Kann ich die Aussage verweigern?

22. Oktober 2005 Thema abonnieren
 Von 
Mein Name ist Hase
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 20x hilfreich)
Kann ich die Aussage verweigern?

Guten Tag,

Ich bin ein etwas verunsichert und hoffe, dass Sie mir eventuell weiter helfen könne.
Ich habe für Dienstag kommende Woche eine Vorladung als Zeuge in einem Gerichtsverfahren erhalten. Ein Freund und Kollege ist wegen Drogenhandel und Helerei angeklagt. Ich habe vor ein paar Wochen schon einmal eine Vorladung zur polizeilichen Vernehmung erhalten, zu der ich aber nicht erschienen bin. Ich wußte von meinem Freund, dass ich da nicht erscheinen muss. Soweit ich weiß, ist das bei einer gerichtlichen Vorladung aber anderst?! Was wird denn da jetzt passieren? Was stellen die für Fragen und kann ich die Aussage verweigern? Es gibt doch so einen Paragraphen der sagt, dass ich nichts aussagen muss?

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23 Antworten
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#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Soweit ich weiß, ist das bei einer gerichtlichen Vorladung aber anderst?!

Genau.

Was stellen die für Fragen

Keine Ahnung, ich kann leider nicht hellsehen ;)

und kann ich die Aussage verweigern?

Da Sie offenbar nicht mit dem Beschuldigten verwandt sind, hätten Sie nur ein Auskunftsverweigerungsrecht, wenn Sie sich durch eine wahrheitsgemäße Aussage selber belasten müßten, und somit der Gefahr einer Strafverfolgung aussetzen müßten --> § 55 StPO .

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

7x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Mein Name ist Hase
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 20x hilfreich)

Danke für die Auskunft. Das Problem ist folgendes: ich habe mit der ganzen Sache von meinem Freund 100% nichts zu tun. Ich kenne aber alle Hintergründe seiner Geschäfte und ich habe die befürchtung, dass ich alles das weiß, was die wissen wollen. Kann ich mich nicht einfach grundsätzlich auf diesen §55 berufen? Das Gericht weiß ja nicht, dass ich mich mit meiner Aussage nicht selbst belasten würde. Könnte ich der Verhandlung einfach fern bleiben? Was passiert dann? Was ist wenn ich mich einfach weigere eine Aussage zu machen? Mich kann doch keiner dazu zwingen was zu sagen, zumal doch auch niemand weiß, was ich weiß?!! Blöderweise sitzt mein Freund seit 2 Wochen in U-Haft und ich kann mit ihm nicht mehr darüber reden.

19x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Könnte ich der Verhandlung einfach fern bleiben? Was passiert dann?

Dann werden Ihnen iaR. die Kosten des Verfahrens auferlegt und ein Ordnungsgeld verhängt. Außerdem können Sie festgenommen und zur Verhandlung polizeilich vorgeführt werden.

Was ist wenn ich mich einfach weigere eine Aussage zu machen? Mich kann doch keiner dazu zwingen was zu sagen

Auch hier wieder: Ordnungsgeld bis hin zu 'Beugehaft' (zur Erzwingung der Aussage) bis zu 6 Monaten --> § 70 StPO .

Kann ich mich nicht einfach grundsätzlich auf diesen §55 berufen?

Das könnten Sie versuchen. Letztendlich entscheidet aber das Gericht, ob Sie die Aussage verweigern dürfen (sonst könnte man die Zeugenpflicht auch gleich aus dem Gesetz streichen, wenn man sich immer und ohne weiteres auf den § 55 StPO berufen könnte).

Wenn keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß Sie sich durch eine Aussage selber belasten könnten, wird es nicht so einfach. Zumindest ein vollumfängliches Zeugnisverweigerungsrecht (also das Sie 'gar nicht' aussagen müssen) wird man Ihnen dann kaum zubilligen. Das heißt, man wird Fragen unterscheiden durch deren Beantwortung Sie sich selber belasten könnten, und solche, durch deren Beantwortung Sie sich nicht selber belasten könnten. Auf letztere werden Sie antworten müssen.

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

-- Editiert von !Streetworker! am 22.10.2005 16:34:57

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

Guten Tag,

quote:<hr size=1 noshade>Kann ich mich nicht einfach grundsätzlich auf diesen §55 berufen? <hr size=1 noshade>
Nein; nur wenn Sie sich einer Straftat selbst bezichtigen müssten. Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

quote:<hr size=1 noshade>Das Gericht weiß ja nicht, dass ich mich mit meiner Aussage nicht selbst belasten würde. <hr size=1 noshade>
Im Wege einer Hauptverhandlung vor Gericht kann dies rauskommen. Desweiteren sind die Richter am Gericht keine Anfänger, die damit nicht umzugehen wissen. Sollte herauskommen, dass Sie das Zeugnis unrechtmäßig verweigern, würden Sie bestraft werden.

quote:<hr size=1 noshade>Könnte ich der Verhandlung einfach fern bleiben? <hr size=1 noshade>
Nein. Sofern Ihr Erscheinen angeordnet wurde, müssen Sie diesem Folge leisten.

quote:<hr size=1 noshade>Was passiert dann? <hr size=1 noshade>
Einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, werden die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt. Auch ist die zwangsweise Vorführung des Zeugen zulässig; § 135 StPO gilt entsprechend. Im Falle wiederholten Ausbleibens kann das Ordnungsmittel noch einmal festgesetzt werden.

quote:<hr size=1 noshade>Was ist wenn ich mich einfach weigere eine Aussage zu machen? Mich kann doch keiner dazu zwingen was zu sagen, zumal doch auch niemand weiß, was ich weiß?!! <hr size=1 noshade>
Ach nein? Was haben Sie eigentlich für Vorstellungen? Wird das Zeugnis oder die Eidesleistung ohne gesetzlichen Grund verweigert, so werden dem Zeugen die durch die Weigerung verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt. Auch kann zur Erzwingung des Zeugnisses die Haft angeordnet werden, jedoch nicht über die Zeit der Beendigung des Verfahrens in dem Rechtszug, auch nicht über die Zeit von sechs Monaten hinaus.

Es ist anzuraten, dass Sie sich von der unzutreffenden Vorstellung lösen, dass die beteiligten Richter und Staatsanwälte Anfänger sind, die damit nicht umgehen können. Beachten Sie, dass diese sich jeden Tag damit beschäftigen und dass bestimmt auch schon andere Zeugen versucht haben auf unrechtmäßige Weise um die Pflicht der Zeugenaussage herumzukommen.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -


0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

Die Sanktionsmaßnahmen für das unentschuldigte Ausbleiben von Zeugen und der unrechtmäßigen Zeugenverweigerung werden nicht nur in aller Regel verhängt, sondern sind zu verhängen.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -


1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Mein Name ist Hase
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 20x hilfreich)

Das sieht alles ehrlich gesagt nicht gut aus. Bitte endschuldigen Sie, wenn es so rüber gekommen ist als würde ich Richter oder Staatsanwälte für Anfänger halten. Das ist ganz sicher nicht so. Ich kann/will nur auf gar keinen Fall eine Aussage machen und versuche, verständlicher weise, einen Weg zu finden aus dieser prekären Lage raus zu kommen. Bitte verstehen Sie mich jetzt nicht falsch, aber wenn mir das Gericht eine Geldstrafe aufdrückt, weil ich die Aussage verweigere, dann kann ich damit leben und ich bin sogar sicher, dass ich die nicht selbst bezahlen muss. Weg bleiben ist ja scheinbar erfolglos und verzögert nur. Diese Beugungshaft wird man doch nicht anwenden, bei jemandem, der noch nie straffällig geworden ist?! Ich werde auf gar keinen Fall eine Aussage machen, wenn mein Freund für die Geschichte in den Knast wandert, dann nicht auf Grund meiner Aussage. Wenn die Polizei auf anderem Wege Beweise findet soll mir das recht sein und das kann ich dann halt nicht ändern. Ich möchte es nochmal sagen: Ich halte niemanden für blöd und ich möchte auch nicht, dass der Eindruck entsteht ich wäre respektlos. Die Damen und Herren der Strafverfolgung müssen tun, was sie tun müssen und das ist auch in Ordnung. Aber ich habe in dieser Sache keine Wahl.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Die Sanktionsmaßnahmen für das unentschuldigte Ausbleiben von Zeugen und der unrechtmäßigen Zeugenverweigerung werden nicht nur in aller Regel verhängt, sondern sind zu verhängen.


Stimmt.



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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Diese Beugungshaft wird man doch nicht anwenden, bei jemandem, der noch nie straffällig geworden ist?!

Doch, daß hat ja nichts mit straffällig zu tun; die Beugehaft ist keine Strafe, sondern eine Maßnhame zur Erzwingung des Zeugnisses. Ein Zeuge ist zur Aussage verpflichtet, wenn er keinen gesetzlichen Verweigerungsgrund hat (den Sie ja nicht haben).

Verweigern Sie grundlos, wird zunächst ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Verweigern Sie weiterhin, wird Beugehaft angeordnet werden. Die Beugehaft kann auch sofort angeordnet werden, ohne das vorher Ordnungsgeld festgesetzt wird.

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Mein Name ist Hase
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 20x hilfreich)

Puh! Sagen Sie, würde es was helfen, wenn ich mir einen Anwalt nehme? Kann der irgendwas abwenden? Zu diesem §55-ich würde mich ja unter umständen mit dem Wissen, was ich habe strafbar machen, weil ich es nicht angezeigt habe?! Das ist aber wahrscheinlich auch nur ein Strohhalm?!
Geld spielt keine Rolle, aber die Sache mit der Beugungshaft: wenn das wirklich so dumm laufen würde, dann müssen die mich aber wieder gehen lassen, sobald die Prozess gelaufen ist, oder? Also, wenn die im Laufe der Verhandlung genug andere Beweise hätten ist es für mich schon gelaufen?

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

Weder Drogenhandel noch Hehlerei begründen eine Anzeigeplicht nach §138 STGB. Insofern nützt das leider nichts.
Aber zum Thema Beugehaft aus dem §70 STPO:
2) Auch kann zur Erzwingung des Zeugnisses die Haft angeordnet werden, jedoch nicht über die Zeit der Beendigung des Verfahrens in dem Rechtszug, auch nicht über die Zeit von sechs Monaten hinaus.
Die Beugehaft ist also (vorerst) zuende, wenn das Gericht ein Urteil spricht.

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#11
 Von 
guest123-1267
Status:
Beginner
(78 Beiträge, 6x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
fruii
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 1x hilfreich)

quote:

Was ist wenn ich mich einfach weigere eine Aussage zu machen? Mich kann doch keiner dazu zwingen was zu sagen, zumal doch auch niemand weiß, was ich weiß?!!


So sieht es aus..
Ich kann mich nicht erinnern...
Soll da schon der ein oder andere wiederholt geantwortet haben.

Was man nicht weiß kann man nicht sagen..

glücklicherweise gibt es noch keine Gedankenleser..
Aber bis wir die auch noch Überwachen lassen müßen is wohl nimmer lang hin.

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Alex2006_B
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo fruii,

Respekt vor Ihrem Engagement, aber "Mein Name ist Hase" wird es vermutlich nicht mehr lesen.

Posting war doch am 22.10.2005

:grins:

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
fruii
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 1x hilfreich)

Wasr mir bekannt.. aber das lesen ja noch andere im google zeitalter;)
so kahm ich auch her..
da ich noch was zu sagen hatte tat ichs..
auch wenns bereits 10 jahre alt gewesen wär;)
besonders wenn alle antworten so ausgefallen sind wie sie es sind:)

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Ich kann mich nicht erinnern...
Soll da schon der ein oder andere wiederholt geantwortet haben.

Was man nicht weiß kann man nicht sagen..

glücklicherweise gibt es noch keine Gedankenleser..


Nee, aber evtl. andere Zeugen, die dieses *nicht erinnern können* völlig unglaubwürdig aussehen lassen können, weil sie z.B. aussagen können, dass sich der Zeuge einen Tag vorher noch blendend erinnern konnte. So soll schon der eine oder andere Zeuge der sich wahrheitswiderig *nicht erinnern konnte* mit einem Ermittlungsverfahren wegen uneidlicher Falschaussage oder Meineid nach Hause gegangen sein.

Das nur noch dazu, da das hier ja auch andere lesen - im Google-Zeitalter. Besonders wenn die Antworten zwischen den Zeilen dazu raten eine Straftat zu begehen...

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Um es also zusammenzufassen:
Zeugen sind verpflichtet, vor Gericht zu erscheinen, auszusagen, die Wahrheit zu sagen (wozu auch gehört, vollständig auszusagen und nichts zu verschweigen) und die Aussage im Bedarfsfall zu beeiden.
Diese Pflichten stehen nirgends im Gesetz, sie ergeben sich daraus, dass Verstoße unter Strafe stehen, und zwar knackig, und das zu Recht.
Zeugen sind oftmals die einzige Möglichkeit, Sachverhalte aufzuklären. Dann kann es nicht auf die Befindlichkeiten der Zeugen ankommen, ob sie aussagen wollen oder nicht. Die Fälle, in denen auf diese Befindlichkeiten Rücksicht genommen wird, sind gesetzlich geregelt: § 52 StPO , also grob gesagt enge Verwandte.

Wenn ein Zeuge aussagt, er könne sich nicht erinnern, wird zu prüfen sein, ob ihm das geglaubt werden kann. Zeigt sich, dass er sich vor der wahrheitsgemäßen Aussage drücken will (z.B. weil es den Umständen nach gar nicht sein kann, dass er sich nicht erinnern kann), wird gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Diese Verfahren werden regelmäßig auch nicht eingestellt, jedenfalls nicht wegen Geringfügigkeit oder gegen Geldauflagen, weil es unabdingbar ist, dass Zeugen aussagen.

Und: Einem Zeugen zu empfehlen, sich auf eine Erinnerungslücke zu berufen, kann durchaus als Anstiftung zu einer Falschaussage verstanden werden.

Causa finita!

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
DanniLex
Status:
Beginner
(58 Beiträge, 1x hilfreich)

Der Staat hat ein natürliches Verfolgungsinteresse und es wäre schwierig, wenn es der Willkür der Zeugen überlassen bliebe, ob sie dieses Verfolgungsinteresse stützen oder nicht.

Andererseits kann man sich fragen, warum der Staat engen Verwandten ein Zeugnisverweigerungsrecht zubilligt, dies jedoch in engen nichtverwandschaftlichen Beziehungen nicht zulässt. Unsere Gesellschaft ist ja durch sehr vielfältige Beziehungsstrukturen geprägt: Nichteheliche Lebensgemeinschaften, homosexuelle Paarbeziehungen,. Wohngemeinschaften, usw. Der exklusive Schutz familiärer Beziehungen scheint mir schwer begründbar.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Abgesehen davon, dass die Familie im GG besonderen Schutz erfährt, ist es natürlich richtig, dass derselbe Schutzgedanke auch auf andere Beziehungen als Verwandte und Ehegatten zutrifft. Nur ist oft das Problem, sie feststellen zu können. Es ist ja schon schwer genug, behauptete Verlöbnisse festzustellen oder zu widerlegen. Wo soll am Ende die Grenze sein?

1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
fruii
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 1x hilfreich)

na da muß man sich aber schon SEHR dumm anstellen wenn man wegen "ich kann mich nicht erinnern" wegen falschaussage verurteilt wurde.
:)
seeehr weit hergeholt:)

aber nur schön ängste schürren ;)
was man nicht weiß kann man nicht sagen...

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

quote:
seeehr weit hergeholt


Zeuge A sagt: Ich kann mich nicht erinnern.

Zeugen B und C sagen: Zeuge A konnte sich einen Tag zuvor (und auch jederzeit in den 3 Monaten vor dem Prozess) noch äußert gut erinnern.

Kommt tägl. so in Verhandlungen vor..., daher keineswegs weit hergeholt.

In manchen Fällen mag das klappen, aber der pauschale Rat sich wahrheitswiderig auf Erinnerungslücken zu berufen, bringt rein gar nichts, da der Zeuge wahrscheinlich bei der 3. Fangfrage eh einknickt (der "ungeübte schon bei der ersten). Außerdem geht man mit solchen Tips ganz eng am Rande der Strafbarkeit spazieren.

Aus der Annonyität eines Forums lassen sich solche Tips auch immer gut geben. Letztendlich ist es der Zeuge der vor dem Gericht steht und versuchen muß es überzeugend zu belügen, nicht der Tipgeber. Und die Strafe trägt ggf. auch der Zeuge (und nicht der Tipgeber)

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
guest123-2179
Status:
Beginner
(108 Beiträge, 32x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Ja... und was soll die Folge davon sein?

Das wir jetzt alle Gesetze abschaffen und jeder Straftaten begehen darf soviel er mag? Zumindest so lange, wie es irgendwo noch einen nicht geahndeten Steuerhinterzieher gibt?

Zumwinkel hat übrigens eine Freiheiheitsstrafe von 2 Jahren zur Bewährung bekommen, mit der Auflage 1 Mio. € zu zahlen. Wo ist das "leer ausgehen"? "Totlachen" wird er sich jedenfalls garantiert nicht darüber. Was hätte man tun sollen? Ihn erschiessen? Es ist ja nichts neues, dass Bewährungsstrafen nicht ernst genommen werden (meist von den Tätern). Wenn dann der Widerruf derselben ansteht, sieht es plötzlich anders aus.

Es gibt im Strafrecht nun mal keine Aufrechnung und "auf andere zeigen" á la "Der hat aber auch nur...bekommen" und das beliebte "jeder 3. Kinderschänder kriegt weniger als ich armer ... "

Sicherlich gibt es falsche Urteile. Keine Frage. Und oft kann man sich des Eindrucks nicht erwehren, dass jemand der eine herausgehobene Stellung hat, weniger hart bestraft wird, als ein anderer. Auch richtig.

Und damit wollen wir jetzt begründen, dass es noch mehr falsche Urteile geben muß, damit wieder "Gerechtigkeit" herrscht...? Toll !

Erinnert mich starkt an die Familienfehden a la Tom Sawyer aus dem Süden der USA. Irgendwann hat einer aus Familie A einen aus Familie B erschossen. Daraufhin erschiesst dessen Bruder einen aus Fam. A. Nun ist wieder Fam. A an der Reihe einen umzulegen. Geht so über 30 Jahre bis alle tot sind, und die letzten getöteten und Täter gar nicht mehr wissen um was es am Anfang eigentl. ging. Aber es ist "ausgleichende Gerechtigkeit" geschaffen worden. Toll !

Vielleicht sollte man eher -gerecht harte- Bestrafung für -vermeinlich- Privelegierte fordern, anstatt das straflose Begehen von Straftaten für -vermeintlich- Nicht-Privelegierte.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
guest-12311.05.2009 08:00:47
Status:
Beginner
(106 Beiträge, 31x hilfreich)

Wenn dein Kumpel wegen Rauschgifthandel in U-Haft sitzt hat das seinen Grund und ist in meinen Augen kein Kavaliersdelikt, du solltest dich vielleicht mal eher mit dem Gedanken tragen warum du für so einen "Freund" selber riskierst eingelocht und gesetzlich belangt zu werden.

Ich bin zwar kein Moralapostel aber bei solchen Sachen hört der Spaß auf, durch Drogen sterben im Jahr tausende von Menschen und die Dealer sollte man bestrafen und wenn du dein Wissen verschweigen willst machste dich zumindest moralisch der Beihilfe schuldig.

Sorry

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