Kaufhaus Diebstahl

22. November 2006 Thema abonnieren
 Von 
revilo
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Kaufhaus Diebstahl

Hallo zusammen!
Heute Mittag ist mir dieser blöde Vorfall leider passiert! Mit 25 Jahren, dass erstemal versucht zuklauen! War bei Media Markt, wollte zwei dvd´s und ein playstaionspiel kaufen! hatte das etikett auf dem spiel von 59 auf 9,99euro umgeklebt! schön blöd und natürlich an der Kasse erwischt worden. so jetzt würde mich interessiern, was mich zu erwarten hat? wie gesagt, erste Tat überhaupt und die 50 euro hab ich auch schon bezahlt. Werde ich auf jeden Fall bei der Polizei vorgeladen? Hoffe auf Antworten, mfg.

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22 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

Sie haben ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren zu erwarten. In Betracht kommt eine Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung und versuchten Betrugs. Aufgrund Ihres Ersttäter-Status und Ihres Geständnisses können Sie mit Milde rechnen. In Betracht kommt eine geringe Geldstrafe oder eine Einstellung des Verfahrens gegen Auflage (z.B. Geldzahlung).


Mit freundlichen Grüßen,

- Rönner -

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#2
 Von 
revilo
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Sehr geehrter Herr Rönner, hätte noch eine Frage zur Höhe der Geldauflage und ob ich 100prozentig persönlich zur Polizei muss, oder ob es per schriftlichen Weg ausreichen wird? Wird mein Arbeitgeber (angestellter bei thyssenkrupp) davon erfahren? vielen dank

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#3
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

Guten Tag revilo,

Sie werden entweder eine Vorladung zur Polizei bekommen, damit Sie sich äußern können bzw. damit Ihre Aussage protokolliert werden kann, oder Sie bekommen einen schriftlichen Anhörungsbogen per Post. Es besteht keine Verpflichtung bei der Polizei zu erscheinen. Es ist ausreichend, wenn Sie den Anhörungsbogen, in welchem Sie sich auch äußern können, ausfüllen. Ihr Arbeitgeber wird in der Regel von diesen Vorgängen nicht in Kenntnis gesetzt.


Mit freundlichen Grüßen,

- Rönner -

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#4
 Von 
Misericordia
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 3x hilfreich)

Laut Auskunft der diensthabenden Polizisten bei der polizeilichen Vernehmung wird der Arbeitgeber nicht informiert. Aber es wäre sicherlich interessant, WANN der Arbeitgeber informiert werden würde...weiss jemand etwas darüber?
Gruss, Misericordia

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#5
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

Wann der Arbeitgeber davon in Kenntnis gesetzt wird, bestimmt sich nach der MiStra (Mitteilung in Strafsachen).


Mit freundlichen Grüßen,

- Rönner -

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#6
 Von 
revilo
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank erstmal für die schnellen kompetenten Antworten! Herr Rönner mich
würde es jetzt noch interessieren, was das für ein zettel war, den ich beim media markt unterschrieben habe, einmal die quittung und das andere war...? so etwas wie ein geständniss? stimmt es eigentlich, dass meine straftat unter urkundenfälschung fällt? die soll auch ein höheres strafmaß zur foge haben!? wie würde sich dies auswirken? mfg auch wenn meine gefühlslage heute am nullpunkt angelangt ist, danke für die antworten in diesem tollen forum in welchem auch blödmännern geholfen wird, die sich mit 25 vorkommen, wie mit 5!!!

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#7
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

quote:
Herr Rönner mich
würde es jetzt noch interessieren, was das für ein zettel war, den ich beim media markt unterschrieben habe, einmal die quittung und das andere war...?
Das kann ich Ihnen leider nicht sagen, da ich es nicht weiss. Es kann zB ein Schuldeingeständnis sein, desweiteren kann es ein Hausverbot sein, welches Sie unterschrieben haben, oder auch ein Beleg dafür, dass Sie die Fangprämie bezahlt haben. Sie sollten sich direkt beim Kaufhaus erkundigen, was Sie da unterschrieben haben. Generell gilt natürlich nie etwas zu unterschreiben, ohne es gelesen zu haben.

quote:
stimmt es eigentlich, dass meine straftat unter urkundenfälschung fällt?
Das ist korrekt.

quote:
die soll auch ein höheres strafmaß zur foge haben!? wie würde sich dies auswirken?
Nein, der Strafrahmen ist der gleiche wie beim Diebstahl.


Es freut mich zu sehen, dass Sie mit dem Forum zufrieden sind und man Ihnen weiterhelfen konnte.

Gern geschehen.


Mit freundlichen Grüßen,

- Rönner -

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
revilo
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Schönen Guten Tag!
Habe heute bescheid bekommen, dass ich 30 Tagessätze zu 50 Euro zubezahlen habe. Nun meine Frage, was muss ich tun, um die 1500 Euro in Raten bezahlen zu können?
MfG Revilo

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2353x hilfreich)

Sie müssen sich mit der Staatsanwaltschaft in Verbindung setzen und mit dieser eine Ratenzahlung vereinbaren.

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#10
 Von 
guest123-1156
Status:
Lehrling
(1818 Beiträge, 509x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#11
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2353x hilfreich)

Ich frage mich, warum Karl.May jedem rät, selbst bei nachgewiesenen Straftaten erstmal sinnlos Geld auszugeben. Anwaltskosten, Verfahrenskosten) Das ist wirklich eine Frechheit.

Wer sinnlos (also ohne plausiblen Grund) gegen einen Strafbefehl Einspruch einlegt, bekommt üblicherweise in der Hauptverhandlung nochmal 10 Tagessätze extra.

Als ob die StA ein Verfahren einstellt, nur weil man sich einen Anwalt nimmt. So einen Unsinn...

-- Editiert von justice005 am 04.04.2007 20:04:30

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
guest123-1156
Status:
Lehrling
(1818 Beiträge, 509x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#13
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2353x hilfreich)

eben, daher weiß ich ja auch, daß es bei sinnlosen Einsprüchen 10 TS extra gibt. (Übrigens macht das ein Richter selbst dann, wenn nur beantragt wurde, die Strafe aus dem Strafbefehl zu halten) ;)

Ein Rechtsanwalt kostet den Threadautor 600-700 Euro. Ob die Strafe soweit gedrückt wird ist äußerst fraglich. Und selbst wenn, wäre er immernoch auf der gleichen Summe.

Ich möchte das aber nicht weiter ausdiskutieren, daß soll der Betroffene selbst entscheiden.

Ich würde mich nur hinterher über ein feedback freuen, um zu sehen, was am Ende raus kam.



-- Editiert von justice005 am 04.04.2007 20:16:46

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#14
 Von 
guest123-1062
Status:
Student
(2846 Beiträge, 907x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#15
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2353x hilfreich)

Diebstahl und Urkundenfälschung, Schaden bei etwa 100 Euro.

Die Strafe ist absolut ok, und kein Berufungsrichter der Welt würde hier etwas ändern, wenn es dafür nicht plausible Gründe gäbe.

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#16
 Von 
guest123-1178
Status:
Schüler
(230 Beiträge, 28x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
guest123-1156
Status:
Lehrling
(1818 Beiträge, 509x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
guest123-1062
Status:
Student
(2846 Beiträge, 907x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2353x hilfreich)

quote:
kommen Sie doch bei einer 153A Einstellung um eine verurteilung und Eintrag im BZR herum.


Das ist richtig. Allerdings bleibe ich dabei, daß eine Einstellung der zweiten Instanz unwahrscheinlich ist. Offenkundig wird übersehen, daß die StA einer Einstellung zustimmen muß. Das ist in erster Instanz durchaus möglich und gelegentlich sogar angebracht, aber eben kaum in der zweiten Instanz.

quote:
In der Anwaltsstaion sehen Sie das bestimmt anders herum.


Kaum, denn die Anwaltsstaion habe ich bereits hinter mir. ;)

Das was ich hier sage, beruht zwar nicht auf langjähriger Berufspraxis, aber nach 2 Jahren Arbeit in einer Kanzlei und nahezu 6 Monaten bei der StA weiß ich durchaus bereits, was üblich ist und was nicht.

Mich würde aber mal am Rande der Diskussion interessieren, woher Sie eigentlich ihre Erfahrungswerte nehmen. Möglicherweise lasse ich mich ja aufklären....

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#20
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

quote:

Das ist richtig. Allerdings bleibe ich dabei, daß eine Einstellung der zweiten Instanz unwahrscheinlich ist. Offenkundig wird übersehen, daß die StA einer Einstellung zustimmen muß. Das ist in erster Instanz durchaus möglich und gelegentlich sogar angebracht, aber eben kaum in der zweiten Instanz.

Wieso in der zweiten Instanz? Auch nach dem Einspruch bleibt die Sache beim Amtsgericht. Das auch die Staatsanwaltschaft einer Einstellung zustimmen muss, ist richtig. Ob sie das letzlich tut ist natürlich eine andere Frage, meinem Eindruck nach lohnt es sich aber, dass zumindest zu versuchen - den Einspruch kann man, wenn die Staatsanwaltschaft sich auf keine annehmbare Einstellung (die auch durchaus teurer sein kann als die Verurteilung!) einläßt - immer noch zurücknehmen oder auch aufrechterhalten und darauf hoffen, dass der Richter vielleicht eine niedrigere Strafe verhängt, wobei man allerdings wissen sollte, dass man es häufig mit demselben Richter zu tun bekommt, der den Strafbefehl noch verhängt hat und die Strafe demzufolge nur absenkt werden dürfte, wer der Angklagte etwa durch Zeigen von Reue einen besseren Eindruck macht als zuvor.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2353x hilfreich)

quote:
Wieso in der zweiten Instanz?


Richtig, daß mit der Berufung bezog sich auf den anderen Diebstahl-Thread.

Danke für den Hinweis!

Das Risiko bei einem Einspruch hat DanielB. nochmal dargelegt. Dem schließe ich mich an. Der Threadautor muß entscheiden, ob er das Kostenrisiko eingehen will oder nicht. Ich persönlich würde es bei 30 TS wegen Diebstahl nicht tun. Aber wie schon gesagt das muß jeder selbst entscheiden.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2353x hilfreich)

in dem anderen Thread hat der selbe Threadersteller allerdings den Eindruck erweckt, es handele sich um ein instanzbeendendes Urteil... daher die Verwirrung....

egal, das kostenrisiko bleibt...

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