Körperverletzung durch die Polizei

27. November 2007 Thema abonnieren
 Von 
Hertha
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Körperverletzung durch die Polizei

Ich hatte einen Abend gegen 0.30 Uhr zu laute Musik an, da klingelte es an meiner Tür. Da ich mir dachte, dass es wegen der Musik ist, hatte ich diese ausgemacht und erst dann die Tür geöffnet. Da standen zwei polizisten vor meiner Tür, die mich belehrten wegen ruhestörendem Lärm.Das war völlig okay. Dann sollte ich meinen PA zeigen und ich habe nein gesagt. daraufhin haben die Beamten meine Tür weit aufgestossen, sind in meine Wohnung, haben Hausdurchsuchung nach PA gemacht und dann meine Personalien aufgenommen. Bis dahin ja noch okay, und ich habe zu den plizisten gesagt: "Oh ein Polzist der schreiben kann.." Danach wollten die meinen Computer beschlagnahmen, weil ichj mittels diesen meine Musik gehört hatte. Da die Musik ja schon lange aus war, ich auch nicht die Absicht hatte, diese wieder an zu machen, habe ich dem polizisten, der an meinem Computer gegangen ist, an den obertrikotagen gezogen. Daraufhin wurde ich bis auf den Korridor- ca 4 Meter weiter geschliffen und zu Boden geschmissen, meine Hände auf den Rücken gefesselt und ich musste in meinem Hausoutfit- es war ein Pyjamaoberteil und eine Jogginghose, sowie Hausschuhe mit gefesselten Händen zur Polizweiwache. Hier wurden die fesseln erst zur Blutentnahme abgenommen. Da war schon zu sehen, dass die Fesseln zu eng waren, meine Unterarme waren geschwollen und gerötet. Den Arzt darauf hingewiesen, meinte dieser: "Ich bin nur für die Blutentnahme zuständig". Nach Polizeilicher Erfassunfg wurde uich nachts dann entlassen. Am selben Tag bin ich zum Arzt, weil ich mehrer prellungen und Quetschungen sichtbar am Körper hatte und auch starke Schmerzen. 3 tage Arbeitsunfähig und medikamentöse Behandlung. Ich habe Anzeige wegen Körperverletzung gegen die polizeibeamten gestellt, was mittels "nicht öffentlichem Interesse und meiner Alkoholisierung, die mal stark, mal nur alkoholisiert betitelt wurde, in diesem Schreiben, abgelehntwurde. Hier war mehr als ersichtlich, dass man den Polizeibeamten mehr glaubt, als meiner Aussage. Ich habe Beschwerde eingereicht. Nun kommt aber das Andere: Bussgeldbescheid wegen ruhestörenden Lärm- okay. Und nun heute, nach 5 Monaten bekomme ich einen saftigen Strafbefehl, wegen Beleidigung- mit Aussagen, die ich nicht gemacht habe, und leichter Körperverletzung gegenüber den Beamten, was sich gewaschen hat, mit 40 Tagessätzen. In diesem werde ich zur Tatzeit als leicht alkoholisiert betitelt. Wieso wird meine Strafanzeige nicht geahndet, und dieses hier ja, obwohl nur auf Aussagen der Beamten beruhend? was kann ich tun?

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26 Antworten
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#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Sie können Einspruch gegen den Strafbefehl einlegen und dann in die Hauptverhandlung gehen. Chancen sehe ich da jedoch keine, da Sie den Beamten angegriffen haben... Solche Sachen können auch einiges teurer werden als 40 Tagessätze...

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#2
 Von 
guest-12325.07.2009 16:01:16
Status:
Schüler
(220 Beiträge, 53x hilfreich)

Hört sich alles ziemlich wild an..

Was die Beamten gegen Sie ausgesagt haben und warum, weshalb wieso man dem Glauben schenkt:

Keine Ahnung! Wir sind keine Hellseher. Das steht aber in den jeweiligen Strafakten, in die man mittels Anwalt Einsicht nehmen kann.

Zum Anwalt sollten Sie sowieso unbedingt wegen dem Strafbefehl, weil dieser - sofern er rechtskräftig wird - einer Verurteilung entspricht!

Das bedeutet, Sie müssten dann nicht nur 40 TS Geldstrafe zahlen, sondern wären ggf. auch vorbestraft! Nicht unbedingt gut für Jobaussichten und so.

Gegen den Strafbefehl muss übrigens binnen zwei Wochen nach Zustellung Einspruch eingelegt werden. Sonst wird er rechtskräftig, und dann ist es vorbei!

Und wurschteln Sie da bloß nicht selber oder mit Hilfe von Foren wie diesem herum, sondern überlassen Sie das dem Profi!

Alles Gute...

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#3
 Von 
Hertha
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Für die Tipps erst einmal Vielen Dank. Ganz besonders freue ich mich über das "Alles Gute", denn mir geht es seitdem richtig schlecht.
Werde damit einfach nicht fertig, da aus einer Lappalie so etwas wurde.
Muss dazu sagen, dass ich kein Radaubruder bin,und zu laute Musik erstmalig bei mir vorkam - bin ja auch nicht mehr die Jüngste, gehe auf die 50 zu.

Natürlich sage ich mir: Hätteste du mal nicht den PA verweigert- ich weiss selber, dass es eine Dummheit ist, war aber auch unwissend, dass man dazu verpflichtet ist.
Ich werde erst einmal eine Widerspruch betiteln und einen Anwalt suchen.

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#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Wenn Sie Einspruch einlegen wollen und sowiso einen Anwalt einschalten wollen, folgen Sie dem Rat von Idybell: Legen Sie einfach fristwahrend Einspruch ein, ohne Begründung . Die Begründung kann der Anwalt dann nachreichen.

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#5
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1492x hilfreich)

Nun ja, vorbestraft ist man mit 40 TS nicht. Das wäre erst über 90 TS der Fall.
Sie können natürlich Einspruch einlegen (lassen). Dann sollten Sie aber wissen, dass die Strafe auch höher ausfallen kann. Ein Strafbefehl ist eine Art Friedensangebot; die Justiz bekommt die Sache schnell vom Tisch, der Beschuldigte bekommt eine niedrige Strafe. Wenn Sie in einer Hauptverhandlung sowas von sich geben wie in ihrem Thread da oben, dürfte es Anlass geben, mit der Strafe hoch zu gehen. Wieso glaubt man den Polizisten? Weil die kein Interesse daran haben, jemanden zu Unrecht zu belasten. Die haben nämlich nichts davon. Demgegenüber ist die Wahrscheinlichkeit, dass jemandem, der einem Polizisten, kaum dass er ihn vor sich sieht, Unverschämtheiten an den Kopf schmeißt ('Oh, ein Polizist, der schreiben kann'" geglaubt wird, eher gering, zumal ich einfach mal davon ausgehe, dass die Polizisten Ihr Verhalten noch ganz anders in Erinnerung haben dürften als Sie es geschildert haben.

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#6
 Von 
Hertha
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Polizisten müssen lügen, da ich sie angezeigt habe, wegen Körperverletzung, und das kam von mir sofort, noch am selben Tag. Für sie geht es um eine ganze Menge, nämlich um ihren Job und alles, was daran gehört.
In meinen Augen ist die Beschlagnahme des Computers,eine unrechtmässige Wegnahme meines Eigentums und erst daraus resultiert der vermeintliche tätliche Angriff und alles Weitere.
Und auch, wenn es ungewöhnlich erscheinen mag, ich gehöre nicht zu den Menschen, die den Polizisten Schimpfwörter an den Kopf schmeissen, da ich prinzipiell Achtung vor der arbeitenden Bevölkerung habe, bis zu diesem Zeitpunkt auch für Polizisten.

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#7
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32811 Beiträge, 17245x hilfreich)

Hi,

ein Anwalt ist hier sicher sinnvoll, aber auf die ca. 700 Euro, die er kostet, möchte ich hier schon hinweisen...

Gruß vom mümmel

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#8
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Die Sicherstellung des PC (der Geräuschquelle) ist eine nach Polizeirecht zulässige Maßnahme, wenn auch in diesem Fall evtl. nicht unbedingt verhältnismäßig. Vorgehen können Sie auf dem Rechtsweg dagegen, aber nicht mit Gewalt.

und erst daraus resultiert der vermeintliche tätliche Angriff und alles Weitere.

Und die Sicherstellung des PC resultierte erst aus Ihrem blöden Spruch den Sie dem Beamten an den Kopf geknallt haben und Ihrer Weigerung sich auszuweisen. Ins Rollen gebracht haben Sie diese Nummer...

Warum überhaupt 'vermeintlicher Angriff'? Sie schreiben doch selbst oben, dass Sie ihn angegriffen haben...?!

Und warum müssen die Beamten lügen? Kennen Sie deren bisherige Aussagen? Was haben die denn ausgesagt, was nicht dem tatsächlichen Geschehen entspricht?

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Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#9
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1492x hilfreich)

So ist es. Und wenn ich schon die Behauptung lese, dass es für die Beamten um den Job geht... Das ist schlichtweg Unsinn. Die haben den ganzen Tag mit Leuten zu tun, denen sie vermitteln müssen, dass sie sich gerade falsch verhalten haben und müssen diesen Leuten unangenehme Maßnahmen durchsetzen, zum Beispiel Beschlagnahmen. Und dann wissen diese Leute auch noch alles besser und werden obendrein unverschämt. Vielleicht sollten Sie sich wirklich besser einen Verteidiger nehmen, ehe Sie sich noch um Kopf und Kragen reden in dem Verfahren. Sehen Sie mal, Sie haben hier eine Frage gestellt. Und was passiert jetzt? Genau dasselbe. Sie sehen sich im Recht und alle anderen haben Unrecht. Ich schätze, wenn Sie einen Verteidiger beauftragen sollten Sie eine ordentliche Portion Geld mitnehmen. Der Vorschuss wird nämlich deftig ausfallen, weil der sich dann denken kann, dass es am Ende Streit um die Rechnung geben wird.

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#10
 Von 
Andreas.Hauser
Status:
Lehrling
(1229 Beiträge, 131x hilfreich)

Die Polizisten haben eindeutig überzogen gehandelt (was nicht zwangsläufig §§ 113, 185 ausschließt aber bei der Zumessung oder Einstellung zu berücksichtigen ist).
Die Sicherstellung der Anlage (ist die später wirklich erfolgt?) war durch Polizeirecht nicht gedeckt (bei einer OWi ist idR Einziehung nicht möglich). Insoweit könnte man die objektive Bedingung der Strafbarkeit des § 113 schon diskutieren. Auch sehe ich hier nicht unbedingt einen Grund zur Festnahme, insoweit könnte man auch §§ 340 , 224 , 239 StGB der Beamten bejahen. Ich würde mir einen Verteidiger nehmen, der das ganze mit Hinweis auf Ihre Verletzung nach §§ 153 , 153a StPO einstellen soll.
Ist eine Ploizeimaßnahme rechtswidrig (auch unter Einbeziehung eines Beurteilungsspielraums der Beamten) ist notwehr möglich.
Hier war ein Irrtum ggf. über die rechtlichen Vorraussetzungen einer Beschlagnahme gegeben, die normalerweise den § 113 ausschließen.

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#11
 Von 
Andreas.Hauser
Status:
Lehrling
(1229 Beiträge, 131x hilfreich)

quote:
Und wenn ich schon die Behauptung lese, dass es für die Beamten um den Job geht... Das ist schlichtweg Unsinn.


Und wenn ich das schon lese. Auch wenn es selten ist kann ein Polizeibeamter durchaus überreagieren und sich dann am Bürger vergehen und dann natürlich etwas falsch darstellen, insbesondere wenn es um die eigene Strafbarkeit geht.
Es sieht eher so aus wie Aussage gegen Aussage.
Im übrigen wären noch Amtshaftungsansprüche zu prüfen, wegen Ihren Verletzungen. Hier wäre das beklagte Land beweispflichtig für die Behauptung eines Rechtfertigungsgrundes.

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#12
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1492x hilfreich)

Niemand behauptet, dass Polizeibeamte unfehlbar wären und dass sie nicht gelegentlich überreagieren. Aber ein non liquet gibt es im Strafverfahren nicht, und wie die Beweiswürdigung in so einem Fall ausfällt kann man sich relativ leicht vorstellen.

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#13
 Von 
pedestrian
Status:
Schüler
(168 Beiträge, 34x hilfreich)

Danke, Andreas, für Deine Beiträge :)

Bei den Beiträgen des wastl mußt Du ins Kalkül ziehen, daß jener womöglich Beamter ist, am Ende vielleicht sogar ein Staatsanwalt sein könnte, und insofern nicht notwendig auf der Seite des Bürgers stehen muss.

Und egal was geschehen ist ob schuldig oder nicht
Behandele mich höflich sonst erschlage ich dich
Ich grab dich ein hinter Mauern
Ob du willst oder nicht
Ich zerquetsch mein Gesetzbuch auf deinem schönen Gesicht
Knie nieder und zitter
Gesteh deine Schuld
Und bedank dich beim Sterben für meine grosse Geduld

-- Abwärts, <a href="http://www.chaoskanal.net/cms/module-pagesetter-viewpub-tid-1-pid-1095.html">Sei Froh</a>

-- Editiert von pedestrian am 28.11.2007 19:11:55

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#14
 Von 
Andreas.Hauser
Status:
Lehrling
(1229 Beiträge, 131x hilfreich)

quote:

... wie die Beweiswürdigung in so einem Fall ausfällt kann man sich relativ leicht vorstellen.


Das kann einem schon Angst machen, zumal auch noch die Sicherstellung ungeklärt ist. Man muss da schauen was für ein Richter da sitzt.....
Ich kenne da einige, die schauen da schon genauer hin, im übrigen gibt es schon ein non-liquet im Strafrecht (nennt sich in dubio). Die Einlassung des Angeklagten gehört auch zum Strengbeweis und muß widerlegt werden.

quote:

sogar ein Staatsanwalt sein könnte, und insofern nicht notwendig auf der Seite des Bürgers stehen muss.


Aha für wen ist der StA sonst da?

-- Editiert von andreas.hauser am 28.11.2007 19:08:50

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#15
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1492x hilfreich)

und insofern nicht notwendig auf der Seite des Bürgers stehen muss.
Ist hier Sachkunde gefragt oder Nach-dem-Munde-reden? Es ist ja ein juristisches Forum, also gibt es juristische Antworten und nicht das, was jemand vielleicht lieber hören würde. Damit wäre ihm ja auch kaum geholfen.

im übrigen gibt es schon ein non-liquet im Strafrecht (nennt sich in dubio)
Nein. Im Strafrecht sind die Aussagen zu würdigen. Wenn also Aussage gegen Aussage steht führt dies, anders als im Zivilrecht, nicht zwingend zu einem bestimmten Ergebnis. Für in dubio pro reo ist an dieser Stelle noch kein Raum. Erst wenn auch nach (!) der Würdigung der Aussagen aufgrund der hoffentlich bekannten Regeln nicht klar ist, wem gefolgt werden kann, muss zugunsten eines Angeklagten entschieden werden, im Zweifel eben für ihn.

Und für wen oder was die StA da ist ergibt sich aus den hoffentlich ebenfalls bekannten diesbezüglichen gesetzlichen Vorschriften.

-- Editiert von wastl am 28.11.2007 19:25:56

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#16
 Von 
Andreas.Hauser
Status:
Lehrling
(1229 Beiträge, 131x hilfreich)

Ja so habe ich es gemeint (falso demonstratio non nocet), es steht so nicht im einfachen Gesetz drinnen aber ein verfassungskonformes Wertungsprinzip. Aber bei gleichglaubwürdigen Aussage gegen Aussage ist im Zweifel freizusprechen (am Ende).

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#17
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Die Sicherstellung der Anlage (ist die später wirklich erfolgt?) war durch Polizeirecht nicht gedeckt (bei einer OWi ist idR Einziehung nicht möglich).

Von einer 'Einziehung' (das ist StGB) hat auch niemand gesprochen. Ich sprach von einer Sicherstellung nach Polizeirecht (z.B. § 26 NSOG). Eine solche Sicherstellung ist zur Abwehr einer gegenwärtigen oder in allernächster Zukunft bevorstehenden Gefahr (=schädigendes Ereignis / Schaden für die öffentliche Sicherheit und Ordnung) zulässig.

Bei einer nächtlichen Ruhestörung wäre im Extremfall sogar eine Ingewahrsamnahme (ein weitaus extremerer Eingriff als die Sicherstellung) des Störers zulässig, um die Fortsetzung der OWi zu verhindern. vgl. VG Schleswig 3 A 209/97 - NJW 2000, 970 f.

In der Praxis sind auf § 26 NSOG (bzw. die entspr. §§ der anderen BL) gestützte Sicherstellungen von z.B. Musikanlagen an der Tagesordnung und halten regelmäßig auch der gerichtlichen Nachprüfung stand.

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#18
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1492x hilfreich)

@ Andreas.Hauser
Aber bei gleichglaubwürdigen Aussage gegen Aussage ist im Zweifel freizusprechen (am Ende).
Bingo!
Aber jetzt kommen Sie nicht auch noch mit der falsa demonstratio im Strafrecht, oder? ;)

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#19
 Von 
Andreas.Hauser
Status:
Lehrling
(1229 Beiträge, 131x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>
Bei einer nächtlichen Ruhestörung wäre im Extremfall sogar eine Ingewahrsamnahme (ein weitaus extremerer Eingriff als die Sicherstellung) des Störers zulässig, um die Fortsetzung der OWi zu verhindern. vgl. VG Schleswig 3 A 209/97 - NJW 2000, 970 f.

In der Praxis sind auf § 26 NSOG (bzw. die entspr. §§ der anderen BL) gestützte Sicherstellungen von z.B. Musikanlagen an der Tagesordnung und halten regelmäßig auch der gerichtlichen Nachprüfung stand.
<hr size=1 noshade>

Das meinen Sie doch nicht ernst, oder ?

Wie wäre es mit dem gezielten Todesschuß, er könnte ja Steine von der Brücke werfen (eine Anhaltspunkt hierzu ist genau so wenig gegeben wie die Gefahr von einer Anlage). Im übrigen gilt hier der lenensnahe Grundsatz, daß wenn es einem die Polizei sagt man das idR macht und erst im Wiederholungsfall eine Sicherstellung erfolgt.
PS: Im deutschen Recht gibts kein Case-Law.

-- Editiert von andreas.hauser am 28.11.2007 19:39:25

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#20
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1492x hilfreich)

Im übrigen gilt hier der lenensnahe Grundsatz, daß wenn es einem die Polizei sagt man das idR macht und erst im Wiederholungsfall eine Sicherstellung erfolgt.

Ach, wenn es nur so wäre, dass die Leute machen würden, was ihnen gesagt wird! Damit meine ich natürlich nicht, dass demutsvoll alles gemacht werden soll, was einem gesagt wird. Aber, um auf den Ausgangsfall zurückzukommen, es ist eben leider nicht immer so, dass jemand, bei dem die Polizei klingelt und mitteilt, dass es zu laut war, das einsieht, sondern es gibt eben Widerworte und kaum dass die Tür zu ist wird wieder aufgedreht.

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#21
 Von 
Andreas.Hauser
Status:
Lehrling
(1229 Beiträge, 131x hilfreich)

sondern es gibt eben Widerworte und kaum dass die Tür zu ist wird wieder aufgedreht.sondern es gibt eben Widerworte und kaum dass die Tür zu ist wird wieder aufgedreht.

Dann (und nur dann) wäre (als Widerholungsgefahr) ein Grund zur Sicherstellung gewesen, möglicherweise sogar eine Pflicht.

Man könnte den Bürger aber auch beim ersten mal erschießen, dann wäre die Gefahr gebannt und die Beamten müßten nicht noch ein zweites Mal kommen.

Aber zum Thema: Niemand war dabei, aber ich finde es schon merkwürdig BEIM ERSTEN Mal einen gegenstand siucherzustellen und einen Bürger gewaltsam auf die Wache zu verfrachten, nur wegen schon vorher abgedrehten Lärms ?

Ich hoffe daß der Sitzungsvertreter und der Strafrichter dies auch im Blickwinkel haben.......

wastl: Ihre Meinungen machen mir Angst, ich hoffe wenn Sie mit Ihrem Studium fertig sind und möglicherweise Sitzungsdienst haben bzw. als Proberichter das Amt eines StA wahrnehmen, daß Sie dann anders denken.

-- Editiert von andreas.hauser am 28.11.2007 19:54:02

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#22
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Das meinen Sie doch nicht ernst, oder ?

Das VG Schleswig meinte es offenbar Ernst.

In diesem Fall hier geht es ja aber auch nicht um eine Ingewahrsamnahme, sondern um eine Sicherstellung und die ist eben prinzipiell nach PolR möglich, was Sie weiter vorne bestritten haben.

Ob es im gegebenen Fall verhältnismäßig war, ist eine andere Frage (wie ich bereits ganz zu Anfang sagte) und wäre gerichtlich nachzuprüfen. Auf jeden Fall ist es nicht so, dass es bei einer Ruhestörung (OWi) keine Möglichkeit gibt, die Anlage mitzunehmen, wie Sie behaupteten.

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#23
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1492x hilfreich)

Wenn es denn soweit kommt... Man müsste die Akten kennen. Und auch das BZR. Und ob die Polizisten nicht sagen, dass sie schon zig mal dort waren, weil jeden zweiten Tag ein Anruf kommt. Oder ob sich vielleicht die Polizisten überhaupt nicht daran erinnern können, wenn sie sich erst Monate später daran erinnern sollen. Alles Unwägbarkeiten.
Die Idee mit dem Erschießen hat natürlich was. Allerdings könnte dann einer der spaßfreien, bürgerfeindlichen Staatsanwälte auf die Idee kommen, dass es doch nicht so einfach geht und einfach, natürlich im Wege des § 344 StGB , Anklage erheben ;)

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#24
 Von 
Andreas.Hauser
Status:
Lehrling
(1229 Beiträge, 131x hilfreich)

Auf jeden Fall ist es nicht so, dass es bei einer Ruhestörung (OWi) keine Möglichkeit gibt, die Anlage mitzunehmen, wie Sie behaupteten.

Doch. Weil es tatmittel ist und die Einziehung nicht möglich ist.

Nach Polizeirecht ist eine Gefahrenabwehrentscheidung zu treffen, dies benötigt eine Gefahr, wie der Name schon sagt.
Aber meiner Einschätzung nach war die Sicherstellungsandrohung eher Schikane.

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#25
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Doch. Weil es tatmittel ist und die Einziehung nicht möglich ist.

Lesen Sie eigentl. was ich schreibe??

Von Einziehung als Tatmittel nach §§ 74 ff. StGB redet hier überhaupt niemand (ausser Ihnen). Eine Einziehung hätte zur Folge, dass das Ding weg wäre. Für immer. Davon redet hier -wie gesagt- niemand. Auch ein 'Tatmittel' kann aus anderen Gründen sichergestellt werden, als als solches. z.B. (prinzipiell) als Beweismittel. Ausserdem sind Einzeihung uns Sicherstellung 2 völlig verschiedene rechtliche Dinge.


Nach Polizeirecht ist eine Gefahrenabwehrentscheidung zu treffen, dies benötigt eine Gefahr, wie der Name schon sagt.

Genau: Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung . Vielleicht sollten Sie sich mal die Definition von Gefahr im polizeirechtlichen Sinne durchlesen. Finden Sie u.a. in § 2 NSOG. Auch eine Ruhestörung kann eine Gefahr für die Öffentliche Ordnung sein.

Aber meiner Einschätzung nach war die Sicherstellungsandrohung eher Schikane.

Nochmal: Was es in dem konkreten Fall ist, wissen wir alle nicht, da wir nicht dabei waren und nur eine einseitige Darstellung kennen. Trotzdem: Möglich wäre es, dass die Maßnahme im konkreten Fall unverhältnismäßig war. Habe ich nie bestritten.

Es geht um die prinzipielle(!!) Möglichkeit Lärmquellen nach Polizeirecht sicherzustellen. Und die gibt es. Glauben Sie es oder nicht. Wenn nicht, rufen Sie bei der nächsten Polizeidienststelle an. Die werden Sie gerne informieren.

Weiterhin hatte ich Ihnen ein VG - Urteil als Quelle genannt, dass im Extremfall(!!) sogar Gewahrsam möglich ist.

Von Ihnen hingegegen kommen keine Quellen für Ihre Behauptung...

Daher ist für micht -bis dahin- hier E.O.D.



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#26
 Von 
Andreas.Hauser
Status:
Lehrling
(1229 Beiträge, 131x hilfreich)

Urteile sind keine Gesetze.
Auch was die Polizei sagt ist kein Gesetz.
Gesetze macht der Gesetzgeber (Gewaltenteilung, Art 20 GG )
Genauso wie es nach Polizeirecht die prinzipielle Möglichkeit eines gezielten Todesschuß gibt ist zur Sicherstellung eine Gefahrabwehr notwendig. Dazu muß die gefahr erst einmal vorliegen. Hier hat der Handlungsstörer die gefahr selbst beseitigt. Ein Anhaltspunkt für ein erneutes Vorliegen der Gefahr ist nicht gegen (genau so nicht, daß er eine Atombombe baut und zündet, dann wäre nach LPolizeiRecht möglicherweise ein gezielter Todesschuß möglich).
Da kein Anhaltspunkt dafür vorliegt liegt hier im Verkennen der gerichlich voll Überprüfbaren Tatbestandsvorraussetzungen eine Rechtswidrigkeit der staatlichen Maßnahme vor.
Auch nach LPolizeiRecht zulässige Ingewahrsamnahme bedarf der TB-Merkmale.

Ausserdem sind Einzeihung uns Sicherstellung 2 völlig verschiedene rechtliche Dinge
Nein, in beiden Fällen ist das Ding weg.
Einziehung: § 22 Abs. 1 OWiG (instrumentum sceleris). Entscheidend ist dies für das Vorliegen des TB-Annex des § 113 IV StGB .

Frage an Streetworker:
Ist Art 5 GG polizeifest ?
Hinweis: Man darf an passiver Kommunikation nicht mehr teilnehmen, da ja die Gefahr besteht, daß man sein Radio zu laut aufdrehen könnte und dann
die Polizei das Radio jederzeit mitnehmen kann. Eingriff auch in Art 14 GG .


-- Editiert von andreas.Hauser am 30.11.2007 12:01:33

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