Kind fährt Auto

5. Mai 2022 Thema abonnieren
 Von 
brigitte65
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Kind fährt Auto

Hallo,
zu folgendem Ereignis kam es vor geraumer Zeit in unserem Umfeld.
Ich bitte um rechtliche Bewertung durch Experten.

Ein 13 -jähriger wollte mit dem elterlichen Auto eine Runde um den Block drehen.
Dazu ist es nicht gekommen, weil Nachbarn rechtzeitig eingriffen.

Angenommen, er wäre gefahren und dabei von der Polizei erwischt worden.
Welche Konsequenzen hätten ihm und seinen Eltern dann gedroht?

Wäre der Junge aufgrund seines Alter komplett straffrei davongekommen?
Hätte er seinen eigenen Führerschein dann beispielsweise erst verspätet machen können?

Hätte man den Eltern vorwerfen können, dass sie den 13-jährigen Sohn für ein paar Stunden unbeaufsichtigt
gelassen haben?
Und der Sohn Kenntnis darüber hatte, wo im Haus der Autoschlüssel aufbewahrt wurde?
Und dieser Schlüssel für den Jungen zugänglich war?
(Sofern es bisher zu keinem solchen Vorfall kam).

Und noch dies: Wenn der Junge gefahren wäre und es zu einem Unfall gekommen wäre?

Danke!

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



31 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32815 Beiträge, 17246x hilfreich)

Wäre der Junge aufgrund seines Alter komplett straffrei davongekommen? Ja.
Hätte er seinen eigenen Führerschein dann beispielsweise erst verspätet machen können? Nein.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119398 Beiträge, 39716x hilfreich)

Zitat (von brigitte65):
Ich bitte um rechtliche Bewertung durch Experten.

Das geht hier https://www.frag-einen-anwalt.de/
oder hier: https://www.123recht.de/forum_forum.asp?forum_id=79



Zitat (von brigitte65):
Wäre der Junge aufgrund seines Alter komplett straffrei davongekommen?

Ja



Zitat (von brigitte65):
Hätte er seinen eigenen Führerschein dann beispielsweise erst verspätet machen können?

Zumindest nicht deswegen.



Zitat (von brigitte65):
Hätte man den Eltern vorwerfen können, dass sie den 13-jährigen Sohn für ein paar Stunden unbeaufsichtigt
gelassen haben?
Und der Sohn Kenntnis darüber hatte, wo im Haus der Autoschlüssel aufbewahrt wurde?
Und dieser Schlüssel für den Jungen zugänglich war?

3x Ja



Zitat (von brigitte65):
Wenn der Junge gefahren wäre und es zu einem Unfall gekommen wäre?

Ja?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
CLF
Status:
Frischling
(46 Beiträge, 4x hilfreich)

Zitat:
Hätte man den Eltern vorwerfen können, dass sie den 13-jährigen Sohn für ein paar Stunden unbeaufsichtigt gelassen haben?

Eltern müssen eine dem Alter des Kindes angemessene Aufsichtspflicht wahrnehmen. Das heißt aber nicht, dass sie ihre Kinder ununterbrochen beobachten müssen. Einen 13 jährigen dürfte man normalerweise ein paar Stunden unbeaufsichtigt lassen. Es kommt jedoch immer auf die Einzelheiten an, zum Beispiel ob das Kind in der Vergangenheit durch ähnliche Aktionen aufgefallen ist.

Zitat:
Wenn der Junge gefahren wäre und es zu einem Unfall gekommen wäre?

Dann hätte der Junge vermutlich die Schäden bezahlen müssen.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38331 Beiträge, 13980x hilfreich)

Ob die Eltern ein Verschulden trifft kann man so allgemein nicht sagen. Ein 13-jähriger muss nicht nahtlos beaufsichtigt werden wie etwa ein 3-jähriger. Ein Ausfluss daraus findet man in § 828 BGB. Und, man muss auch nicht alles (etwa Autoschlüssel) sichern im Tresor, nur weil man minderjährige Kinder hat. Zumindest dann nicht, wenn es keinen Anhaltspunkt für Auffälligkeiten in eine bestimmte Richtung gibt.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13687 Beiträge, 4352x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Dann hätte der Junge vermutlich die Schäden bezahlen müssen.
Nein, den Schaden hätte die Versicherung getragen.
Diese hätte dann aber den Halter in Regress genommen (in der Regel bis zu 5.000 Euro, bei Unfallflucht mehr).

Dazu kommt der eigene Schaden. Eine womöglich bestehende Vollkaskoversicherung müsste nämlich nicht leisten (so sehen es die üblichen Bedingungen jedenfalls vor).

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
CLF
Status:
Frischling
(46 Beiträge, 4x hilfreich)

Zitat:
Diese hätte dann aber den Halter in Regress genommen

Auf welcher Grundlage?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13687 Beiträge, 4352x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Auf welcher Grundlage?
Fahren ohne Fahrerlaubnis, bzw. das Ermöglichen des selbigen.
Im Zivilrecht sind die Hürden dafür nicht so hoch wie im Strafrecht.

Aber wenn ich so drüber nachdenken, man könnte auch einen Diebstahl ins Spiel bringen. Das der Dieb dann keine Fahrerlaubnis hatte dürfte dem Halter eigentlich nicht angelastet werden.

Stefan


-- Editiert von reckoner am 05.05.2022 21:19

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
CLF
Status:
Frischling
(46 Beiträge, 4x hilfreich)

Zitat:
Fahren ohne Fahrerlaubnis

Der Halter ist nicht ohne Fahrerlaubnis gefahren.
Zitat:
bzw. das Ermöglichen des selbigen.

Die Eltern trifft vermutlich keine Schuld, siehe wirdwerdens und meine Antwort oben.
Zitat:
Aber wenn ich so drüber nachdenken, man könnte auch eine Diebstahl ins Spiel bringen.

Es genügt ein Fahren ohne Einverständnis des Halters gemäß §7 Absatz 3 Straßenverkehrsgesetz.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13687 Beiträge, 4352x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Die Eltern trifft vermutlich keine Schuld, siehe wirdwerdens und meine Antwort oben.
...
Es genügt ein Fahren ohne Einverständnis des Halters gemäß §7 Absatz 3 Straßenverkehrsgesetz.
Das betrifft aber doch nur den Schadenersatzanspruch des Unfallopfers. Und der ist eindeutig gegeben, und zwar gegenüber der Versicherung (selbst wenn das Fahrzeug gestohlen war).

Regressansprüche sind davon aber unabhängig.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3583 Beiträge, 971x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
man könnte auch einen Diebstahl ins Spiel bringen.
Nein. Wenn der Knabe eine Runde um den Block dreht, dann fehlt es an der Zueignungsabsicht. Ein Diebstahl läge hier nicht vor. Nur eine unbegugte Benutzung eines KFZ, und natürlich ein Fahren ohne Fahrerlaubnis. Da ein 13-Jähriger aber strafunmündig ist, ist das alles eigentlich auch egal.

Zitat (von reckoner):
Das betrifft aber doch nur den Schadenersatzanspruch des Unfallopfers. Und der ist eindeutig gegeben, und zwar gegenüber der Versicherung (selbst wenn das Fahrzeug gestohlen war).
Das ist richtig.

Zitat (von reckoner):
Regressansprüche sind davon aber unabhängig.
Auch das ist richtig. Die Regressansprüche würden sich, sofern die Sachverhaltsschilderung zutreffend ist, aber nicht, wie von Dir behauptet, gegen den Halter richten, sondern gegen den 13-j#hrigen Fahrer. Bei dem vorerst aber wohl nicht sehr viel zu holen sein dürfte. Aber vielleicht geht er ja irgendwann mal einem Beruf nach und hat ein mehr oder weniger geregeltes Einkommen. Dann könnte er schon noch den einen oder anderen Euro für seine Jugendsünde abdrücken müssen.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13687 Beiträge, 4352x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Wenn der Knabe eine Runde um den Block dreht, dann fehlt es an der Zueignungsabsicht.
Natürlich. Ich meinte das auch nicht so genau, ich wollte nur darauf hinaus, dass eine strafbare Handlung eines Dritten nicht dem Halter angelastet werden kann (der kann ja nichts dafür, wenn ein Dieb - oder was auch immer - keine Fahrerlaubnis hat, Unfallflucht begeht, und das auch noch betrunken ...).

Zitat:
Die Regressansprüche würden sich, sofern die Sachverhaltsschilderung zutreffend ist, aber nicht, wie von Dir behauptet, gegen den Halter richten, sondern gegen den 13-j#hrigen Fahrer.
Ja, mag sein.
Man muss sich halt entscheiden ob die Benutzung rechtswidrig* war oder nicht.

*gemeint ist nicht das Fahren ohne Fahrerlaubnis (das ist eindeutig rechtswidrig), sondern das unerlaubte Benutzen des Fahrzeuges (die Eltern können das so oder so sehen)

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3583 Beiträge, 971x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
die Eltern können das so oder so sehen
Was gibt es da so oder so zu sehen?
Wenn der Vater dem Jungen den Autoschlüssel gibt, weil er meint, dass der Junge alt für erste Fahrerfahrungen sei, dann liegt natürlich keine unbefugte Benutzung eines KFZ vor, weil der Sohn ja vom Vater dazu befugt wurde. Dann hätten wir zwei Straftaten: 1.) Fahren ohne Fahrelaubnis durch den Sohn, was aber aufgrund der Strafunmündigkeit nicht geahndet werden könnt, und 2.) das Ermöglichen des Fahrens ohne Fahrelaubnis durch den Vater. Beide Straftaten würden die Versicherung zum Regress berechtigen.

Wenn aber die Mutter dem Sohn den Autoschlüssel gibt, damit dieser ihre Einkäufe aus dem Auto holt, und der Junge die Gunst der Stunde für einen motorisierten Ausflug unternimmt, dann liegt eine unbefugte Benutzung vor. Strafrechtlich wäre der Mutter die Herausgabe des Schlüssels nur dann vorwerfbar, wenn sie damit h#tte rechnen müssen, das der Sohn das Abenteuer wagt. Das wäre z.B. dann der Fall, wenn so etwas schon einmal vorgekommen wäre. Entsprechend sieht es auch mit den Regressansprüchen der Versicherung aus, die nur dann gegeben sind, wenn man den Eltern eine Obliegenheitsverletzung (grobe Pflichtverletzung) vorwerfen kann.

Von einem Diebstahl des Autos kann aber in keinem dieser Fälle auch nur annähernd die Rede sein.

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13687 Beiträge, 4352x hilfreich)

Hallo,

erstmal, konkretisieren wir den Diebstahl auf §248b. Und das wird ausdrücklich nur auf Antrag verfolgt.

Zitat:
Was gibt es da so oder so zu sehen?
Na ob die Eltern das anzeigen oder nicht.

Weichen wir mal ein bisschen ab und schauen uns ein Firmenfahrzeug an. Da gibt es dann Personen denen die Benutzung ausdrücklich erlaubt ist, aber eben auch welche mit denen das einfach (noch) nicht besprochen wurde. Im Fall der Fälle kann der Arbeitgeber dann gegen eine unrechtmäßige Nutzung vorgehen (etwa via Abmahnug, oder eben Strafanzeige), muss es aber nicht.

Und das ist völlig unabhängig voneinander, das Nichtanzeigen erzeugt keine rückblickende Einwilligung.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3583 Beiträge, 971x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
erstmal, konkretisieren wir den Diebstahl auf §248b.
Das ist dann aber eben kein Diebstahl, sondern eine unbefugte Benutzung. Und nichts anderes habe ich weiter oben mehrfach geschrieben.

Zitat (von reckoner):
Und das wird ausdrücklich nur auf Antrag verfolgt.
Ja, das ist mir bekannt. Für die (bisherige) Diskussion aber unerheblich.

Zitat (von reckoner):
Und das ist völlig unabhängig voneinander, das Nichtanzeigen erzeugt keine rückblickende Einwilligung.
Hat auch Niemand behauptet.


Ehrlich gesagt, weiß ich nicht, was Du mit Deinem Beitrag zum Ausdruck bringen willst.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13687 Beiträge, 4352x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Ja, das ist mir bekannt. Für die (bisherige) Diskussion aber unerheblich.
Bitte?
Du warst es doch der "Was gibt es da so oder so zu sehen?" geschrieben hatte. Ich hab' dir dann sogar ein Gesetz gezeigt, wo genau diese Wahlrecht gegeben wird.

Zitat:
Hat auch Niemand behauptet.
Ja und? Ich hab auch nicht behauptet, dass das jemand behauptet hätte.
Ich möchte aber fast wetten, dass die Versicherung so argumentieren würde (falls keine Anzeige so wird der Versicherungsnehmer in Regress genommen - die Benutzung war ja offensichtlich nicht gegen seinen Willen).
Und da hab ich vorsorglich klargestellt, dass das allein mit dieser Begründung nicht durchsetzbar ist.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38331 Beiträge, 13980x hilfreich)

Stefan, woher nimmst Du die Erkenntnis, dass die Benutzung des PKWs nicht gegen den Willen des Fahrzeughalters erfolgte?

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13687 Beiträge, 4352x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Stefan, woher nimmst Du die Erkenntnis, dass die Benutzung des PKWs nicht gegen den Willen des Fahrzeughalters erfolgte?
Davon ist bei einem 13-jährigen wohl auszugehen. Sonst hätten die Eltern doch ganz andere Probleme, etwa mit dem Jugendamt.

Und wenn die Eltern die Fahrt wirklich erlaubt hätten dann bräuchten wir über Regress gar nicht mehr zu diskutieren. Speziell die Eltern können sich nicht einmal - wie beispielsweise ein Arbeitgeber* - damit herausreden, dass sie nicht annehmen mussten, dass keine Fahrerlaubnis vorliegt. Wenn jemand das Alter kennt dann doch wohl die Eltern. :grins:

*kommt jetzt bitte nicht damit, dass der Arbeitgeber das auch überprüfen muss - das muss er erstens nicht vor jeder Fahrt, und zweitens kann er es praktisch überhaupt nicht wirklich sicher

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31913 Beiträge, 5624x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Sonst hätten die Eltern doch ganz andere Probleme, etwa mit dem Jugendamt.
Wie kommst du nun auf dieses---Schiff?
Als ob ein Jugendamt (oder gar ein imaginärer von dir erdachter AG) sich dafür interessiert, ob ein 13jähriger sich mal evtl. heimlich den Autoschlüssel nimmt und fröhlich ne Runde drehen will.

Bitte bleib im sicheren Hafen mit deinem Ziegenschiff, sonst endet das hier wie mit *der Hose*. :grins:
-------------------------------------------
Zitat (von brigitte65):
Ich bitte um rechtliche Bewertung durch Experten.
Dazu geht man zu einem Anwalt.
Zitat (von brigitte65):
Und noch dies: Wenn der Junge gefahren wäre und es zu einem Unfall gekommen wäre?
Dann hätte jemand die Polizei und uU den Notarzt gerufen.

@Brigitte, sachma... gehts noch?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13687 Beiträge, 4352x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Wie kommst du nun auf dieses---Schiff?
Als ob ein Jugendamt (oder gar ein imaginärer von dir erdachter AG) sich dafür interessiert, ob ein 13jähriger sich mal evtl. heimlich den Autoschlüssel nimmt und fröhlich ne Runde drehen will.
Bitte erst den Text lesen und verstehen, und dann antworten.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119398 Beiträge, 39716x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Sonst hätten die Eltern doch ganz andere Probleme, etwa mit dem Jugendamt.

Wieso? Was sollte das Amt da machen?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6260 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Ob die Elternefugte ein Verschulden trifft kann man so allgemein nicht sagen. Ein 13-jähriger muss nicht nahtlos beaufsichtigt werden wie etwa ein 3-jähriger.

Nein, aber das ist hier auch egal, weil ein Kraftfahrzeug gegen unbefugte Benutzung gesichert werden muss, und dazu gehört vor allem auch die Nutzung durch Personen ohne die nötige Fahrerlaubnis.

Zunächst mal muss das Fahrzeug gem. §14 StVO gegen unbefugte Benutzung gesichert werden, sprich man muss darauf aufpassen, daß kein Unbefugter damit losfahren kann.

Dem Fahrzeughalter droht hier außerdem gem. §21 StVG eine Haftstrafe bis zu 6 Monaten oder Geldstrafe, wenn er ein Kraftfahrzeug fahrlässig einem "Unbefugten" überlässt.

Desweiteren würde der Halter aufgrund dieser Verstöße für entstehende Schäden haften, und seine KFZ-Haftpflichtversicherung würde ihn in Regress nehmen.

Der 13jährige selbst würde gar nicht belangt werden, weil er noch nicht strafmündig ist. (Zivilrechtlich würde er für evtl. angerichtete Schäden haften, da er älter als 10 ist.)

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6260 Beiträge, 1498x hilfreich)

§ 21 StVG Fahren ohne Fahrerlaubnis

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder
2. als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen wird bestraft, wer


1. eine Tat nach Absatz 1 fahrlässig begeht,
2. vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, oder
3. vorsätzlich oder fahrlässig als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Kraftfahrzeug, auf das sich die Tat bezieht, eingezogen werden, wenn der Täter

1. das Fahrzeug geführt hat, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder obwohl eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs gegen ihn angeordnet war,
2. als Halter des Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen hat, dass jemand das Fahrzeug führte, dem die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder gegen den eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs angeordnet war, oder
3. in den letzten drei Jahren vor der Tat schon einmal wegen einer Tat nach Absatz 1 verurteilt worden ist.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort


#24
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3583 Beiträge, 971x hilfreich)

*Gähn*. Selten eine Diskussion erlebt, die derart sinnbefreit aus dem Ruder gelaufen ist.

2x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
CLF
Status:
Frischling
(46 Beiträge, 4x hilfreich)

Zitat:
Dem Fahrzeughalter droht hier außerdem gem. §21 StVG eine Haftstrafe bis zu 6 Monaten oder Geldstrafe, wenn er ein Kraftfahrzeug fahrlässig einem "Unbefugten" überlässt.


Es würde mich doch sehr wundern, wenn ein Gericht es als Fahrlässigkeit einstuft, den Autoschlüssel nicht vor dem eigenen Kind im Tresor zu verstecken.

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3583 Beiträge, 971x hilfreich)

Wie weiter oben schon erwähnt, darf dem Sprössling der Autoschlüssel, z.B. um etwas (Einkäufe oder Sonstiges) aus dem Auto zu holen, ausgehändigt werden.

0x Hilfreiche Antwort


#28
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3583 Beiträge, 971x hilfreich)

Zitat (von bertram-der-bärtige):
Oder für andere Sachen.
Deshalb
Zitat (von Demonio):
z.B.

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38331 Beiträge, 13980x hilfreich)

Es ist doch völlig abwegig, hier von einem Einverständnis der Eltern auszugehen. Andere Beispiele: ich darf zu Hause auch Alkohol ungesichert rumstehen haben, wenn die halbwüchsigen Kids allein zu Hause sind, Zigaretten rumliegen haben, auch ein Feuerzeug und chemische Reinigungssubstanzen. Wir können hier also erst einmal von dem Regelfall ausgehen, dass die Eltern mit der Ausfahrt nicht einverstanden waren.

Und dazu ist ja die Rechtslage klar dargelegt worden.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13687 Beiträge, 4352x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Es ist doch völlig abwegig, hier von einem Einverständnis der Eltern auszugehen.
Und warum hast du das dann in #16 in Frage gestellt?

Zitat:
Wieso? Was sollte das Amt da machen?
Wenn du schon so pauschal fragst antworte ich mal so wie du immer: Das Jugendamt kann das Sorgerecht entziehen.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.566 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.827 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen
12