Könnte der Beschuldigte Beschwerde einreichen?? Wenn ja: wo?

28. April 2021 Thema abonnieren
 Von 
Troyster
Status:
Beginner
(79 Beiträge, 1x hilfreich)
Könnte der Beschuldigte Beschwerde einreichen?? Wenn ja: wo?


Hallo :)
Letzten Mittwoch hatte ich eine Durchsuchung (richterlich beschlossen) wegen § 184b StGB Verbreitung kinderpornographischer Schriften.
Der Tatvorwurf: September 2019 soll ich Mitglied in einer WhatsApp-Gruppe gewesen sein. Dort schickte dann eine Person 6x kinderpornographische Bilder
Ich besitze zwei Smartphones, im weiteren Verlauf gekennzeichnet als Smartphone A = altes, defektes Smartphone, in Nutzung von Dezember 2015 - November 2019 (im August 2019 verlor ich die SIM-Karte, welche zu der Rufnummer gehörte, die in o.g. Gruppe war und Smartphone B = neues Smartphone, erworben März 2020 samt neuer Nummer
Ich sagte zu dem Polizisten das das zwar meine Rufnummer (war) aber ich diese im August 2019 verloren habe. Er fragte mich nach meinem Handy, und ich händigte ihm (freiwillig) das Handy samt PIN (freiwillig) aus. Er warf einen Blick darauf, konnte aber keine kinderpornographischen Schriften entdecken.
Dann händigte ich ihm Smartphone A aus, gab aber an das es defekt ist und ich die PIN nicht mehr kenne.
Er nahm beide Smartphones an sich, und sagte zu mir, er würde sich Smartphone B selbst anschauen und mich dann um 13:30 Uhr zur Vernehmung einladen. Dazu kam es aber nicht, denn ca zwei Stunden später (die Durchsuchung war um ca 6:30 Uhr, um 8:20 Uhr rief er mich an) und sagte mir, dass er auf dem Smartphone keine kinderpornographischen Schriften entdecken konnte und er beide Smartphones nun ins KTU gebracht hat, wo die Handys drei Monate ausgewertet werden und dann wieder zu ihm zurück geschickt werden.
Nun möchte ich die Sicherstellung des Smartphone B aufheben lassen. Habe ich realistische Chancen?
Mir sind einige Ungereimtheiten in meinem Fall aufgefallen:
1. Im richterlichen Beschluss steht geschrieben, dass die Gegenstände beschlagnahmt / sichergestellt werden, falls eine Durchsuchung Vorort nicht möglich ist. Da es bei Smartphone B ja nicht der Fall war (er hatte den PIN, hat sich das Handy 2x angeschaut ((1x bei mir Zuhause, 1x im Revier)) ist die Mitnahme eigentlich nicht begründet oder?
2. Im Durchsuchungsprotokoll kreuzte der Polizist "§ 111 b StPO" an, also "Beschlagnahmung", welche ja nur vorliegt, wenn die Gegenstände nicht freiwillig rausgegeben werden (und das war bei mir ja nicht der Fall, wenn ich ihm sogar den PIN gab ((welche er auch ins Durchsuchungsprotokoll eingetragen )).
Nun möchte ich wissen, wo ich mich für eine Aufhebung der Sicherstellung bzw Beschlagnahmung wenden kann, und wie hoch die Chancen stehen.
Vielen Dank, ich bin echt besorgt :(
PS: Ich habe eine ähnliche Frage bereits gestellt, aber einiges vergessen mitanzugeben. Deswegen diese Frage bitte nicht löschen, ich werde die andere Frage natürlich selbstständig löschen
Schönen Abend

-- Editiert von Moderator am 28.04.2021 20:04

-- Editiert von Moderator am 28.04.2021 20:05

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



62 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119348 Beiträge, 39713x hilfreich)

Zitat (von Troyster):
Dieser meinte zu Person A: "Es ist sinnbefreit, ein Smartphone zu untersuchen, welches mit dem Vorwurf zeitlich nichts zu tun haben kann."

Tja, dann hat der Gute wohl keine Ahnung von Smartphones oder keine Ahnung wie man richtig ermittelt. Oder beides.



Zitat (von Troyster):
bei der Frage, ob Person A das Smartphone B wiederbekommt, geht es nicht darum ob er es "irgendwann" wieder bekommt, sondern ob die Möglichkeit besteht, dass die Beschlagnahmung & Untersuchung des Smartphone B als ungültig erklärt wird

Da man es freiwillig heraus gab, wäre die einzige Möglichkeit das für ungültig zu erklären, das die Person A zu dem Zeitpunkt nicht zurechnungsfähig war.
Das die Untersuchung des Smartphone B für ungültig erklärt wird ist auch möglich, wenn dabei Fehler gemacht wurden. Das erfährt man dann in der Regel durch Akteneinsicht, da finden sich dann ja die Unterlagen was da wie genau untersucht wurde.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Troyster
Status:
Beginner
(79 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Da man es freiwillig heraus gab, wäre die einzige Möglichkeit das für ungültig zu erklären, das die Person A zu dem Zeitpunkt nicht zurechnungsfähig war.

Naja.. hätte ich das Handy nicht freiwillig herausgegeben, dann wäre es ja beschlagnahmt worden. Dadurch, dass ich es freiwillig rausgab, war es ja eine Sicherstellung. Und gegen diese will ich vorgehen.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119348 Beiträge, 39713x hilfreich)

Man kann jeder weiteren Sicherstellung / Beschlagnahme von Unterlagen und sonstiger Beweismittel widersprechen und beantragen Sicherstellung / Beschlagnahme aufzuheben und dem Beschuldigten sein
Eigentum zurückzugeben.

Dazu beantragt man richterliche Entscheidung gemäß §§ 98 Abs. 2 S. 2 StPO .


Gründe: ... hmmm tja ... was hätte man denn für welche? Also tragfähige, außer "ich mag nicht mehr".


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Troyster
Status:
Beginner
(79 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Dazu beantragt man richterliche Entscheidung gemäß §§ 98 Abs. 2 S. 2 StPO .


Gründe: ... hmmm tja ... was hätte man denn für welche? Also tragfähige, außer "ich mag nicht mehr".

Gründe habe ich oben genannt, z.B. das das Handy im März 2020 erworben wurde (Rechnung ist vorhanden), es für schulische Zwecke benötigt wird, man ohne eine große Untersuchung feststellen kann, dass die ältesten Dateien auf dem Handy aus dem Zeitraum März 2020 sind (sprich: es sind keine Daten aus dem Jahr 2019 enthalten, ergo auch nicht das gesuchte Material)
Wenn das für Sie keine tragfähigen Gründe sind, was sind dann tragfähige Gründe (Ihrer Meinung nach)?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119348 Beiträge, 39713x hilfreich)

Zitat (von Troyster):
z.B. das das Handy im März 2020 erworben wurde (Rechnung ist vorhanden),

Irrelevant



Zitat (von Troyster):
es für schulische Zwecke benötigt wird

In keiner mir bekannten Schule wird ein Smartphone für schulische Zwecke benötigt, das würde man also mal substantiierter ausführen müssen.



Zitat (von Troyster):
man ohne eine große Untersuchung feststellen kann, dass die ältesten Dateien auf dem Handy aus dem Zeitraum März 2020

Irrelevant, denn die sichtbaren Datumsangeben der Daten kann man dank Apps oder via PC / Laptop recht einfach verändern.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Troyster
Status:
Beginner
(79 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Irrelevant

Irrelevant? Der Tatvorwurf lautet, dass ich im September 2019 in einer WhatsApp-Gruppe gewesen sein soll, wo kinderpornographische Schriften reingeschickt wurden. Wie können diese auf dem neuen Handy sein, wenn es A) im März 2020 erworben wurde, B) dazu eine neue Handynummer gekauft wurde (die alte war nicht im Smartphone B drinnen)?
Zitat (von Harry van Sell):
In keiner mir bekannten Schule wird ein Smartphone für schulische Zwecke benötigt, das würde man also mal substantiierter ausführen müssen.

Ich bewerbe mich gerade bei vielen Betrieben, und viele fordern eine Handynummer (ohne kann man - falls es sich um eine Onlinebewerbung handelt, zumindest bei den meisten, sich nicht bewerben). Zudem versuchen viele (potenzielle) Arbeitergeber, jemanden telefonisch zu erreichen. Ein Smartphone ist in der heutigen Arbeitswelt unumgänglich. Und nein; nicht jeder besitzt die Möglichkeit, sich immer ein neues zu kaufen. Aber wenn Sie das glücklicher macht, dann können wir den Grund gerne weglassen.
Ich hatte Sie gefragt, was für Sie tragbare Gründe sind eine Sicherstellung / Beschlagnahme aufheben zu lassen. Ich bin mir nicht sicher ob Sie meinen Text gelesen haben, aber nochmal:
- Der Kriminalpolizist gab an, er würde das Handy durchschauen und mich dann zur Vernehmung (am selbigen Tag!!!) einladen. Erst später erzählte er mir, dass er beide Handys ins KTU geschickt hat, wo es drei Monate verweilen wird. Wie gesagt, bei Smartphone A war das (aufgrund dem defekten Zustand) zu erwarten, aber nicht bei einem vollfunktionstüchtigen Smartphone, von dem der Ermittler sogar den PIN besitzt.
- Das Smartphone kann zeitlich nicht mit den Vorwürfen übereinstimmen; es wurde im März 2020 erworben, das KiPo wurde im September 2019 verschickt, im Smartphone B befand sich niemals die "gesuchte" Rufnummer.
Das wäre doch so, als ob die Polizei ein Messer als Beweismittel sucht, mit dem vor 3 Jahren ein Mord begangen wurde, und sie meine Messer beschlagnahmen, die ich vor wenigen Tagen gekauft hatte.
Jetzt würde ich gerne wissen:
Was sind Ihrer Meinung nach tragbare Gründe, die Sicherstellung aufheben zu lassen?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119348 Beiträge, 39713x hilfreich)

Zitat (von Troyster):
viele fordern eine Handynummer (ohne kann man - falls es sich um eine Onlinebewerbung handelt, zumindest bei den meisten, sich nicht bewerben).

Die Handynummer ist ja unabhängig vom Smartphone.
Man benötigt um die Handynummer zwecks Erreichbarkeit zu nutzen nicht mal ein Smartphone, man kann Weiterleitungen einrichten, einen Anrufbeantworter einrichten ... alles per normalem Telefon zu machen.



Zitat (von Troyster):
Und nein; nicht jeder besitzt die Möglichkeit, sich immer ein neues zu kaufen.

Richtig, dann kauft man sich halt kein Smartphone, sondern ein Mobiltelefon. Wobei die billigsten Smartphones nur 50-60 EUR kosten.


Im übrigen wird man strafrechtliche Ermittlungen nicht einstellen / behindern nur weil ein Tatverdächtiger es wegen der sichergestellten Sachen unbequem hat - so was fällt unter Risiko / Nebenwirkungen bei solchen Vorgängen.



Zitat (von Troyster):
Ein Smartphone ist in der heutigen Arbeitswelt unumgänglich.

Es ist überaus nützlich und mehr als bequem, aber nicht unabdingbar.



Zitat (von Troyster):
- Das Smartphone kann zeitlich nicht mit den Vorwürfen übereinstimmen;

Wie bereits erklärt ist diese Theorie schlicht falsch.



Zitat (von Troyster):
Was sind Ihrer Meinung nach tragbare Gründe, die Sicherstellung aufheben zu lassen?

Ich sehe derzeit keine, sonst hätte ich sie genannt.

Das Gerät ist weder existenziell wichtig noch unersetzlich.
Dagegen wird das Interesse des Staates und der Bevölkerung an der Strafverfolgung abgewogen.



Zitat (von Troyster):
Das wäre doch so, als ob die Polizei ein Messer als Beweismittel sucht, mit dem vor 3 Jahren ein Mord begangen wurde, und sie meine Messer beschlagnahmen, die ich vor wenigen Tagen gekauft hatte.

Ist zwar Äpfel mit Birnen verglichen, aber OK.
Das wäre korrekt - der Verkäufer könnte ja die Messer dazu benutzt haben.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119348 Beiträge, 39713x hilfreich)

Da oben nur NULL angezeigt wird, habe ich mir mal erlaubt den Text aus der E-Mail hier rein zu kopieren

Hallo :)
Letzten Mittwoch hatte ich eine Durchsuchung (richterlich beschlossen) wegen § 184b StGB Verbreitung kinderpornographischer Schriften.
Der Tatvorwurf: September 2019 soll ich Mitglied in einer WhatsApp-Gruppe gewesen sein. Dort schickte dann eine Person 6x kinderpornographische Bilder
Ich besitze zwei Smartphones, im weiteren Verlauf gekennzeichnet als Smartphone A = altes, defektes Smartphone, in Nutzung von Dezember 2015 - November 2019 (im August 2019 verlor ich die SIM-Karte, welche zu der Rufnummer gehörte, die in o.g. Gruppe war und Smartphone B = neues Smartphone, erworben März 2020 samt neuer Nummer
Ich sagte zu dem Polizisten das das zwar meine Rufnummer (war) aber ich diese im August 2019 verloren habe. Er fragte mich nach meinem Handy, und ich händigte ihm (freiwillig) das Handy samt PIN (freiwillig) aus. Er warf einen Blick darauf, konnte aber keine kinderpornographischen Schriften entdecken.
Dann händigte ich ihm Smartphone A aus, gab aber an das es defekt ist und ich die PIN nicht mehr kenne.
Er nahm beide Smartphones an sich, und sagte zu mir, er würde sich Smartphone B selbst anschauen und mich dann um 13:30 Uhr zur Vernehmung einladen. Dazu kam es aber nicht, denn ca zwei Stunden später (die Durchsuchung war um ca 6:30 Uhr, um 8:20 Uhr rief er mich an) und sagte mir, dass er auf dem Smartphone keine kinderpornographischen Schriften entdecken konnte und er beide Smartphones nun ins KTU gebracht hat, wo die Handys drei Monate ausgewertet werden und dann wieder zu ihm zurück geschickt werden.
Nun möchte ich die Sicherstellung des Smartphone B aufheben lassen. Habe ich realistische Chancen?
Mir sind einige Ungereimtheiten in meinem Fall aufgefallen:
1. Im richterlichen Beschluss steht geschrieben, dass die Gegenstände beschlagnahmt / sichergestellt werden, falls eine Durchsuchung Vorort nicht möglich ist. Da es bei Smartphone B ja nicht der Fall war (er hatte den PIN, hat sich das Handy 2x angeschaut ((1x bei mir Zuhause, 1x im Revier)) ist die Mitnahme eigentlich nicht begründet oder?
2. Im Durchsuchungsprotokoll kreuzte der Polizist "§ 111 b StPO" an, also "Beschlagnahmung", welche ja nur vorliegt, wenn die Gegenstände nicht freiwillig rausgegeben werden (und das war bei mir ja nicht der Fall, wenn ich ihm sogar den PIN gab ((welche er auch ins Durchsuchungsprotokoll eingetragen )).
Nun möchte ich wissen, wo ich mich für eine Aufhebung der Sicherstellung bzw Beschlagnahmung wenden kann, und wie hoch die Chancen stehen.
Vielen Dank, ich bin echt besorgt :(
PS: Ich habe eine ähnliche Frage bereits gestellt, aber einiges vergessen mitanzugeben. Deswegen diese Frage bitte nicht löschen, ich werde die andere Frage natürlich selbstständig löschen
Schönen Abend


-- Editiert von Harry van Sell am 28.04.2021 20:09

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119348 Beiträge, 39713x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Da es bei Smartphone B ja nicht der Fall war (er hatte den PIN, hat sich das Handy 2x angeschaut ((1x bei mir Zuhause, 1x im Revier)) ist die Mitnahme eigentlich nicht begründet oder?

Doch, es ist bei Smartphone B ja der Fall. Das Gericht schrieb von Durchsuchung und nicht von einer kurzen Inaugenscheinnahme.



Zitat (von Harry van Sell):
2. Im Durchsuchungsprotokoll kreuzte der Polizist "§ 111 b StPO" an, also "Beschlagnahmung",

Das wäre dann ein Fehler der definitiv zu korrigieren gewesen wäre.
Hat man das vor dem unterschreiben des Durchsuchungsprotokolls gemacht?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat (von Troyster):
Naja.. hätte ich das Handy nicht freiwillig herausgegeben, dann wäre es ja beschlagnahmt worden. Dadurch, dass ich es freiwillig rausgab, war es ja eine Sicherstellung.


Nein, da es einen Gerichtsbeschluss gab [§§ 94, 98 StPO] war es eine Beschlagnahme. Spielt aber auch keine große Rolle, außer dass

Zitat (von Harry van Sell):
richterliche Entscheidung gemäß §§ 98 Abs. 2 S. 2 StPO .


überholt ist und "Beschwerde" [§ 304 StPO] das Rechtsmittel der Stunde wäre.

Zitat (von Troyster):
Irrelevant? Der Tatvorwurf lautet, dass ich im September 2019 in einer WhatsApp-Gruppe gewesen sein soll, wo kinderpornographische Schriften reingeschickt wurden. Wie können diese auf dem neuen Handy sein, wenn es A) im März 2020 erworben wurde, B) dazu eine neue Handynummer gekauft wurde (die alte war nicht im Smartphone B drinnen)?


Indem man WhatsApp auf dem neuen Telefon neu installiert und ein altes Backup aus der cloud einspielt, wie es bei solchen WA-Neuinstallationen der Regelfall ist. ...um nur mal die naheliegendste Möglichkeit zu nennen.

Zitat (von Troyster):
- Der Kriminalpolizist gab an, er würde das Handy durchschauen und mich dann zur Vernehmung (am selbigen Tag!!!) einladen. Erst später erzählte er mir, dass er beide Handys ins KTU geschickt hat, wo es drei Monate verweilen wird.


Dann hat er sich das mit dem "selbst durchschauen" halt anders überlegt, aus welchem Grund auch immer.

Zitat (von Troyster):
- Das Smartphone kann zeitlich nicht mit den Vorwürfen übereinstimmen; es wurde im März 2020 erworben, das KiPo wurde im September 2019 verschickt, im Smartphone B befand sich niemals die "gesuchte" Rufnummer.


Nochmal: Auch auf einem neuen Telefon können sich alte Daten befinden. Daher ist auch das mit der "gesuchten Rufnummer" egal. Abgesehen davon, dass sich alte SIM-Karte natürlich zu irgendeinem Zeitpunkt im Telefon befunden haben kann.

Zitat (von Troyster):
Das wäre doch so, als ob die Polizei ein Messer als Beweismittel sucht, mit dem vor 3 Jahren ein Mord begangen wurde, und sie meine Messer beschlagnahmen, die ich vor wenigen Tagen gekauft hatte.


Der Vergleich hinkt, da ein Messer kein Datenträger ist. Abgesehen davon könnte auch ein Messer, das Du erst vor wenigen Tagen gekauft hast das "Mordmesser" sein. In dem Fall spräche zwar einiges gg. Dich als Täter, dennoch wäre es als Beweismittel zu beschlagnahmen. Die Eigentumsverhältnisse (egal ob aktuell oder zum Tatzeitpunkt) als solche sind dafür irrelevant.

Wenn ich 2015 mit der Pistole meiner Freundin meine Schwiegermutter erschiesse, meine Freundin das Teil 2018 an einen Waffenhändler verkauft, bei dem es 2021 als Tatwaffe identifiziert wird, wird es beschlagnahmt. Auch wenn feststeht, dass der Waffenhändler es erst lange nach der Tat bekommen hat.

Zitat (von Troyster):
Jetzt würde ich gerne wissen:
Was sind Ihrer Meinung nach tragbare Gründe, die Sicherstellung aufheben zu lassen?


Ich sehe keine wirklich erfolgversprechenden Gründe, mit einer Beschwerde gg. die Beschlagnahme Erfolg zu haben. Probieren kann man es natürlich trotzdem.

Zitat:
2. Im Durchsuchungsprotokoll kreuzte der Polizist "§ 111 b StPO" an, also "Beschlagnahmung", welche ja nur vorliegt, wenn die Gegenstände nicht freiwillig rausgegeben werden


Nein, siehe Abs. 1

Ps. § 111b StPO ist übrigens die Beschlagnahme zur Sicherung der Einziehung, nicht (nur) als Beweismittel. Und zum Zweck der Einziehung hast Du es ohnehin nicht freiwillig herausgegeben. Spielt aber wie bereits gesagt auch alles keine Rolle, bis auf den Umstand, dass nun die "Beschwerde" das statthafte Rechtsmittel ist. Einzulegen beim AG.

-- Editiert von !!Streetworker!! am 28.04.2021 21:44

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Troyster
Status:
Beginner
(79 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Spielt aber wie bereits gesagt auch alles keine Rolle, bis auf den Umstand, dass nun die "Beschwerde" das statthafte Rechtsmittel ist. Einzulegen beim AG.

Ich will aber nicht gegen die Entscheidung vorgehen, dass nach Mobiltelefonen gesucht wird, sondern NUR gegen die Beschlagnahmung eines Geräts. Wenn ich Beschwerde gegen die Beschlagnahmung beider Handys einlegen würde, hätte ich wohl weniger Erfolg. Ich habe gehört wenn man die Beschlagnahmung eines Gegenstandes aufheben lassen will, muss man sich an die StA wenden, die gegen mich ermittelt.
Zitat (von !!Streetworker!! ):
Nein, da es einen Gerichtsbeschluss gab [§§ 94, 98 StPO] war es eine Beschlagnahme. Spielt aber auch keine große Rolle, außer dass

Im Gerichtsbeschluss steht aber geschrieben: "Nach § 102, 105 Abs. 1 Strafprozessordnung wird gemäß § 33 Abs. 4 Strafprozessordnung ohne vorherige Anhörung die Durchsuchung der Person, der Wohnung mit Nebenräumen und der Fahrzeuge nach folgenden Gegenständen angeordnet: Mobiltelefone
Die Beschlagnahme der o.g. Gegenständen wird nach §§ 94, 98 StPO angeordnet, SOFERN sie nicht freiwillig herausgegeben werden.
Und wie gesagt, ich habe dem Polizisten die Gegenstände freiwillig rausgegeben.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Troyster
Status:
Beginner
(79 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Das wäre dann ein Fehler der definitiv zu korrigieren gewesen wäre.
Hat man das vor dem unterschreiben des Durchsuchungsprotokolls gemacht?

Ich bin mir nicht sicher was du meinst. Er hat das angekreuzt in meiner Wohnung, aber ich weiß nicht ob als ich den Zettel unterschrieben habe der Haken schon da war oder nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat (von Troyster):
Ich will aber nicht gegen die Entscheidung vorgehen, dass nach Mobiltelefonen gesucht wird, sondern NUR gegen die Beschlagnahmung eines Geräts.


Gegen die Entscheidung dass nach "Mobiltelefonen gesucht wird" könntest Du im Rahmen einer Beschwerde nach StPO auch gar nicht mehr vorgehen, da die Durchsuchung nach Mobiltelefonen längst abgeschlossen ist. Diesbezüglich wäre der Gang zum Verwaltungsgericht angesagt. Und wenn man nur gegen die Beschlagnahme eines Gerätes (nicht aber eines anderen) vorgehen will, beschränkt man die Beschwerde halt auf diesen einen Punkt/dieses eine Gerät. Ein anderes Rechtsmittel gibt's nun mal nicht und das eine ist ja auch völlig ausreichend.

Zitat (von Troyster):
Ich habe gehört wenn man die Beschlagnahmung eines Gegenstandes aufheben lassen will, muss man sich an die StA wenden, die gegen mich ermittelt.


Nee, "müssen" muss man das nicht. Man "kann" es und darum "bitten", dass das Gerät herausgegeben wird. Da aber die StA die Anordnung des Gerichtsbeschlusses beantragt hat, ist kaum zu erwarten, dass sie nun plötzlich einer Rückgabe des Beweismittels zustimmt.

Zitat (von Troyster):
Die Beschlagnahme der o.g. Gegenständen wird nach §§ 94, 98 StPO angeordnet, SOFERN sie nicht freiwillig herausgegeben werden.


Gut, dann formuliert man sein Vorbringen halt als "Antrag auf gerichtliche Entscheidung" nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO, hilfsweise "Beschwerde" nach § 304 StPO.

Oder ... man formuliert es zunächst nur als Antrag auf gerichtliche Entscheidung, wenn einem das besser gefällt, oder man sich mehr davon verspricht. Zur Not muss man die Beschwerde dann halt nachschieben.



-- Editiert von !!Streetworker!! am 29.04.2021 00:14

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Das wäre dann ein Fehler der definitiv zu korrigieren gewesen wäre.


Kann (gut) sein, ist aber nicht zwangsläufig so.

Im Gerichtsbeschluss geht es um die Sicherstellung/Beschlagnahme als Beweismittel.

Unabhängig davon kann die Polizei -zunächst auch in Eigenkompetenz- eine Beschlagnahme zur Sicherung der Einziehung vornehmen. Das sind 2 verschiedene Baustellen.

Und die Freiwilligkeit der Herausgabe erstreckt sich ja -nehme ich mal an- nur auf die Sicherstellung als Beweismittel, aber nicht darauf, dass man mit einer Einziehung des Telefons einverstanden wäre (dann hätte man näml. zusgestimmt, dass man es ggf. nie wieder bekommt) .

Von daher wäre auch zu diesem Punkt (wenn nicht der Polizist den § 111b StPO nur aus Dusseligkeit angekreuzt hat) ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung angezeigt.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Troyster
Status:
Beginner
(79 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Nee, "müssen" muss man das nicht. Man "kann" es und darum "bitten", dass das Gerät herausgegeben wird. Da aber die StA die Anordnung des Gerichtsbeschlusses beantragt hat, ist kaum zu erwarten, dass sie nun plötzlich einer Rückgabe des Beweismittels zustimmt.

Kann ich den StA, der die Ermittlung aufgegeben hat, bitten die Beschlagnahmung des Smartphone B aufzuheben, und falls er das ablehnt dann eine Beschwerde beim Amtsgericht nach § 304 StPo einreichen?

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
luca1998
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Wie kann es eigentlich sein, dass jetzt durchsucht wird, obwohl das Austauschen der Dateien bereits vor 1,5 Jahren stattgefunden hat? des Weiteren ist es ja wohl ziemlich unwahrscheinlich, dass sich die Dateien jetzt noch auf dem Gerät befinden

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Troyster
Status:
Beginner
(79 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von luca1998):
Wie kann es eigentlich sein, dass jetzt durchsucht wird, obwohl das Austauschen der Dateien bereits vor 1,5 Jahren stattgefunden hat? des Weiteren ist es ja wohl ziemlich unwahrscheinlich, dass sich die Dateien jetzt noch auf dem Gerät befinden

Du, keine Ahnung was sich die Experten da dabei gedacht haben. Die Dateien wurden am 27.09.2019 in die Gruppe geschickt. Naja, was soll man von so einer Arbeit denken, bei der Handys beschlagnahmt werden die zeitlich nichts mit den Vorwürfen zutun haben können oder der Polizist ankreuzt das es ne Beschlagnahmung war obwohl ich die Gegenstände freiwillig herausgegeben hatte.
Und die Leute die sagen "Kann aber sein das die Daten auf das neue Telefon übertragen wird" das ist ja mal so was von schwachsinnig, wenn es so wäre dann hätte man doch auch meinen Laptop, meinen PC, meine PS4, alle meine Speicherkarten etc beschlagnahmen müssen weil es ja sein könnte das ich die Daten dort übertragen habe.
Es wurde aber stattdessen ein Handy beschlagnahmt, dass im Jahr 2020 gekauft wurde, und die ältesten WhatsApp Chats aus März 2020 sind.. naja, was soll man dazu sagen? Da kann man doch nur den Kopf schütteln...

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
luca1998
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Troyster):
Die Dateien wurden am 27.09.2019 in die Gruppe geschickt

Kennst du denn die anderen Teilnehmer der Gruppe persönlich bzw. besser? Vielleicht kann es ja sein, dass einer von denen hochgenommen wurde und die Gruppen-Chats noch gespeichert waren, sodass dann gegen alle Teilnehmer der Gruppe ermittelt. Bei WhatsApp ist es durch die Angabe der Handynummer natürlich leicht jemanden zu identifizieren solange er keine vorher anonym aktivierten Prepaid-SIMs nutzt.

Hast du auf das Datum des Durchsuchungsbeschlusses geachtet?

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Troyster
Status:
Beginner
(79 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von luca1998):
Kennst du denn die anderen Teilnehmer der Gruppe persönlich bzw. besser? Vielleicht kann es ja sein, dass einer von denen hochgenommen wurde und die Gruppen-Chats noch gespeichert waren, sodass dann gegen alle Teilnehmer der Gruppe ermittelt. Bei WhatsApp ist es durch die Angabe der Handynummer natürlich leicht jemanden zu identifizieren solange er keine vorher anonym aktivierten Prepaid-SIMs nutzt.
Hast du auf das Datum des Durchsuchungsbeschlusses geachtet?

Kenne niemand aus der Gruppe persönlich, war halt so ne Chatgruppe wo jeder rein konnte, da der Link rumgeschickt wurde etc. Aber wie gesagt, ich war mit der Nummer seit August 2019 nicht mehr in WhatsApp, erst bisschen später ging sie offline.
Der Durchsuchungsbeschluss ist vom 12.04.2021, am 21.04.2021 war dann die Durchsuchung.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
luca1998
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Troyster):
Der Durchsuchungsbeschluss ist vom 12.04.2021, am 21.04.2021 war dann die Durchsuchung.


Dann wurde ja sehr schnell durchsucht. Ich gehe mal davon aus, dass die wirklich durch eine andere Ermittlung auf dich gestoßen sind.

Ich gehe jetzt mal davon aus, dass auf deinem neuen Smartphone keine strafrechtlich relevanten Dateien gespeichert sind. Dann wird es für dich wahrscheinlich glimpflich ausgehen, kommt natürlich auch auf dein Alter an und ob du vorbestraft bist.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Troyster
Status:
Beginner
(79 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von luca1998):
Dann wurde ja sehr schnell durchsucht.

Wie meinst du, es wurde schnell durchsucht? Ist ne Dauer von 9 Tagen nicht lang? Dachte mir, dass es sogar kürzer gedauert hätte, weil sonst ja die Gefahr besteht, dass der Verdächtige die Daten irgendwann löscht

Zitat (von luca1998):
Ich gehe mal davon aus, dass die wirklich durch eine andere Ermittlung auf dich gestoßen sind.

Meinst du, dass die mich Hops nehmen wollen, und dann diese alte Story ausgegraben haben um Gründe zu haben an mein Handy zu kommen etc? Glaube ich eher weniger.. die alte Nummer lief nämlich auf meinen Vater, nicht auf mich. Hab aber natürlich gesagt das es meine ist, weil es ja so ist. Auch mein Bruder und mein Vater haben ein Ermittlungsverfahren bekommen, aber das wurde gleich eingestellt, weil es sich ja rausgestellt hat das es meine alte Nummer war. Denke es hat so lange gebraucht, weil die Nummer ja garnicht mehr vergeben ist, nicht mehr auf WhatsApp ist etc
Zitat (von luca1998):
Ich gehe jetzt mal davon aus, dass auf deinem neuen Smartphone keine strafrechtlich relevanten Dateien gespeichert sind. Dann wird es für dich wahrscheinlich glimpflich ausgehen, kommt natürlich auch auf dein Alter an und ob du vorbestraft bist.

Bin ich mir leider nicht so sicher, was denkst du warum ich es auf jeden Fall wieder will .. aber ja, denke es wird selbst wenn etwas passiert nicht viel bei rumkommen, zu dem Zeitpunkt wo ich die Bilder angeblich bekommen haben soll war ich 16 Jahre alt, und bin nicht vorbestraft.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119348 Beiträge, 39713x hilfreich)

Zitat (von luca1998):
Wie kann es eigentlich sein, dass jetzt durchsucht wird, obwohl das Austauschen der Dateien bereits vor 1,5 Jahren stattgefunden hat?

Vermutlich weil die Ermittler erst jetzt davon erfahren haben.



Zitat (von luca1998):
des Weiteren ist es ja wohl ziemlich unwahrscheinlich, dass sich die Dateien jetzt noch auf dem Gerät befinden

Ganz im Gegenteil, diese Klientel gehört in der Regel zu den Sammlern.



Zitat (von Troyster):
Kann aber sein das die Daten auf das neue Telefon übertragen wird" das ist ja mal so was von schwachsinnig,

Ja klar ... Weil das übertragender Dateien sooooo unüblich ist, gibt es ja nur jede Menge Angebote von den Herstellern, Verkäufern und jede Menge freie Tools die genau das anbieten ...

Die Handlungen der Ermittler und die Entscheidungen der Gerichte richten sich nach der Realität und nicht nach dem begrenzten Vorstellungsvermögen / nicht vorhandenen Wissen der Verdächtigen.



Zitat (von Troyster):
naja, was soll man dazu sagen?

In solchen Fällen antworte ich immer mit einem Zitat das Albert Einstein zugeschrieben wird: "Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher."


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
luca1998
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Troyster):
Bin ich mir leider nicht so sicher, was denkst du warum ich es auf jeden Fall wieder will


Das ist natürlich eher ungünstig. Dann kommt es natürlich auf die Menge an und die „Qualität" der Dateien an. Mindeststrafe liegt ja bei Verbreitung bei 3 Monaten, sobald dies nachgewiesen werden kann.
Also erstmal Glück dass die Tat vor der Gesetzesänderung passiert ist, sonst wäre es schon eine Mindeststrafe von 1 Jahr und das wäre ein Verbrechen.

Zitat (von Troyster):
Wie meinst du, es wurde schnell durchsucht? Ist ne Dauer von 9 Tagen nicht lang? Dachte mir, dass es sogar kürzer gedauert hätte, weil sonst ja die Gefahr besteht, dass der Verdächtige die Daten irgendwann löscht


Es gibt Ermittlungen da wird erst nach ein paar Monaten durchsucht. Im Großen und Ganzen ist ein Durchsuchungsbeschluss erstmal 6 Monate gültig und müsste bei Ablauf dieser Frist neu geprüft und erteilt werden. Daher liegen die 9 Tage schon im überdurchschnittlich schnellen Bereich würde ich behaupten.

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat (von Troyster):
Kann ich den StA, der die Ermittlung aufgegeben hat, bitten die Beschlagnahmung des Smartphone B aufzuheben, und falls er das ablehnt dann eine Beschwerde beim Amtsgericht nach § 304 StPo einreichen?


Ja, genau das hatte ich ja sinngemäß geschrieben.

Zitat (von Troyster):
Und die Leute die sagen "Kann aber sein das die Daten auf das neue Telefon übertragen wird" das ist ja mal so was von schwachsinnig, wenn es so wäre dann hätte man doch auch meinen Laptop, meinen PC, meine PS4, alle meine Speicherkarten etc beschlagnahmen müssen


Nein, müssen nicht, aber ggf. können. Ausserdem ist recht unwahrscheinlich, dass ein neuer WhatsApp Account auf einer Speicherkarte usw. installiert wird, isn't it?!

Aber hey, wenn Du eh glaubst alles besser zu wissen (Stichwort Schwachsinn), frage ich mich, warum Du hier überhaupt Fragen stellst.

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Troyster
Status:
Beginner
(79 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Aber hey, wenn Du eh glaubst alles besser zu wissen (Stichwort Schwachsinn), frage ich mich, warum Du hier überhaupt Fragen stellst.

Tut mir Leid wenn das respektlos dir gegenüber kam. Ich wollte nicht deine Aussagen als Schwachsinn abstempeln (welche sehr hilfreich waren, da ich jetzt weiß wo ich mich wenden muss.. mal gucken ob ich es tue. Fragen kostet ja nix) sondern das man davon ausgeht das sich solche Bilder auf dem neuen Handy befinden aber man nicht bedenkt das die Bilder auf andere Speichermedien übertragen werden konnten.

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat (von Troyster):
Tut mir Leid wenn das respektlos dir gegenüber kam. Ich wollte nicht deine Aussagen als Schwachsinn abstempeln


Okay...

Zitat (von Troyster):
Fragen kostet ja nix


Stimmt. Falls das Teil tatsächlich bereits bei der KTU liegt, würde ich mir aber extrem wenig Hoffnungen machen.

Hast Du überhaupt schon ein Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft? Eines das ungefähr so aussieht:
xxx Js xxxxx/21 (statt der 21 kann da auch eine 20 oder eine 19 stehen, falls das Verfahren ggf. schon in 2020 oder 2019 eingeleitet wurde)

Die x'e stehen für Ziffern. Falls nicht, müsstest Du das erstmal in Erfahrung bringen bei der Polizei.

Ansonsten noch ein Nachtrag: Wenn die StA Deinem Ansinnen nicht nachgibt, wäre -streng formal- (aufgrund der Formulierung in Deinem Durchsuchungsbeschluss und der Tatsache, dass da ein Kreuz bei § 111b StPO ist) erst mal der "Antrag auf gerichtliche Entscheidung" nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO angesagt, noch nicht die Beschwerde (§ 304 StPO) Die käme dann einen Schritt später. Und beim Antrag auf gerichtliche Entscheidung, dann ausdrücklich sowohl auf die Sicherstellung als Beweismittel, als auch die Beschlagnahme zur Sicherung der Einziehung Bezug nehmen.

-- Editiert von !!Streetworker!! am 29.04.2021 17:30

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Troyster
Status:
Beginner
(79 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Hast Du überhaupt schon ein Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft? Eines das ungefähr so aussieht:
xxx Js xxxxx/21 (statt der 21 kann da auch eine 20 oder eine 19 stehen, falls das Verfahren ggf. schon in 2020 oder 2019 eingeleitet wurde)

Die x'e stehen für Ziffern. Falls nicht, müsstest Du das erstmal in Erfahrung bringen bei der Polizei.

Das Aktenzeichen habe ich, geschrieben steht es unter "Az. der Staatsanwaltschaft (Stadt)"
Im übrigen: das Aktenzeichen ist folgendermaßen aufgebaut xxx Js xxxx/21, sprich das Verfahren wurde tatsächlich erst im Jahr 2021 eingeleitet, finde ich doch sehr kurios.
Zitat (von !!Streetworker!! ):
Ansonsten noch ein Nachtrag: Wenn die StA Deinem Ansinnen nicht nachgibt, wäre -streng formal- (aufgrund der Formulierung in Deinem Durchsuchungsbeschluss und der Tatsache, dass da ein Kreuz bei § 111b StPO ist) erst mal der "Antrag auf gerichtliche Entscheidung" nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO angesagt, noch nicht die Beschwerde (§ 304 StPO) Die käme dann einen Schritt später. Und beim Antrag auf gerichtliche Entscheidung, dann ausdrücklich sowohl auf die Sicherstellung als Beweismittel, als auch die Beschlagnahme zur Sicherung der Einziehung Bezug nehmen.

Ich werde erstmal versuchen mich mit der Staatsanwaltschaft in Verbindung zu setzen, und versuchen die Beschlagnahme / Sicherstellung aufheben zu lassen. Falls das nicht funktioniert dann ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung.
Welche Gründe sollte ich der Staatsanwaltschaft nennen?

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119348 Beiträge, 39713x hilfreich)

Zitat (von Troyster):
Welche Gründe sollte ich der Staatsanwaltschaft nennen?

Man würde aufzeigen müssen, das das Interesse des Staates und der Bevölkerung an der Aufklärung / Strafverfolgung geringer zu werten ist als Dein Interessen an der Rückgabe.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
Troyster
Status:
Beginner
(79 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Man würde aufzeigen müssen, das das Interesse des Staates und der Bevölkerung an der Aufklärung / Strafverfolgung geringer zu werten ist als Dein Interessen an der Rückgabe.

Gott, wie soll ich das anstellen ...
Die Frage ist natürlich: dient die Untersuchung eines neuen Mobiltelefons 19 Monate später der Aufklärung der Straftat? Zudem muss man noch einige Fakten berücksichtigen, wie das der Polizist § 111 b StPo angekreuzt hat, obwohl die Gegenstände freiwillig herausgegeben etc

0x Hilfreiche Antwort


Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.503 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.801 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.