Körperverletzung durch Provokation?

26. August 2020 Thema abonnieren
 Von 
go555825-14
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Körperverletzung durch Provokation?

Hallo,

am Samstag hatte ich eine Auseinandersetzung mit einem Freund. Ich sage ihm in den letzten Jahren immer wieder das er aufhören soll Frech zu mir zu sein, das er mehr Respekt haben soll und mir nicht auf die nerven gehen soll (So ist er aber auch nur wenn andere Leute noch mit dabei sind). Am Samstag kam er dann ohne Grund und hat mir mit einer Wasser Sprühflasche ins Gesicht gesprüht, daraufhin bin ich einfach geplatzt (grade weil mein Privatleben in den letzten 3 Wochen nur aus Stress und Problemen besteht) da hab ich ihm eine Ohrfeigen gegeben. Auf diese Reaktion hat er mir einen Messbecher mit kaltem Wasser übergeschüttet, so daß ich Klitschnass war. Auf dessen hab ich aus Kurzschlussreaktion zugehauen und ihm im Gesicht getroffen. Daraufhin hat er eine platzwunde über dem Auge gehabt und seine Brille war kaputt. Ich bin normalerweise echt kein Gewalt bereiter Mensch erst recht nicht gegenüber Freunden (Habe auch noch nie eine Anzeige wegen Körperverletzung gehabt) und spreche auch vorher eine Warnung aus das er sowas unterlassen soll, aber hier war er einfach zur falschen Zeit, am falschen Ort und hat mit seiner Aktion das Fass zum überlaufen gebracht. Naja seine Eltern sind dann wohl am Sonntag zur Polizei und haben Anzeige gegen mich erstattet. Gibt es da nicht irgendwie ein mitverschulden durch Provokation? Oder wird zumindest berücksichtigt das wir uns im Endeffekt einfach nur hochgeschaukelt haben? Oder kann ich da sonst irgendwie vorgehen?

Danke.

-- Editiert von go555825-14 am 26.08.2020 07:33

-- Editiert von go555825-14 am 26.08.2020 07:38

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Ballivus
Status:
Lehrling
(1127 Beiträge, 303x hilfreich)

Also eine Notwehr Situation sehe ich hier ganz bestimmt nicht.
Es dürfte somit eine rechtswidrige Körperverletzung vorliegen.

Die allgemeine Situation mit der vorausgegangen Provokation wird beim Strafmaß berücksichtigt.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Eff123
Status:
Schüler
(292 Beiträge, 50x hilfreich)

Provokation hin oder her, Du hast ihm so ins Gesicht geschlagen, dass er verletzt wurde und die Brille zu Bruch ging.
Er hat Dich mit Wasser besprüht. Überdenke bitte einmal die Verhältnismäßigkeit. Ich würde mich zügig für mein Verhalten entschuldigen und die Kosten für die kaputte Brille übernehmen.

Wenn das Dein erster Verstoß war, kommst Du wahrscheinlich mit einer geringen Geldstrafe (30 bis 60 Tagessätze) davon.
Vorher wirst Du eine Einladung zur Polizei bekommen, bei der Du gehört wirst.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1813x hilfreich)

Zitat (von Ballivus):
Also eine Notwehr Situation sehe ich hier ganz bestimmt nicht.


Ich schon. Es fand ein rechtswidriger Angriff statt, der dann sogar fortgesetzt wurde. Dagegen ist Notwehr zulässig.

Zitat (von Eff123):
Er hat Dich mit Wasser besprüht. Überdenke bitte einmal die Verhältnismäßigkeit.


"Verhältnismäßigkeit" gibt es bei Notwehr so gut wie gar nicht (außer in den extremen Ausnahmefällen eines Notwehrexzesses, etwa auf eine Beleidigung mit einem tödlichen Schuß zu reagieren).

Die Frage ist also nur, handelt es sich um einen rechtswidrigen Angriff. Körperverletzung sehe ich nicht, wohl aber eine Nötigung, da man gegenüber einem solchen Angriff zurückweichen muß (ggfs. auch um seine Sachwerte wie Uhr oder Smartphone zu schützen). Gegen diese ist Notwehr zulässig.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Ballivus
Status:
Lehrling
(1127 Beiträge, 303x hilfreich)

Zitat (von BigiBigiBigi):
Ich schon. Es fand ein rechtswidriger Angriff statt, der dann sogar fortgesetzt wurde. Dagegen ist Notwehr zulässig.

Zitat (von BigiBigiBigi):
"Verhältnismäßigkeit" gibt es bei Notwehr so gut wie gar nicht (außer in den extremen Ausnahmefällen eines Notwehrexzesses, etwa auf eine Beleidigung mit einem tödlichen Schuß zu reagieren).

Zitat (von BigiBigiBigi):
Körperverletzung sehe ich nicht


Ich hoffe Sie haben lediglich vergessen Ihren Beitrag als Satire zu kennzeichnen.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von BigiBigiBigi):
Ich schon. Es fand ein rechtswidriger Angriff statt, der dann sogar fortgesetzt wurde.


Ob man das Bespritzen mit Wasser (vermutlich aus Jux) als Angriff werten kann? Ich habe da erhebliche Zweifel.

Aber die Reaktion - also der Faustschlag - war für mich in jedem Fall unangemessen, denn er diente ja nicht mehr der Unterbindung der Fortsetzung des Angriffs (dieser war bereits abgeschlossen) sondern war eindeutig gem. obiger Beschreibung eine Strafreaktion.
Von Notwehr kann hier also allein deshalb schon nicht gesprochen werden.
Außerdem wäre diese Art der Abwehr auch unangemessen.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
JoHo57
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo,
nur so mal als Beispiel:
In einem Anflug asozialen Verhaltens haben ich in jüngeren Jahren mal gemeint, einen Becher Saft aus fahrendem Cabrio auf eine Passantin schütten zu müssen. Das Ergebnis war eine Gerichtsverhandlung wegen gefährlicher Körperverletzung. Der Saftbecher (nur der Inhalt wurde "geworfen") wurde als Waffe eingestuft...

Ergebnis waren 250€ Geldstrafe, Verfahren eingestellt.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32807 Beiträge, 17241x hilfreich)

Naja seine Eltern sind dann wohl am Sonntag zur Polizei und haben Anzeige gegen mich erstattet. Ist er minderjährig? Ansonsten bedarf es nämlich noch eines Strafantrages, und den können die Eltern eines Volljährigen nicht wirksam stellen.
Wenn das Dein erster Verstoß war, kommst Du wahrscheinlich mit einer geringen Geldstrafe (30 bis 60 Tagessätze) davon. Da käme es auf sein Alter an - wenn schon die Eltern des Verletzten zur Polizei gehen statt er selbst, klingt mir das sehr nach einer Auseinandersetzung unter Jugendlichen, womit Geldstrafen weitgehend entfallen würden...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1813x hilfreich)

Zitat (von Ballivus):
Ich hoffe Sie haben lediglich vergessen Ihren Beitrag als Satire zu kennzeichnen.


Auf unsubstantiierte Kritik reagiere ich grundsätzlich nicht.

Zitat (von Sir Berry):
Ob man das Bespritzen mit Wasser (vermutlich aus Jux) als Angriff werten kann?


Natürlich. Nur weil es keine Straftat ist, ist es noch lange nicht kein Angriff.

Zitat (von Sir Berry):
denn er diente ja nicht mehr der Unterbindung der Fortsetzung des Angriffs (dieser war bereits abgeschlossen)


Es waren aber weitere Angriffe zu besorgen, wie im übrigen auch der auf den ersten Faustschlag erfolgende erneute Angriff bekräftigt.
Als absolutes Minimum müßte man hier sagen, daß man den Einzelfall genau bewerten muß, weil wir die sonstige Umstände nicht kennen, das Auftreten des Angreifers usw.

Zitat (von Sir Berry):
Außerdem wäre diese Art der Abwehr auch unangemessen.


Wieso? Wer geschlagen wurde und idealerweise danach erst mal auf dem Rücken liegt, kann nicht mehr so leicht angreifen. "Unangemessen" wäre eher sowas wie "du hast mich geschlagen, dafür werfe ich nen Stein gegen dein Auto".

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
JenAn
Status:
Student
(2517 Beiträge, 2552x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Ob man das Bespritzen mit Wasser (vermutlich aus Jux) als Angriff werten kann?


Es wäre der konkrete Einzelfall in all seinen Details zu betrachten. Du wirst, um mal reductio ad absurdum zu verwenden, sicherlich nicht behaupten, wenn ich mit dreißig Eimern Wasser komme und die nacheinander über dir ausgieße, stünde dir dagegen kein Notwehrrecht zu, weil es ja "nur" Wasser und "nur" ein "Jux" sei. ;)

-- Editiert von JenAn am 28.08.2020 11:18

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.419 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.741 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen