Hallo, in der Hauptverhandlung konnte kein Urteil beschlossen werden. Es soll ein neuer Termin stattfinden, da Staatsanwalt noch Akteneinsicht in alte Fälle nehmen will. Wielange dauert es bis zu einem neuen Termin?
Kein Urteil in HV
4. Mai 2020
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Frage vom 4. Mai 2020 | 18:18
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
Kein Urteil in HV
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#1
Antwort vom 4. Mai 2020 | 18:25
Von
Status: Unbeschreiblich (38441 Beiträge, 14004x hilfreich)
Bis der Richter terminierthat, also der Termin festgelegt wird.
wirdwerden
#2
Antwort vom 4. Mai 2020 | 18:33
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
Ja ich meinte damit, ob es da bestimmte Fristen gibt innerhalb welchem Zeitraum ein Termin stattfinden muss.
Danke für dir Antwort!
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#3
Antwort vom 4. Mai 2020 | 18:57
Von
Status: Unbeschreiblich (38441 Beiträge, 14004x hilfreich)
Nö, gibt es nicht. Es sei denn dieVrjährung droht, nach Jahren. Aber das ist ja wohl hier nicht der Fall.
wirdwerden
#4
Antwort vom 4. Mai 2020 | 19:27
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
Vielen Dank! Ich dachte es gäbe Fristen in der eine HV "weitergehen" muss. Hatte irgendwo laienhaft gelesen, dass nach einer bestimmten Zeit eine neue HV statt finden muss.
#5
Antwort vom 4. Mai 2020 | 19:37
Von
Status: Unbeschreiblich (30226 Beiträge, 9522x hilfreich)
Zitat:Hatte irgendwo laienhaft gelesen, dass nach einer bestimmten Zeit eine neue HV statt finden muss.
Ja, so ist es auch. Es gibt schon eine Frist. Nämlich die aus § 229 StPO. Wird die nicht eingehalten, hat das aber lediglich zur Folge, dass die Verhandlung nicht an der Stelle weitergeht, an der sie unterbrochen wurde, sondern neu (von vorne) beginnen muss.
Wenn es hier nur um die schlichte Urteilsverkündung ginge (was aber offenbar nicht der Fall ist, wenn der StA noch was "machen" will) würde die Frist aus § 268, Abs. 3 StPO gelten.
Wobei: Wenn ich das nicht geträumt habe, wurde vor einigen Wochen irgendetwas erlassen, dass § 229 (und auch § 268 StPO) wg. Corona "modifiziert.
Edit:
Hab's gefunden:
§ 10 EGStPO vom 27.03.2020
Zitat:Hemmung der Unterbrechungsfristen wegen Infektionsschutzmaßnahmen
(1) Unabhängig von der Dauer der Hauptverhandlung ist der Lauf der in § 229 Absatz 1 und 2 der Strafprozessordnung genannten Unterbrechungsfristen gehemmt, solange die Hauptverhandlung aufgrund von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) nicht durchgeführt werden kann, längstens jedoch für zwei Monate; diese Fristen enden frühestens zehn Tage nach Ablauf der Hemmung. Beginn und Ende der Hemmung stellt das Gericht durch unanfechtbaren Beschluss fest.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die in § 268 Absatz 3 Satz 2 der Strafprozessordnung genannte Frist zur Urteilsverkündung.
-- Editiert von !!Streetworker!! am 04.05.2020 21:13
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