretationsspielraum zulässt. Aber selbst wenn ein Richter eine solche Intention in meinen Nachrichten sehen würde: Solange es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass ich hätte annehmen können, sie wäre unter 14 bzw. ein Kind, kann man mir nichts strafrechtlich relevantes vorwerfen, oder?

Zitat (von Despi):
Nehmen wir an, dass Sie sehr „flirty" unterwegs waren und klare Andeutungen gemacht haben, kann das sehr negativ ausgelegt werden,, wenn Sie auf einer überwiegend von Kindern besuchten Plattform waren.
Man könnte dann unterstellen, dass Sie bewusst in Kauf genommen haben, dass Sie mit einem Kind geschrieben haben und daraus eine entsprechende Intention ableiten.

Meiner Meinung nach war ich nicht sehr "flirty" aber das bietet ja auch Interpretationsspielraum.
Die Zielgruppe der Plattform sind junge Erwachsene, das Mindestalter liegt bei 18 Jahren. Kinder und Jugendliche sind dort bestimmt auch unterwegs, aber sicher nicht die Regel.
Ich muss dazu sagen, ihr Nutzername hatte den Bestandteil "2007" was ich, naiv wie ich bin, als Geburtstag 20.07. interpretiert habe und nicht als Geburtsjahr 2007. Kann man mir da unterstellen, ich hätte gezielt Kontakt zu Kindern gesucht?

Zitat (von Despi):
Stellen Sie sich vor, das Mädel geht zur Polizei und schildert Ihren Kontakt.
Würde die Polizei Ihrer Meinung nach eher sagen „tja, da hat sich wohl jemand vertan" oder „ach, das ist ja interessant"?

Ich glaube, es ist irgendwas dazwischen: Die Polizei könnte sagen: Was er getan hat ist zwar grenzwertig, aber nicht strafrechtlich relevant

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#22
 Von 
Despi
Status:
Lehrling
(1102 Beiträge, 305x hilfreich)

Zitat:
Das mit der Intention ist ja eine Sache, die einen gewissen Interpretationsspielraum zulässt. Aber selbst wenn ein Richter eine solche Intention in meinen Nachrichten sehen würde: Solange es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass ich hätte annehmen können, sie wäre unter 14 bzw. ein Kind, kann man mir nichts strafrechtlich relevantes vorwerfen, oder?

Es muss schon beides zusammenpassen, ja.

Zitat:
Meiner Meinung nach war ich nicht sehr "flirty" aber das bietet ja auch Interpretationsspielraum.

Womit wir wieder bei „der Richter schaut sich die Gesamtumstände detailliert an und entscheidet auf dieser Basis." wären.

Zitat:
Die Zielgruppe der Plattform sind junge Erwachsene, das Mindestalter liegt bei 18 Jahren. Kinder und Jugendliche sind dort bestimmt auch unterwegs, aber sicher nicht die Regel.


Das ist m.E. ein ganz dicker Pluspunkt. Wenngleich solche Täter auch Kinder auf Erwachsenenplattfornen suchen, ist die Intention hier mit Sicherheit bestreitbar.
Wenn die Zielgruppe erwachsene sind und selbst die (gern missachteten) Nutzungsbedingungen das hergeben, gibt es erstmal keinen Grund zur Annahme, dass Sie gezielt in sexueller Absicht nach Kindern gesucht haben.
Sie konnten guten Glaubens annehmen, dass Sie auf Erwachsene treffen.
Wenn es also im Textverlauf keine eindeutigen Anzeichen gibt, dass es ein Kind war, sehe ich hier nichts negatives.

Das Argument, die 2007 als Geburtstag statt als -jahr zu werten, finde ich in dem Zusammenhang schlüssig.

Zitat:
Kann man mir da unterstellen, ich hätte gezielt Kontakt zu Kindern gesucht?

Unterstellen kann man viel, aber ich sehe nur wenige Punkte, die einen Richter dazu veranlassen könnten, der Unterstellung auch zu folgen..

Zitat:
Die Polizei könnte sagen: Was er getan hat ist zwar grenzwertig, aber nicht strafrechtlich relevant

Ohne die Texte zu kennen bin ich gerade bei „da hast du junge Dame dem guten Mann aber einen gehörigen Schrecken eingejagt. Du hast auf solchen Plattformen - auch in deinem Interesse, nichts zu suchen

-- Editiert von Despi am 14.07.2022 17:01

Signatur:

Meine Meinung kannst du oben lesen, doch ist‘s keine richt‘ge Rechtsberatung gewesen.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
ToKoWa
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Despi):
Das Argument, die 2007 als Geburtstag statt als -jahr zu werten, finde ich in dem Zusammenhang schlüssig.

Das könnte man sogar zu meinem Vorteil auslegen: Wenn ich sage, ich hätte die 2007 als Geburtsjahr interpretiert (wusste also dass sie 14 ist) schließt das ja aus, dass ich geglaubt haben könnte, mit einem Kind zu schreiben (was wiederum eine Verurteilung aufgrund von § 176 ausschließt)
Dann kann zwar kommen "Also haben Sie von Anfang an gewusst, dass sie 14 ist" aber das ist ja nicht strafrechtlich relevant.

Korrekt?

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Despi
Status:
Lehrling
(1102 Beiträge, 305x hilfreich)

Das sehe ich auch so…

Und nein, das wäre strafrechtlich nicht relevant.

-- Editiert von Despi am 14.07.2022 17:19

Signatur:

Meine Meinung kannst du oben lesen, doch ist‘s keine richt‘ge Rechtsberatung gewesen.

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119398 Beiträge, 39716x hilfreich)

Zitat (von Daskalos):
An Anzeige oder Polizei hat sie noch nie gedacht, was eine 14 jährige sicherlich erst recht nicht tut!
Ich glaube auch kaum, dass eine 14 jährige sich mit Gesetzen und Paragrafen auskennt, um gegen so etwas vorgehen zu wollen!

Richtig, das ist ja auch beides der Job der Sorge- und Aufsichtspflichtigen.
Einigen ist das egal, andere gegen da konsequent gegen vor.

Die Frage ist, was hier nun vorliegt, da wird man aktuell erst mal nur abwarten können.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
ToKoWa
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Despi):
Das sehe ich auch so…

Und nein, das wäre strafrechtlich nicht relevant.

Perfekt, da bin ich ja aus'm Schneider wenn wir nicht beide mit unserer Interpretation der Gesetze daneben liegen. Danke für die verständlichen Formulierungen! Wenn tatsächlich 'ne Anzeige kommen sollte, gibt's hier 'n Update

1x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1909 Beiträge, 1138x hilfreich)

Zitat:
deshalb würde ich dem TE nochmals empfehlen, hier den Chatverlauf wieder zu geben.
Und ich würde ihm empfehlen, genau das nicht zu tun.

Zitat:
Kann man mir da unterstellen, ich hätte gezielt Kontakt zu Kindern gesucht?
Ja.

Zitat:
wofür es keinerlei Anhaltspunkte gab
Es ist egal, ob es dafür Anhaltspunkte gab. Entscheidend ist allein, was Sie angenommen haben. Deswegen kann auch zunächst dahinstehen, ob es wirklich keine Anhaltspunkte gab.

Zitat:
hätte es die gegeben, hätte ich den Kontakt beendet
Das wird auch häufig als Ausrede gebraucht, die dem Täter dann niemand glaubt...

Zitat:
da bin ich ja aus'm Schneider
Wenn Sie meinen...

Zitat:
Die Polizei könnte sagen: Was er getan hat ist zwar grenzwertig, aber nicht strafrechtlich relevant
Ganz sicher nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
Cousupp
Status:
Schüler
(271 Beiträge, 36x hilfreich)

Zitat (von Despi):
Einschlägig sind 176a und 176b


Wie kommst du darauf?

Die §§ beziehen sich nur auf entsprechende Handlungen an Kindern, also Personen, die unter 14 Jahre alt sind.

Der TE gibt an, die Person sei 14 Jahre alt gewesen.
Wem nützen ihr haltlose eigene Spekulationen, die Betroffene sei doch jünger als 14 Jahre gewesen?

Oder habe ich was überlesen?

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
Despi
Status:
Lehrling
(1102 Beiträge, 305x hilfreich)

Zitat:
Oder habe ich was überlesen?


Ja.
Ist im § selbst nachzulesen oder auch in meiner Erklärung weiter oben.

Signatur:

Meine Meinung kannst du oben lesen, doch ist‘s keine richt‘ge Rechtsberatung gewesen.

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