Klageandrohung einer Tat bei ausbleibender Schuldentilgung (Fiktiver Fall)

5. Juni 2020 Thema abonnieren
 Von 
LeonMark
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Klageandrohung einer Tat bei ausbleibender Schuldentilgung (Fiktiver Fall)

Hi!

angenommen folgender fiktiver Fall:

An Person A (14. und 15. Lebensjahr) wurde in der Vergangenheit von Person B (>21 Jahre) gegen dessen Willen sexuell e Handlungen ohne EIndringen in den Körper vorgenommen. Im Rahmen der Zwangsbeziehung, die Person B zu auf A ausgeübt hat, hat Person B von Person A Schulden im 4-stelligen Bereich aufgenommen und ein Schuldanerkenntnis unterschrieben. Dieses ist vor ca. 20 Jahren von beiden Seiten mit 3-jähriger Rückzahlungsfrist unterschrieben worden. Keine Rückzahlung wurde bis dato geleistet und es wurde nie juristisch eingeklagt, da Person B insolvent ist und hohe Steuerschulden hat. Seit dem Vorfall wird vermutet, dass Person B Einkommen über illegale Wege erzielt.

1) Welche juristisch sicheren Wege stünden Person A offen, um Person B dazu zu bewegen, freiwillig kleinere Rückzahlungen zu leisten?

2) Würde es einen Straftatbestand (für Person A) erfüllen, wenn Person A, Person B die Klage wegen sexueller Vergewaltigung Minderjähriger androht, sofern der Schuldbetrag nicht ratenweise beglichen wird? Ist hier ggf. auch die Form (mündlich/schriftlich) relevant?

Danke euch schonmal!
Leon

-- Editiert von LeonMark am 05.06.2020 16:41

-- Editiert von LeonMark am 05.06.2020 16:42

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8 Antworten
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#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

1. ihn darum zu bitten.

2.

Zitat (von LeonMark):
wegen sexueller Vergewaltigung Minderjähriger


Einen solchen Straftatbestand gibt es nicht. Es gibt Vergewaltigung, die liegt der Beschreibung nach nicht vor, weder nach heutiger noch nach damaliger Fassung des Paragraphen 177 StGB. Und es gibt sexuellen Missbrauch von Kindern, der liegt aber auch nicht vor, da das Opfer schon 14 war. Dann gibt es noch sexuellen Missbrauch von Jugendlichen, der wäre mittlerweile verjährt. Und zu guter Letzt gäbe es noch die sexuelle Nötigung in der damals gültigen Fassung. Ob die möglicherweise vorliegt, gibt der Sachverhalt nicht her. "Gegen den Willen" reicht da nicht (wie es heute der Fall ist). Nach damaliger Rechtslage musste entweder Gewalt, oder gegenwärtige Drohung für Leib und Leben, oder Ausnutzung einer schutzlosen Lage vorliegen. Auch hier wäre im Übrigen Verjährung zu prüfen.

Und ja, prinzipiell ist es strafbar (versuchte Nötigung) mit der Anzeige von Straftaten zu drohen, um irgendwelche Dinge zu erreichen, die nicht im direkten Zusammenhang mit dieser Straftat stehen.

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#2
 Von 
LeonMark
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für deine klar formulierte Antwort. Dazu habe ich noch eine Nachfrage.

Wie ich es verstanden habe, liegt der Strafbestand der Nötigung nur vor, wenn es eine " rechtswidrig Gewalt oder Drohung" wäre. Angenommen dem Fall, dass das der sexuelle Missbrauch nicht verjährt wäre, wäre es doch keine rechtswidrige Drohung und damit auch keine Nötigung, oder ?

Würde mich über eine Klärung freuen!
Leon

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Die Drohung Anzeige zu erstatten an sich ist natürlich nicht rechtswidrig. Rechtswidrig wird es, wenn man die Drohung mit einer Forderung verknüpft, bei der der innere Zusammenhang zur Tat fehlt, die man anzuzeigen droht.

Wenn mir jemand etwas stiehlt, kann ich dem problemlos androhen, dass ich ihn wegen diesem Diebstahl anzeigen werde, wenn er mir die Sache nicht wiedergibt. (Innerer Zusammenhang liegt vor)

Wenn mir jemand aber Geld schuldet, dass er nicht zurückzahlt, und ich ihn dann damit bedrohe, dass ich ihn z.b. anzeigen werde, weil ich mal einen Haufen Drogen bei ihm gesehen habe, oder weil ich weiß, dass er der gesuchte Bankräuber XY ist, ist dieser innere Zusammenhang nicht gegeben, denn die Schulden einerseits und die Drogen-Straftat oder der Bankraub andererseits haben ja nichts miteinander zu tun.

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#4
 Von 
LeonMark
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich danke dir! Nun ist es schon etwas klarer. Was für mich nach wie vor nicht klar ist: Wieso ist bei dem Straftatbestand einer Drohung der inhaltliche Zusammenhang entscheidend. Aus einem Post hier zum Thema Erpressung (https://www.123recht.de/forum/strafrecht/Ruecktritt-BedrohungNoetigungErpressung-__f574007.html) heißt es in der ersten Antwort

"Eine Erpressung dürfte nicht vorliegen, weil man sich bei einer Erpressung zu Unrecht bereichern wollen muss. Da es im vorliegenden Fall einen Anspruch aus einem Kaufvertrag gibt, scheidet wohl die Strafbarkeit aus."

Dies war bis dato auch mein Rechtsverständnis. Sofern der Forumsnutzer Recht hat mit seiner Aussage, könnte man dies auf meinen fiktiven Fall übertragen, sodass es (angenommen der Rückzahlungsanspruch von Person A wäre nicht verjährt), sich um keine unrechtmäßige Bereicherung handeln würde (denn die Schulden sind rechtmäßig) und demnach nicht strafbar wäre. Oder gibt es hier einen Paragraphen, den ich übersehen habe, der den Inhaltszusammenhang, den du erwähnt hattest, fordert?

Im Gesetzestext heißt es zum Thema Erpressung: "Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraf"

Vielen Dank!
Leon

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#5
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1909 Beiträge, 1138x hilfreich)

Sie werfen da einige Begriffe durcheinander.

In der Antwort, die Sie da zitieren, ging es um Erpressung. Wenn hier in Ihrem Fall die Erpressung abzulehnen wäre, dann könnte das aber noch immer Nötigung sein. Dafür ist nämlich nicht erforderlich, dass sich der Täter bereichern möchte. Also muss er sich auch nicht zu Unrecht bereichern wollen.

Abgesehen davon bin ich mir nicht so sicher, ob der Täter in Ihrem Beispiel wirklich einen Anspruch auf die Zahlung hat. Ich verstehe den Fall nicht so ganz. Was soll die Anspruchsgrundlage sein? Ein Schmerzensgeld, ein Darlehensvertrag, eine abtraktes Schuldanerkenntnis? Ich würde insbesondere befürchten, dass Formgründe oder die Verjährung der Forderung entgegenstehen könnten.

In einem realen Fall sollte man lieber davon Abstand nehmen, jemanden mit einer entsprechenden Strafanzeige zu drohen, um eine Forderung einzutreiben, die mit der angezeigten Straftat nichts zu tun hat.

Und abgesehen davon bin ich mir auch nicht sicher, ob der angebliche Sexualstraftäter hier (noch) irgendwas zu befürchten hätte. Was auch immer da passiert sein soll, dürfte entweder nicht tatbestandlich sein, nicht beweisbar sein oder ganz einfach verjährt sein.

1x Hilfreiche Antwort


#7
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Zitat (von LeonMark):
Dies war bis dato auch mein Rechtsverständnis. Sofern der Forumsnutzer Recht hat mit seiner Aussage, könnte man dies auf meinen fiktiven Fall übertragen, sodass es (angenommen der Rückzahlungsanspruch von Person A wäre nicht verjährt), sich um keine unrechtmäßige Bereicherung handeln würde (denn die Schulden sind rechtmäßig) und demnach nicht strafbar wäre. Oder gibt es hier einen Paragraphen, den ich übersehen habe, der den Inhaltszusammenhang, den du erwähnt hattest, fordert?


ja, du übersiehst das Erpressung und Nötigung zwei verschiedene Dinge sind. in dem zitierten Fall ging es um Erpressung. eine Erpressung geht immer mit einer angestrebten ungerechtfertigten Bereicherung einher. Das ist weder in dem zitierten Fall noch in deinem Fall der Fall. Bei einer Nötigung braucht es aber keine ungerechtfertigte Bereicherung. Auch wenn die Forderung an sich berechtigt ist, darf man nicht jedes beliebige Mittel dazu einsetzen, um sie durchzusetzen. Unter anderem eben nicht mit Anzeige wegen einer Straftat drohen, die mit der Forderung in keinem Zusammenhang steht.

Und in dem zitierten Fall liegt -jedenfalls wahrscheinlich- auch eine Nötigung vor. Der user hat ja nicht geschrieben, mit welchem empfindlichen Übel er droht, so dass es sich in dem Fall nicht abschliessend beurteilen lässt. In Deinem schon.

PS: Womit Du drohen dürftest, wäre eine Anzeige wegen Betrug (da man zumindest annehmen könnte, dass er von Anfang an nicht vorhatte die Schulden zu zahlen). Da wäre dann auch der innere Zusammenhang gegeben. Problem ist halt nur, dass der Betrug schon eine halbe Ewigkeit verjährt wäre (wenn er denn vorläge). Insofern wird sich derjenige durch diese Drohung kaum beeindrucken lassen.

-- Editiert von !!Streetworker!! am 05.06.2020 23:25

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
LeonMark
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Nun ist es klar geworden. Vielen Dank euch beiden!

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