Körperverletzung - Kann im beidseitigen Einverständnis Anzeige zurück gezogen werden?

17. November 2009 Thema abonnieren
 Von 
kazama1
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 3x hilfreich)
Körperverletzung - Kann im beidseitigen Einverständnis Anzeige zurück gezogen werden?

Hallo liebes Forum,

habe an dem Morgen vom Samstag auf Sonntag, eine Schlägerei wohl angefangen.

War an dem Abend sehr betrunken, ein Freund hatte Geburtstag.
Hab angeblich 2 Mädchen angepöbelt und dann kamm nen Freund und fragte was los ist und ich hab ihm wohl mit der Faust ins Gesicht geschlagen.

Nun ja, ich lag im Krankenhaus und wurde an der Lippe zweifach genäht Innen und Ausseinseite.
Mein Errinerungsvermögen setzte erst wieder Zuhause um 15 Uhr ein.
Also nachdem ich geschlafen habe.
Hatte von ca. 4- 15 uhr nen Blackout.
Kann mich an die Tat leider nicht errinern.
Zumahl der kontrahent nen bekannter bzw. Freund von mir ist.
Mir ist es unerklärlich wie ich einen Freund ins Gesicht haue, ich hege auch keinen Greul gegen ihn.
Hab ihm heute ne SMS geschrieben , will mit ihm über die Sache reden.
War auch Gestern bei der Polizei, die haben halt beidseitig Anzeige erstattet.

Das schlimme ist, ich bin kein unbeschriebenes Blatt.
Hatte mit 17,18 und 21 verurteilungen (jeweils Geldstrafe) wegen Körpervelertzung.
Bin nun 25, ich hab solche Angst.
Dem Opfer meines Schlages ist glücklicherweise nichts schlimmer Passiert denke ich, nur ich lag im Krankenhaus durch den Schlag.

Was habe ich nun zu erwarten und was kann ich tun.
Kann ich im beideseitigen einverständniss die Anziege zurück gezogen bekommen.?

MFG M.S.

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Die_Schulz
Status:
Praktikant
(935 Beiträge, 318x hilfreich)

quote:
Kann ich im beideseitigen einverständniss die Anziege zurück gezogen bekommen.


Die Staatsanwaltschaft wird vermutlich öffentliches Interesse sehen, wenn du anscheinend immer wieder diesbezüglich straffällig wirst.
Das nächste mal ist vielleicht kein "Bekannter bzw. Freund" (allein das ist schon ne tolle Nummer...) das Opfer, sondern jemand, der nicht mal eben so "määt doch nix" sagt.

Wenn die früheren Strafen offenbar auch keine Wirkung gezeigt haben, dürfte es dieses mal eine Stufe höher gehen - eine Bewährungsstrafe mindestens.

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#2
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Bei diesen Vorstrafen gehe ich ebenfalls davon aus, dass die stA im Falle eines zurückgezogenen Strafantrags das öffentliche Interesse bejaht und alleine weitermacht.



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"justice"

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