Kann man dazu "verurteilt" werden, trotz Volljährigkeit weiterhin bei den Eltern zu wohnen?

28. Juli 2021 Thema abonnieren
 Von 
Tomtoms
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Kann man dazu "verurteilt" werden, trotz Volljährigkeit weiterhin bei den Eltern zu wohnen?

Hallo und Danke im Voraus!

Der Fall ist folgender:
Ein 17-jähriger (in vier Monaten 18) hat mehrere Vorstrafen wegen Körperverletzung, Diebstahl und Verkehrsdelikten. Zur Zeit ist er auf Bewährung für noch zwei Jahre, soweit ich weiß. (Ich bin seine Schwester.)

Die Richterin beim letzten Prozess meinte, sie fände es gut, wenn er weiter in einem stabilen Umfeld, sprich zu Hause, wohnen würde. Auch seine Familie und sein Bewährungshelfer würden das begrüßen. Er möchte das allerdings nicht und könnte sich einen Auszug auch ohne finanzielle Unterstützung der Eltern leisten.

Meine Frage ist:
Gibt es irgendeine rechtliche Grundlage, wonach er dazu "verurteilt" werden könnte, weiterhin zu Hause zu wohnen, obwohl er dann volljährig ist? Könnte ein Richter ihm seinen Wohnort vorschreiben, z.B. bis er zumindest den Schulabschluss erreicht hat? Sein Verhältnis zu seinen Eltern ist gut.

Könnte man eventuell aufgrund psychologischer Gutachten (er ist/war in psychiatrischer Behandlung wegen posttraumatischer Belastungsstörung, Impulskontrollstörung, ADHS mit Pflegegrad 1) etwas erreichen? Er ist allerdings normal intelligent und gilt als voll zurechnungsfähig.

Falls das eine Rolle spielen sollte: Er wurde von seinen Eltern im Alter von 7 Jahren adoptiert. Seine biologischen Eltern sind verstorben bzw. unbekannt.

Seine Familie macht sich große Sorgen, dass er noch weiter "abrutschen" könnte, wenn er alleine wohnt. Für Antworten wäre ich daher sehr dankbar!

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38353 Beiträge, 13981x hilfreich)

Das kommt darauf an, wie die Bewährungsauflagen aussehen.

wirdwerden

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#2
 Von 
Tomtoms
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Das kommt darauf an, wie die Bewährungsauflagen aussehen.


Danke für Ihre/Deine Antwort.

Es ist also grundsätzlich möglich, dass ein Richter den Wohnort festlegen darf?

Bisher steht meines Wissens in den Bewährungsauflagen nichts dazu. Können diese im Nachhinein verändert bzw. angepasst werden an veränderte Lebensumstände (da er ja erst demnächst 18 wird)?

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#3
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1909 Beiträge, 1138x hilfreich)

Nein, grundsätzlich kann man einem Volljährigen solche Vorgaben nicht machen. Ich würde das auf anderem Wege versuchen als auf dem rechtlichem. Selbst wenn ein Gericht ihn (auf Antrag der Eltern?!) dazu "verurteilen" würde: Wie soll das in der Praxis aussehen? Was soll bei einem Verstoß dagegen passieren? Ab wann handelt es sich um einen Verstoß (Anmietung einer Wohnung, Übernachtung bei einem Freund?)? Wie soll sich das auf das Verhältnis zu den Eltern auswirken, wenn doch offensichtlich wäre, dass diese eigentlich hinter dieser Wohnortzwang stecken?

Gerade im Jugendstrafrecht können weitreichende und "kreative" Auflagen gemacht werden. Dass dem (dann) Heranwachsenden aber "Hotel Mutti" verordnet wird, wäre jedenfalls nicht die Regel. Inwiefern das überhaupt zulässig wäre, weiß ich nicht. Eher nicht. Das kann aber alles dahinstehen, da hier anscheinend kein Strafverfahren im Raum steht. Das letzte Verfahren wurde offenbar abgeschlossen.

Allenfalls könnte man den Heranwachsenden darauf hinweisen, dass ein Wohnen unter elterlicher Kontrolle eher für eine Aussetzung zur Bewährung sprechen könnte bzw. es die Anwendung von Jugendstrafrecht (Alternative: Erwachsenenstrafrecht) wahrscheinlicher machen würde. Aber das würde ja jeweils voraussetzen, dass das nächste Strafverfahren quasi schon fest in Planung ist. Angesichts der anscheinend bestehenden Bewährungsstrafe sollte man weitere Strafverfahren lieber nicht einkalkulieren.

Die Eltern können sich beim Jugendamt beraten lassen.

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#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38353 Beiträge, 13981x hilfreich)

Ich würde den Eltern eher raten, sich mal die Bewährungsbeschluss anzuschauen und gegebenenfalls mit der Bewährungshelferin Kontakt aufzunehmen. Was soll das Jugendamt da tun? Abgesehen davon, selbst wenn die finanziellen Voraussetzungen für eine eigene Wohnung vorhanden sind (woher eigentlich?), zur Miete und Kaution kommt ja noch die Einrichtung dazu, evtl. Maklerkosten, und welcher Vermieter nimmt schon einen 18-jährigen? So Pläne scheitern doch häufig an der Umsetzbarkeit.

wirdwerden

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#5
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32824 Beiträge, 17248x hilfreich)

Gibt es irgendeine rechtliche Grundlage, wonach er dazu "verurteilt" werden könnte, weiterhin zu Hause zu wohnen, obwohl er dann volljährig ist? Ja, natürlich - das ist ausdrücklich in § 10 JGG so festgelegt. Und das JGG gilt nach Maßgabe des § 105 JGG auch für Heranwachsende (d. h., Personen unter 21 Jahren).

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#6
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat (von Zuckerberg):
Nein, grundsätzlich kann man einem Volljährigen solche Vorgaben nicht machen.


Doch... § 10, Abs. 1, Nr. 1 und 2 JGG machen es möglich...

Zitat (von Zuckerberg):
Selbst wenn ein Gericht ihn (auf Antrag der Eltern?!) dazu "verurteilen" würde: Wie soll das in der Praxis aussehen? Was soll bei einem Verstoß dagegen passieren?


Da braucht es keinen Antrag der Eltern. Und bei einem Verstoß passiert das, was rechtlich vorgesehen ist. Wenn es eine Bewährungsauflage (bzw. - weisung) ist [§§ 23, Abs. 1 iVm. 10, Abs. 1, Nr. 2 JGG], letztendlich der Widerruf der Bewährung

Selbst die aktuell schon laufende Bewährung könnte noch entsprechend modifiziert werden [§ 23, Abs. 1, Satz 3 JGG]. Es bräuchte also nicht mal eine neue Verurteilung.

Selbst im Erwachsenenrecht (also z.B. bei einem 30jährigen) wäre eine entsprechende Bewährungsauflage, bzw. -weisung möglich.

-- Editiert von !!Streetworker!! am 29.07.2021 05:29

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