Körperverletzung? Was habe ich zu erwarten?

15. November 2004 Thema abonnieren
 Von 
l.r.d
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Körperverletzung? Was habe ich zu erwarten?

Hallo,

mir ist letztes Wochenende eine ziemlich unangenehme Sache passiert. Wir haben in einer Kneipe einen Geburtstag von einem Kumpel gefeiert. Dabei wurde ziemlich viel getrunken. Als das Lokal dann schliessen wollte, hat uns der Barkeeper noch hinausbegleitet. Dabei soll ich ihm eine Kopfnuss verpasst haben, so dass seine Augenbraue geplatzt ist und mit 3 Stichen genäht werden musste. Ich kann mich an den Vorfall aber überhaupt nicht erinnern, da wie gesagt ziemlich viel Alkohol im Spiel war. Also kann ich auch überhaupt nicht sagen, was der Grund für mein Handeln war.
Als am nächsten Tag der Kumpel mir von der ganzen Sache erzählt habe, wollte ich gleich hinfahren und mich bei dem Barkeeper entschuldigen und mit ihm über die Sache reden. Allerdings hat mein Kumpel gemeint, der Barkeeper wäre ziemlich sauer, will mich garnicht sehen und hat mich bei der Polzei angezeigt.

Ich bin 27, hab noch nie was mit Polizei zu tun gehabt und auch irgendwie nicht agressiv in Erscheinung getreten.

Jetzt weiss ich nicht, was ich zu erwarten habe.
Wie wird so eine Körperverletzung überhaupt klassifiziert (vorsätzlich, schwer, fahrlässig?). Würde meine Haftplichtversicherung evtl. Schmerzensgeldansprüche in dem Fall übernehmen?

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

Guten Tag,

diese Körperverletzung wird wohl als einfache Körperverletzung gemäß §223 StGB qualifziert werden, es sei denn es treten noch erschwerende Umstände hinzu, die Sie nicht erwähnt haben.

Sie können mit einer Geldstrafe rechnen, deren Höhe aber nicht vorhergesagt werden kann.

Versicherungen zahlen nicht für vorsätzliche Taten.


Mit freundlichen Grüßen,

- J. Roenner -


---

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#2
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Genau so ist es. Der Versuch einer Entschuldigung schadet übrigens nicht. Sie sollten das trotzdem machen. Mehr als ablehnen kann er nicht. Und vielleicht nimmt er seinen Strafantrag, den er ja wohl gestellt hat zurück. Mit noch etwas mehr Glück verspürt dann der Amtsanwalt auch kein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung und stellt das Verf. ein.

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#3
 Von 
David_L
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Hab ähnliches Prob gehabt. Bei mir wurde allerdings die Klage abgewiesen. Nun will er Geld haben oder mich auf zivilen wege verklagen...
Die tat ist jetzt schon über 5 Moanate her. Gibt es sowas wie "verjährung"???.
Soll ich zahlen oder es drauf ankommen lassen und mit wieviel Kosten müsste ich rechen wenn ich vor gericht verliere...

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#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Die tat ist jetzt schon über 5 Moanate her. Gibt es sowas wie "verjährung"???.

Puh, nagel mich nicht drauf fest, aber bei Schadenersatz "aus unerlaubter Handlung" (das haben wir hier) sind es min. 10 Jahre, evtl. auch 30.

Soll ich zahlen oder es drauf ankommen lassen und mit wieviel Kosten müsste ich rechen wenn ich vor gericht verliere...


Weder das eine, noch das andere kann man von hier aus beurteilen. Dazu wäre genaue Kenntnis des Sachverhaltes notwendig (genauer als sich das in einem Forum beschreiben ließe). Man müßte Einsicht in die Akte haben. Es schaden nichts, einen Anwalt zu konsultieren, der dann die Akte anfordern kann. Wenn der nur sagt: "Eh keine Chance, zahlen Sie lieber" wird das auch nicht so arg teuer.

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#5
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

Guten Tag,

Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.


Mit freundlichen Grüßen,

- J. Roenner -


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