Körperverletzung? Geschädigte hat Anwalt

25. September 2004 Thema abonnieren
 Von 
Flaming
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Körperverletzung? Geschädigte hat Anwalt

Hy Leute!

Also ich schildere mal den stand der dinge .
Wir (10 leute mit mir) waren auf ner PoolParty also war ich gut angetrunken (1.6 promille)
So gegen 22.00uhr rief ein freund von mir um hilfe also bin ich los gelaufen und habe den anderen weg geschuppst und fragte was los sei mein freund erzählte mir das der typ ca:45 jahre seiner freundin 15jahre alt an den arsch gegrappscht habe mein anderen freunde waren auch sofort da und dann ging es los der Typ ging auf mich zu und riss mich und ein freund zu boden ein anderer freund trat ihm ca 3-4 mal in die seite der andere schlug ihm mit einem gips arm ins gesicht ich persönlich hatte mich zu mit tritten unter ihm befreit dabei zog mein anderer freund mich hoch und sagte das ich mich zurück halten solle weil ich ihm dann erst richtig eine rein hauen wollte .

So nun steht ne vorladung vor der tür zu einer aussage bei der polizeistation .
Und ich habe erfahren das der gschädigte einen anwalt hin zu zog also wird die sache auch 100% vorgricht gehen wie stehen bei dieser sache heil raus zu kommen? Da der geschädigte einige platzwunden und blaue flecke davon trug und zu guterletz erzählte er das ihm ein stück fleisch aus dem finger fehlt und nun wird vermutet das ein messer im spiel war !
Wie sol ich mich verhalten und was werden die konsekwenzen der aktion sein und ob ich bei der sache ein pflichtverteidiger bekomme?

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

Zunächst einmal, heißt ein Anwalt noch längst nicht, dass die Sache vor Gericht geht. Allerdings kommt bei einer Verwendung eines Messers gefährliche Körperverletzung (§224 STGB) im Spiel, für die es eine Mindesstrafe von 6 Monaten in minder schweren Fällen 3 Monate gibt (die natürlich zur Bewährung ausgesetzt werden können). Inweit ein Gipsarm auch schon als gefährliches Werkzeug im Sinne des §224 STGB zu bewerten ist, weiß ich nicht, ich könnte mir das aber vorstellen.
Was das Messer betrifft, so kommt es natürlich auf die Beweislage an. Sollte der Betroffene ein passendes ärztliches Attest etwa Feststellung von Wunden durch einen spitzen Gegenstand oder Schnittwunden haben, so wäre das schon sehr ungünstig. Ansonsten käme es auf Zeugenaussagen an, sollte er der einzige sein

Zu einer Vorladung bei der Polizei braucht man nicht zu erscheinen (weder als Zeuge noch als Beschuldigter) und in diesem Fall wäre es vermutlich auch besser, vor einer Aussage über einen Anwalt Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft zu erhalten.
Eine Pflichtverteidiger (§140 STPO) wird es meiner Meinung nach wohl eher nicht geben, es sei denn der Vorsitzende sieht hier eine besonders schwierige Sachlage und traut Dir nicht zu, Dich selbst zu verteidigen. Auch nach §68 JGG ergebe sich kein größerer Anspruch darauf, nach §69 JGG könnte jedoch ein Beistand angeordnet werden. Das JGG kommt aber nur zur Anwendung, wenn Du zur Tatzeit höchstens 21 Jahre alt warst und Jugendstrafrecht angewendet wird.

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#2
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Eine gefährliche Körperverletzung ist es auch ohne Messer. [ § 224(1)4 StGB ---> "...mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich"]

So wie Du es beschreibst (...der andere hat angefangen), käme per se ja erst mal Notwehr, bzw. Nothilfe in Betracht. Bejaht man das Vorliegen des Notwehr-, Nothilferechts wäre zu prüfen, ob ein Notwehrexzess vorliegt.

Das wird wohl -zumal ja zig Zeugen da sind- im Rahmen einer Hauptverhandlung geklärt werden müssen, wenn bei der Polizei gegenteilige Angaben gemacht werden.

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#3
 Von 
Flaming
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die guten antworten .

Also das beste ist da war kein messer im spiel .
Da ich mich den pargrafen nicht so auskenne habe ich das mit dem anwalt nicht ganz verstanden und wenn ja wo bekomme ich den her ?
Und da der andere dem mädchen an hinter gegrapscht hat habe ich meiner meinung nach das recht ihn weg zu schubsen und da er gleich daruf auf mich los gegangen ist zählt es wie du ja schon sachtest als notwehr ! (?)
Und welche strafen habe ich und meine freunde zu beführchten ?
Und kann der kläger mich auch auf schmertzengeld verklagen ?

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#4
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

Wenn der Angriff auf das Mädchen noch gegenwärtig ist, wäre das Nothilfe ansonsten, wenn der Täter aber schon vorher damit aufgehört hat, wäre das natürlich Körperverletzung.

Das gilt auch für den Rest der Angelegenheit. Sobald kein gegenwärtiger Angriff auf eine Person mehr vorliegt, ist es natürlich auch keine Nothilfe oder Notwehr mehr. Und sollten die "Abwehrmaßnahmen" überzogen sein oder nicht darauf abzielen, einer in Not befindlichen Person zu helfen, dann wird es eng. Dazu §33 STGB:
StGB § 33 Überschreitung der Notwehr
Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder
Schrecken, so wird er nicht bestraft.
Im Umkehrschluß dürfte das bedeuten, das bei in diesem Sinne nicht zu rechtfertigende Gewalt eine Verfolgung nach §224 STGB durchaus in Frage käme.

@Bob: Stimmt gemeinschaftlich genügt auch schon. Wieviel müssen eigentlich die mindestens 2 Täter beitragen, damit die Tat gemeinschaftlich ausgeführt ist, wäre eine "Beihilfe" (Festhalten o.Ä.) schon ausreichend?

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#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

@ Daniel: Ja, Festhalten reicht auf jeden Fall.

@ Flaming: Das Notwehrrecht ist eine komplizierte Sache. Wie Daniel schon schrieb, muß der Angriff gegenwärtig sein, damit Notwehr greift. Wenn die "angrapscherei" schon beendet war, hattest Du kein Notwehrrecht mehr.

Allerdings hatte auch der andere (und da hatte ich zeitlich in meinem 1. Posting angesetzt) auch kein Notwehrrecht Dir gegenüber mehr, wenn der "Schupser" beendet war. Sein folgender Angriff wäre dann rechtswiderig, und Deine Abwehr Notwehr, bzw. die Hilfe Deiner Freunde "Nothilfe". Aber -wie gesagt- das ist eine höchstkomplexe Sache und muß genaustens beleuchtet werden.

Anwalt auf Staatskosten wird nicht einfach. Zwingende Verteidigung liegt nicht vor, da kein "Verbrechen" angeklagt wird, und auch sonst keiner der Gründe des § 140(1) StPO vorliegt. Alleine mit Abs.2 des § 140 könnte man weiterkommen. Du müßtest einfach zu einem Anwalt gehen, und der beantragt dann bei Gericht, Dir als Pflichtverteidiger beigeordnet zu werden. Zahlen mußt Du ihn -wenn Du verurteilt wirst- aber später trotzdem (über die Verfahrenskosten)

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#6
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

Der Gegner hätte als Einzelperson aber den Vorteil, dass er schon Waffen, gefährliche Gegenstände oder eine lebensgefärdende Behandlung an den Tag legen muß, um den §224 STGB zu erfüllen. Wenn er das nicht getan hat, kommt er wohl mit einer Geldstrafe davon. Allerdings wäre natürlich gegen Ihn auch ein Verfahren wegen des Grabschens denkbar. Welcher Tatbestand wäre das eigentlich, wenn der Täter keine Gewalt auf Opfer ausgeübt hat? Beleidigung nach §185 STGB?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

I think so

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

Guten Abend,

zuerst ist zu erkennen, dass der Täter bereits mit dem Grabschen aufgehört hatte, als Sie hinzukamen. Dennoch griffen Sie ihn an, ohne wirklich zu wissen, was geschehen ist. Sie fragten Ihren Freund erst nachher, was denn genau vorgefallen war. Notwehr kommt in diesem Sinne nicht in Betracht. Auch wenn Sie wussten, was vorgefallen war, ist es nicht mehr im Rahmen der Notwehr, dass Sie den Grabscher nachträglich angriffen. Desweiteren ist es auch problematisch, dass Sie gleich mit mehreren Beteiligten auf den Täter losgingen. Auch dieses ist nicht mehr im Rahmen der Notwehr.

Sollte es sich herausstellen, dass ein Angreifer Ihrer Gruppe ein Messer als Angriffswerkzeug gebraucht haben, und sollten Sie als Mittäter verurteilt werden, so werden Sie wegen einer gefährlichen Körperverletzung angeklagt.

Mit freundlichen Grüßen,

- J. Roenner -


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