Könnte eine Anzeige wegen Verleumdung eine falsche Verdächtigung sein?

9. Oktober 2025 Thema abonnieren
 Von 
Platypus
Status:
Beginner
(117 Beiträge, 12x hilfreich)
Könnte eine Anzeige wegen Verleumdung eine falsche Verdächtigung sein?

Person A kommentiert in den sozialen Medien einen Beitrag von Person B mit einer sarkastischen Anspielung auf eine der Person B sehr unangenehme Angelegenheit. A nennt dabei nur das Datum des Ereignisses. Keinerlei Details, keine Hinweise, worum es gehen könnte. Für Außenstehende ist die Äußerung kryptisch.

B ist empört, löscht die Kommentare binnen weniger Minuten, ruft die Polizei und zeigt A wegen Verleumdung an. Die Polizei wendet sich am nächsten Tag zwecks Gefährderansprache an A, der ziemlich perplex ist, weil Verleumdung = wissentliche Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen.

Der Kommentar enthielt aber keine Tatsachenbehauptungen, sondern provokante rhetorische Fragen (Was ist eigentlich mit dem xx.xx.xxxx? Was sagt dein Strafverteidiger dazu?). Selbst wenn man daraus implizit Tatsachenbehauptungen ableitet, dass nämlich an dem Datum irgendwas war und dass B einen Strafverteidiger
hat, entspricht das der Wahrheit.

Erfüllt B's Anzeige wegen Verleumdung somit die Kriterien der falschen Verdächtigung?
Oder kann B sich damit rausreden, dass er die Provokation durch A für Verleumdung hält? Falsche Verdächtigung setzt ja auch voraus, dass man wissentlich handelt.
Können sich für A Nachteile ergeben, wenn weitere Anzeigen dieser Art folgen? Bzw. wenn weitere Gefährderansprachen folgen?




16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(18819 Beiträge, 10170x hilfreich)

Zitat (von Platypus):
Erfüllt B's Anzeige wegen Verleumdung somit die Kriterien der falschen Verdächtigung?

Nein.

Zitat (von Platypus):
Oder kann B sich damit rausreden, dass er die Provokation durch A für Verleumdung hält?

Ja

Zitat (von Platypus):
Können sich für A Nachteile ergeben, wenn weitere Anzeigen dieser Art folgen? Bzw. wenn weitere Gefährderansprachen folgen?

Ja

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Platypus
Status:
Beginner
(117 Beiträge, 12x hilfreich)

Schon mal vielen Dank für die Antwort!
Welche Nachteile können sich für A ergeben, wenn B weitere Anzeigen erstattet?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(18819 Beiträge, 10170x hilfreich)

Zitat (von Platypus):
Welche Nachteile können sich für A ergeben, wenn B weitere Anzeigen erstattet?

Dass die Staatsanwaltschaft prüft, ob weitete Straftatbestände in Betracht kommen. Oder dass die Staatsanwaltschaft dem B einen Tipp gibt, wie man sich zivilrechtlich wehrt.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
3,141592653
Status:
Bachelor
(3127 Beiträge, 1260x hilfreich)

Zitat (von Platypus):
Was ist eigentlich mit dem xx.xx.xxxx? Was sagt dein Strafverteidiger dazu?

Das ist zwar wohl keine Verleumdung / üble Nachrede, dürfte aber als (Formal-)Beleidigung / indirekte Beleidigung / Schmähkritik / Beleidigung trotz Wahrheitsbeweises, jedenfalls also als öffentliche Beleidigung durchgehen. Das dürfte auch abmahnfähig sein und wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Signatur:

Ich schreibe was ich denke, auch wenn die Kleingeister das nicht vertragen können (und weinen :P)

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Platypus
Status:
Beginner
(117 Beiträge, 12x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Dass die Staatsanwaltschaft prüft, ob weitete Straftatbestände in Betracht kommen. Oder dass die Staatsanwaltschaft dem B einen Tipp gibt, wie man sich zivilrechtlich wehrt.
Okay. Das wären nur dann Nachteile, wenn A irgendwas Justiziables täte.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
3,141592653
Status:
Bachelor
(3127 Beiträge, 1260x hilfreich)

Zitat (von Platypus):
Okay. Das wären nur dann Nachteile, wenn A irgendwas Justiziables täte.

Die getätigte Aussage dürfte wohl justiziabel sein. Der Zweck besteht definitiv in der öffentlichen Herabwürdigung. Damit sind wir bei einer Beleidigung. § 193 StGB fällt auch weg.

Signatur:

Ich schreibe was ich denke, auch wenn die Kleingeister das nicht vertragen können (und weinen :P)

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Platypus
Status:
Beginner
(117 Beiträge, 12x hilfreich)

Zitat (von 3,141592653):
Das ist zwar wohl keine Verleumdung / üble Nachrede, dürfte aber als (Formal-)Beleidigung / indirekte Beleidigung / Schmähkritik / Beleidigung trotz Wahrheitsbeweises, jedenfalls also als öffentliche Beleidigung durchgehen. Das dürfte auch abmahnfähig sein und wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Gilt das unabhängig vom Kontext?

B betreibt einen YT-Kanal, wo er Videos mit selbstproduzierten Liedern veröffentlicht. In den Songtexten lässt er sich mehr oder - oft auch - weniger verklausuliert über seine Widersacher aus, denen er Lügen, Intrigen, Erpressung u.v.a.m. unterstellt. Auch A ist Thema der Texte, hat aber noch nie darauf reagiert - u.a., weil kaum einer sich solche Videos anguckt/anhört. Nun hat B in den öffentlichen Erläuterungen zu seinen neuesten Werken angekündigt, hierfür eine größere Öffentlichkeit zu suchen, um die "Wahrheit" publik zu machen:
Zitat (von B):
Manchmal muss man um Gerechtigkeit und Recht zu bekommen auch mal die Öffentlichkeit nutzen. Dort wo die Augen anscheinend verschlossen sind hat es schon oft geholfen, zu seinem Recht zu finden.
Zitat (von B):
Irgendwann hat alles mal ein Ende und wenn ..., dann ist es auch legitim sich mal zu wehren. Aber nicht mit Lügen und Intrigen wie ihr das macht, nein mit der Wahrheit und die werde ich Euch jetzt spüren lassen. Jetzt soll die Öffentlichkeit mal erfahren...
Die Punkte stehen für die Gräueltaten, derer B seine Widersacher bezichtigt. Er kündigt ferner an, sich an die Medien zu wenden. Alle erdenklichen Behörden habe er schon informiert. Darunter kommentierte A:
Zitat (von A):
Bin schon sehr gespannt auf die Wahrheit über den xx.xx.xxxx. Hätte ich dir niemals zugetraut, das öffentlich zu machen. Respekt! Was sagt denn dein Strafverteidiger dazu?

B hat den Kommentar sofort gelöscht und die Kommentarfunktion geschlossen. Und drei weitere Songs über A nachgeschoben. Ohne Namen zu nennen, für gemeinsame Bekannte aber klar zu erkennen.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(18819 Beiträge, 10170x hilfreich)

Zitat (von Platypus):
Okay. Das wären nur dann Nachteile, wenn A irgendwas Justiziables täte.

Justiziabel bedeutet nicht nur strafbar, abmahnfähig kann auch reichen.

Zitat (von Platypus):
B betreibt einen YT-Kanal, wo er Videos mit selbstproduzierten Liedern veröffentlicht.

Dann kann B zumindest die Kunstfreiheit in die Wagschale werfen.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Platypus
Status:
Beginner
(117 Beiträge, 12x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Dann kann B zumindest die Kunstfreiheit in die Wagschale werfen.
Naja, B beschreibt es selbst als autobiografisches Tagebuch.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(18819 Beiträge, 10170x hilfreich)

Wie singt Danger Dan so schön:

"Juristisch wär’ die Grauzone erreicht
Doch vor Gericht machte ich es mir wieder leicht
Zeig mich an und ich öffne einen Sekt
Das ist alles von der Kunstfreiheit gedeckt"

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Platypus
Status:
Beginner
(117 Beiträge, 12x hilfreich)

Dann muss A wohl künftig kleine Gedichte schreiben...

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(39191 Beiträge, 6440x hilfreich)

Zitat (von Platypus):
Könnte eine Anzeige wegen Verleumdung eine falsche Verdächtigung sein?
Ja.Nein.Vielleicht.
So ganz umsonst kommt niemand zu A, um eine Gefährderansprache zu halten.
Oder ist A evtl. getriggert?

Zitat (von Platypus):
Erfüllt B's Anzeige wegen Verleumdung somit die Kriterien der falschen Verdächtigung?
Ja.Nein.Vielleicht.

...als ob es da auf 1 kostenlose Anzeige ankäme bei den ohnehin völlig überlasteten zuständigen Behörden.

Zitat (von Platypus):
Gilt das unabhängig vom Kontext?
Natürlich nicht. Für wahrscheinlich halte ich eher, dass nach StPO eingestellt wird, nachdem ordentlich ermittelt, erwogen und entschieden wurde.
Die schon *angegangenen* anderen Behörden könnten im Wege der Amtshilfe unterstützen, um zu erkennen, was B umtreibt.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Platypus
Status:
Beginner
(117 Beiträge, 12x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Oder ist A evtl. getriggert?
Eher B. Die Kommentare von A waren die erste und einzige Reaktion von A, obwohl A schon länger Thema in B's Veröffentlichungen war.

A und B wohnen mehrere hundert km voneinander entfernt. Dennoch hat B die Polizei wie zu einem Notfall gerufen. Die standen spätabends zu dritt in B's Wohnung. Vermutlich augenrollend, denn B zeigt viel und gerne an.

A wurde am folgenden Tag telefonisch von der Polizei an seinem Wohnort kontaktiert. B habe A wegen Verleumdung angezeigt und man solle nun eine Gefährderansprache halten. Man war sich in dem Telefonat einig, dass aus solchen Anzeigen üblicherweise nichts wird, aber von der Polizei kam der Hinweis, dass solche Vorkommnisse ja in ihren Akten gespeichert werden und bei Wiederholungen A zum Nachteil gereichen können.

Derweil hat B seinem vermeintlichen Triumph über A drei weitere öffentliche Videos gewidmet. Mit Beleidigungen und übler Nachrede, auf eine weitere Gelegenheit zu einer erneuten Anzeige gegen A wartend.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(39191 Beiträge, 6440x hilfreich)

Dann zurück zur Ausgangsfrage:

Zitat (von Platypus):
Könnte eine Anzeige wegen Verleumdung eine falsche Verdächtigung sein?
Sowohl A als auch B werden schriftlich benachrichtigt werden, was daraus wurde bzw. wird.

Eine telefonische Gefährderansprache sollte A trotzdem ernst nehmen...und woanders im Netz kleinere Brötchen backen oder eben unverfängliche Gedichte veröffentlichen.
Warum man einen offensichtlich getriggerten B, der gern und viel anzeigt und evtl. sogar in fachärztlicher Behandlung bzw. mit entspr. Ausweisen/Nachweisen ausgestattet ist, erschließt sich mir nicht.
...muss aber auch nicht erschlossen werden...

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Platypus
Status:
Beginner
(117 Beiträge, 12x hilfreich)

Zitat (von Anami):
und evtl. sogar in fachärztlicher Behandlung bzw. mit entspr. Ausweisen/Nachweisen ausgestattet ist
Ist B nicht. Leider.

Siehe oben:
B betreibt einen YT-Kanal, wo er Videos mit selbstproduzierten Liedern veröffentlicht. In den Songtexten lässt er sich mehr oder - oft auch - weniger verklausuliert über seine Widersacher aus, denen er Lügen, Intrigen, Erpressung u.v.a.m. unterstellt. Auch A ist Thema der Texte, hat aber noch nie darauf reagiert - u.a., weil kaum einer sich solche Videos anguckt/anhört. Nun hat B in den öffentlichen Erläuterungen zu seinen neuesten Werken angekündigt, hierfür eine größere Öffentlichkeit zu suchen, um die "Wahrheit" publik zu machen.

A hatte genug von den "Wahrheiten", die B unters Volk (gemeinsame Bekannte und an A's ehemaligem Wohnort, zu dem weiterhin Verbindungen bestehen) brachte. V.a. von den weniger verklausulierten "Wahrheiten". Und hatte mit sarkastischen Andeutungen reagiert statt mit einer Anzeige.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(39191 Beiträge, 6440x hilfreich)

Zitat (von Platypus):
Siehe oben:
Was soll die Wiederholung? Bringt doch keine andere Antwort.
--->Abwarten, was aus B`s Anzeige wird.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 297.581 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
120.278 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.