Körperverletzung Vorladung Beschuldigter: HILFE!!!

25. September 2010 Thema abonnieren
 Von 
mxf1149
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Körperverletzung Vorladung Beschuldigter: HILFE!!!

Hallo miteinander,

habe soeben eine Vorladung von der Polizei für eine Vernehmung als Beschuldigter erhalten.
Die Geschichte war folgendermaßen: nach dem Oktoberfest in München war ich sehr betrunken, wollte in ein Taxi hinein, habe jemand angepöbelt der aussteigen wollte, er hat was zurückbehauptet, wohingegen ich ihm einige Faustschläge verpasst habe. Er hatte eine kleine Wunde über seinem Auge, aber nichts allzu schlimmes.
Die Polizei hat bei mir 3,4 Promille gemessen und meine Personalien genommen, daher auch die Vernehmung.
Nun meine Frage: Da ich noch 19 Jahre alt bin und mich an dem Vorfall nicht wirklich erinnern kann da ich stark betrunken war, welche Strafe könnten mir büßen?
Könnte ich noch unter dem Jugendstrafrecht gelten?

Vielen Dank im Voraus,
MXF1149

Bitte helft mir, ich habe leider Angst vor dieser Vernehmung weil ich mir eventuell meine Zukunft versaut habe.

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Albarion
Status:
Lehrling
(1718 Beiträge, 690x hilfreich)

Naja Mitleid kannst Du nun nicht wirklich erwarten, aber ne einigermaßen sinnvolle Antwort:

Zum einen: Eine Aussage musst Du vor den Polizisten nicht machen, es ist Dein Recht zu sagen "Ich möchte keinerlei Angaben über den Sachverhalt machen" und dem ermittelnden Beamten dies höflich zu sagen (kannst auch Anrufen und das mitteilen).

3,4 Promille ist natürlich ne Hausnummer, die ganz und gar nicht schön ist, es ist natürlich die Frage zu stellen, in wiefern Dich das "entlastet" bzw. in wiefern Du schuldunfähig warst.

Wenn Du 19 bist, kann evtl. Jugendstrafrecht auf Dich angewand werden. Die Frage nach der höhe der Strafe kannst Du mittels google ggf. selber beantworten: schau mal ins StGB.

nochwas am Rande: Wenn man Mist gebaut hat soll man dazu stehen. Die Aussage:
"Da ich noch 19 Jahre alt bin und mich an dem Vorfall nicht wirklich erinnern kann da ich stark betrunken war, [..]" UND "war ich sehr betrunken, wollte in ein Taxi hinein, habe jemand angepöbelt der aussteigen wollte, er hat was zurückbehauptet, wohingegen ich ihm einige Faustschläge verpasst habe. Er hatte eine kleine Wunde über seinem Auge, aber nichts allzu schlimmes." widersprechen sich.

Mit anderen Worten: Du hast jemanden zusammengeschlagen weil Du stockbesoffen warst, aber nutzt nun deine Trunkenheit als Schutzbehauptung. - Das ist NICHT der richtige Weg.


-----------------
""

-- Editiert am 25.09.2010 17:31

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Anonymer_ist_besser
Status:
Praktikant
(956 Beiträge, 211x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>3,4 Promille ist natürlich ne Hausnummer, die ganz und gar nicht schön ist, es ist natürlich die Frage zu stellen, in wiefern Dich das "entlastet" bzw. in wiefern Du schuldunfähig warst. <hr size=1 noshade>


Selbst wenn du nach § 20 StGB dadurch "schuldunfähig" wärst, bei 3,4 Promiile sehe ich dennoch zumindest die Fährlässigkeit beim "rausch antrinken".

Dann käme § 323a StGB in Betracht, welcher mit Geldstrafe oder bis zu 5 Jahren geahndet wird.

Wenn bereits mehrfach wegen alkoholbedingter Taten aufgefallen, könnte auch Jugendarrest verhängt werden und/oder das Gericht könnte auf eine Sucht schließen und eine Therapie anordnen nach § 64 StGB .

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"Wüßte ich alles, wäre ich Gott - so muss ich nachschlagen!"

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