Person A kommentiert in den sozialen Medien einen Beitrag von Person B mit einer sarkastischen Anspielung auf eine der Person B sehr unangenehme Angelegenheit. A nennt dabei nur das Datum des Ereignisses. Keinerlei Details, keine Hinweise, worum es gehen könnte. Für Außenstehende ist die Äußerung kryptisch.
B ist empört, löscht die Kommentare binnen weniger Minuten, ruft die Polizei und zeigt A wegen Verleumdung an. Die Polizei wendet sich am nächsten Tag zwecks Gefährderansprache an A, der ziemlich perplex ist, weil Verleumdung = wissentliche Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen.
Der Kommentar enthielt aber keine Tatsachenbehauptungen, sondern provokante rhetorische Fragen (Was ist eigentlich mit dem xx.xx.xxxx? Was sagt dein Strafverteidiger dazu?). Selbst wenn man daraus implizit Tatsachenbehauptungen ableitet, dass nämlich an dem Datum irgendwas war und dass B einen Strafverteidiger
hat, entspricht das der Wahrheit.
Erfüllt B's Anzeige wegen Verleumdung somit die Kriterien der falschen Verdächtigung?
Oder kann B sich damit rausreden, dass er die Provokation durch A für Verleumdung hält? Falsche Verdächtigung setzt ja auch voraus, dass man wissentlich handelt.
Können sich für A Nachteile ergeben, wenn weitere Anzeigen dieser Art folgen? Bzw. wenn weitere Gefährderansprachen folgen?
Könnte eine Anzeige wegen Verleumdung eine falsche Verdächtigung sein?
9. Oktober 2025
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Frage vom 9. Oktober 2025 | 02:59
Von
Status: Beginner (117 Beiträge, 12x hilfreich)
Könnte eine Anzeige wegen Verleumdung eine falsche Verdächtigung sein?
#1
Antwort vom 9. Oktober 2025 | 06:52
Von
Status: Legende (18819 Beiträge, 10170x hilfreich)
Zitat :Erfüllt B's Anzeige wegen Verleumdung somit die Kriterien der falschen Verdächtigung?
Nein.
Zitat :Oder kann B sich damit rausreden, dass er die Provokation durch A für Verleumdung hält?
Ja
Zitat :Können sich für A Nachteile ergeben, wenn weitere Anzeigen dieser Art folgen? Bzw. wenn weitere Gefährderansprachen folgen?
Ja
#2
Antwort vom 9. Oktober 2025 | 15:37
Von
Status: Beginner (117 Beiträge, 12x hilfreich)
Schon mal vielen Dank für die Antwort!
Welche Nachteile können sich für A ergeben, wenn B weitere Anzeigen erstattet?
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#3
Antwort vom 9. Oktober 2025 | 16:00
Von
Status: Legende (18819 Beiträge, 10170x hilfreich)
Zitat :Welche Nachteile können sich für A ergeben, wenn B weitere Anzeigen erstattet?
Dass die Staatsanwaltschaft prüft, ob weitete Straftatbestände in Betracht kommen. Oder dass die Staatsanwaltschaft dem B einen Tipp gibt, wie man sich zivilrechtlich wehrt.
#4
Antwort vom 9. Oktober 2025 | 16:43
Von
Status: Bachelor (3127 Beiträge, 1260x hilfreich)
Zitat :Was ist eigentlich mit dem xx.xx.xxxx? Was sagt dein Strafverteidiger dazu?
Das ist zwar wohl keine Verleumdung / üble Nachrede, dürfte aber als (Formal-)Beleidigung / indirekte Beleidigung / Schmähkritik / Beleidigung trotz Wahrheitsbeweises, jedenfalls also als öffentliche Beleidigung durchgehen. Das dürfte auch abmahnfähig sein und wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
#5
Antwort vom 9. Oktober 2025 | 16:50
Von
Status: Beginner (117 Beiträge, 12x hilfreich)
Okay. Das wären nur dann Nachteile, wenn A irgendwas Justiziables täte.Zitat :Dass die Staatsanwaltschaft prüft, ob weitete Straftatbestände in Betracht kommen. Oder dass die Staatsanwaltschaft dem B einen Tipp gibt, wie man sich zivilrechtlich wehrt.
#6
Antwort vom 9. Oktober 2025 | 17:00
Von
Status: Bachelor (3127 Beiträge, 1260x hilfreich)
Zitat :Okay. Das wären nur dann Nachteile, wenn A irgendwas Justiziables täte.
Die getätigte Aussage dürfte wohl justiziabel sein. Der Zweck besteht definitiv in der öffentlichen Herabwürdigung. Damit sind wir bei einer Beleidigung. § 193 StGB fällt auch weg.
#7
Antwort vom 9. Oktober 2025 | 18:45
Von
Status: Beginner (117 Beiträge, 12x hilfreich)
Gilt das unabhängig vom Kontext?Zitat :Das ist zwar wohl keine Verleumdung / üble Nachrede, dürfte aber als (Formal-)Beleidigung / indirekte Beleidigung / Schmähkritik / Beleidigung trotz Wahrheitsbeweises, jedenfalls also als öffentliche Beleidigung durchgehen. Das dürfte auch abmahnfähig sein und wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
B betreibt einen YT-Kanal, wo er Videos mit selbstproduzierten Liedern veröffentlicht. In den Songtexten lässt er sich mehr oder - oft auch - weniger verklausuliert über seine Widersacher aus, denen er Lügen, Intrigen, Erpressung u.v.a.m. unterstellt. Auch A ist Thema der Texte, hat aber noch nie darauf reagiert - u.a., weil kaum einer sich solche Videos anguckt/anhört. Nun hat B in den öffentlichen Erläuterungen zu seinen neuesten Werken angekündigt, hierfür eine größere Öffentlichkeit zu suchen, um die "Wahrheit" publik zu machen:
Zitat :Manchmal muss man um Gerechtigkeit und Recht zu bekommen auch mal die Öffentlichkeit nutzen. Dort wo die Augen anscheinend verschlossen sind hat es schon oft geholfen, zu seinem Recht zu finden.
Die Punkte stehen für die Gräueltaten, derer B seine Widersacher bezichtigt. Er kündigt ferner an, sich an die Medien zu wenden. Alle erdenklichen Behörden habe er schon informiert. Darunter kommentierte A:Zitat :Irgendwann hat alles mal ein Ende und wenn ..., dann ist es auch legitim sich mal zu wehren. Aber nicht mit Lügen und Intrigen wie ihr das macht, nein mit der Wahrheit und die werde ich Euch jetzt spüren lassen. Jetzt soll die Öffentlichkeit mal erfahren...
Zitat :Bin schon sehr gespannt auf die Wahrheit über den xx.xx.xxxx. Hätte ich dir niemals zugetraut, das öffentlich zu machen. Respekt! Was sagt denn dein Strafverteidiger dazu?
B hat den Kommentar sofort gelöscht und die Kommentarfunktion geschlossen. Und drei weitere Songs über A nachgeschoben. Ohne Namen zu nennen, für gemeinsame Bekannte aber klar zu erkennen.
#8
Antwort vom 9. Oktober 2025 | 21:05
Von
Status: Legende (18819 Beiträge, 10170x hilfreich)
Zitat :Okay. Das wären nur dann Nachteile, wenn A irgendwas Justiziables täte.
Justiziabel bedeutet nicht nur strafbar, abmahnfähig kann auch reichen.
Zitat :B betreibt einen YT-Kanal, wo er Videos mit selbstproduzierten Liedern veröffentlicht.
Dann kann B zumindest die Kunstfreiheit in die Wagschale werfen.
#9
Antwort vom 9. Oktober 2025 | 21:18
Von
Status: Beginner (117 Beiträge, 12x hilfreich)
Naja, B beschreibt es selbst als autobiografisches Tagebuch.Zitat :Dann kann B zumindest die Kunstfreiheit in die Wagschale werfen.
#10
Antwort vom 9. Oktober 2025 | 22:11
Von
Status: Legende (18819 Beiträge, 10170x hilfreich)
Wie singt Danger Dan so schön:
"Juristisch wär’ die Grauzone erreicht
Doch vor Gericht machte ich es mir wieder leicht
Zeig mich an und ich öffne einen Sekt
Das ist alles von der Kunstfreiheit gedeckt"
#11
Antwort vom 9. Oktober 2025 | 23:38
Von
Status: Beginner (117 Beiträge, 12x hilfreich)
Dann muss A wohl künftig kleine Gedichte schreiben...
#12
Antwort vom 10. Oktober 2025 | 12:15
Von
Status: Unbeschreiblich (39191 Beiträge, 6440x hilfreich)
Ja.Nein.Vielleicht.Zitat :Könnte eine Anzeige wegen Verleumdung eine falsche Verdächtigung sein?
So ganz umsonst kommt niemand zu A, um eine Gefährderansprache zu halten.
Oder ist A evtl. getriggert?
Ja.Nein.Vielleicht.Zitat :Erfüllt B's Anzeige wegen Verleumdung somit die Kriterien der falschen Verdächtigung?
...als ob es da auf 1 kostenlose Anzeige ankäme bei den ohnehin völlig überlasteten zuständigen Behörden.
Natürlich nicht. Für wahrscheinlich halte ich eher, dass nach StPO eingestellt wird, nachdem ordentlich ermittelt, erwogen und entschieden wurde.Zitat :Gilt das unabhängig vom Kontext?
Die schon *angegangenen* anderen Behörden könnten im Wege der Amtshilfe unterstützen, um zu erkennen, was B umtreibt.
#13
Antwort vom 10. Oktober 2025 | 18:25
Von
Status: Beginner (117 Beiträge, 12x hilfreich)
Eher B. Die Kommentare von A waren die erste und einzige Reaktion von A, obwohl A schon länger Thema in B's Veröffentlichungen war.Zitat :Oder ist A evtl. getriggert?
A und B wohnen mehrere hundert km voneinander entfernt. Dennoch hat B die Polizei wie zu einem Notfall gerufen. Die standen spätabends zu dritt in B's Wohnung. Vermutlich augenrollend, denn B zeigt viel und gerne an.
A wurde am folgenden Tag telefonisch von der Polizei an seinem Wohnort kontaktiert. B habe A wegen Verleumdung angezeigt und man solle nun eine Gefährderansprache halten. Man war sich in dem Telefonat einig, dass aus solchen Anzeigen üblicherweise nichts wird, aber von der Polizei kam der Hinweis, dass solche Vorkommnisse ja in ihren Akten gespeichert werden und bei Wiederholungen A zum Nachteil gereichen können.
Derweil hat B seinem vermeintlichen Triumph über A drei weitere öffentliche Videos gewidmet. Mit Beleidigungen und übler Nachrede, auf eine weitere Gelegenheit zu einer erneuten Anzeige gegen A wartend.
#14
Antwort vom 11. Oktober 2025 | 11:38
Von
Status: Unbeschreiblich (39191 Beiträge, 6440x hilfreich)
Dann zurück zur Ausgangsfrage:
Sowohl A als auch B werden schriftlich benachrichtigt werden, was daraus wurde bzw. wird.Zitat :Könnte eine Anzeige wegen Verleumdung eine falsche Verdächtigung sein?
Eine telefonische Gefährderansprache sollte A trotzdem ernst nehmen...und woanders im Netz kleinere Brötchen backen oder eben unverfängliche Gedichte veröffentlichen.
Warum man einen offensichtlich getriggerten B, der gern und viel anzeigt und evtl. sogar in fachärztlicher Behandlung bzw. mit entspr. Ausweisen/Nachweisen ausgestattet ist, erschließt sich mir nicht.
...muss aber auch nicht erschlossen werden...
#15
Antwort vom 11. Oktober 2025 | 23:17
Von
Status: Beginner (117 Beiträge, 12x hilfreich)
Ist B nicht. Leider.Zitat :und evtl. sogar in fachärztlicher Behandlung bzw. mit entspr. Ausweisen/Nachweisen ausgestattet ist
Siehe oben:
B betreibt einen YT-Kanal, wo er Videos mit selbstproduzierten Liedern veröffentlicht. In den Songtexten lässt er sich mehr oder - oft auch - weniger verklausuliert über seine Widersacher aus, denen er Lügen, Intrigen, Erpressung u.v.a.m. unterstellt. Auch A ist Thema der Texte, hat aber noch nie darauf reagiert - u.a., weil kaum einer sich solche Videos anguckt/anhört. Nun hat B in den öffentlichen Erläuterungen zu seinen neuesten Werken angekündigt, hierfür eine größere Öffentlichkeit zu suchen, um die "Wahrheit" publik zu machen.
A hatte genug von den "Wahrheiten", die B unters Volk (gemeinsame Bekannte und an A's ehemaligem Wohnort, zu dem weiterhin Verbindungen bestehen) brachte. V.a. von den weniger verklausulierten "Wahrheiten". Und hatte mit sarkastischen Andeutungen reagiert statt mit einer Anzeige.
#16
Antwort vom 12. Oktober 2025 | 13:00
Von
Status: Unbeschreiblich (39191 Beiträge, 6440x hilfreich)
Was soll die Wiederholung? Bringt doch keine andere Antwort.Zitat :Siehe oben:
--->Abwarten, was aus B`s Anzeige wird.
Und jetzt?
Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
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