Körperverletzung immer Gerichtsverhandlung?

11. August 2010 Thema abonnieren
 Von 
ronge49
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Körperverletzung immer Gerichtsverhandlung?

Hallo,
Ich habe einen Strafantrag wegen Körperverletzung gegen jemanden gestellt und dabei die ganze Situation schriftlich erklärt.

Vermutlich wird der Beschuldigte Einspruch einlegen und die Situation anders schildern. Dennoch gibt es auch Zeugen, die schriftlich das ganze auch aus meiner Sicht geschildert haben.

Kommt es jetzt zu einer richtigen Gerichtsverhandlung wo jeder (auch die Zeugen) hin müssen oder wird das weiterhin schriftlich geklärt wenn es mit den Zeugen relativ klar ist?

Sollte ich mir einen Anwalt nehmen? Weil er hat auch einen Zeugen, der ihn aber deckt.

Danke euch

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anonymer_ist_besser
Status:
Praktikant
(956 Beiträge, 211x hilfreich)

Nach dem der Strafantrag gestellt ist, wird die Polizei erstmal den Beschuldigten, sowie Zeugen zur Vernehmung vorladen und versuchen den Sachverhalt zu ermitteln.

Der Beschuldigte ist nicht verpflichtet zur Vorladung zu erscheinen. Natürlich hat er aber das Recht, seine Sicht der Dinge zu Protokoll zu geben und Zeugen für sein Vorbringen zu benennen.

Danach geht die Sache zur StA, die dann anhand der Aussagen der Beteiligten selbstständig entscheidet, ob er/sie Anklage erheben wird. Der StA könnte auch selber nochmal den Beschuldigten, Zeugen verpflichtend vorladen,

Da, so wie du es schreibst, die Sache mit den Zeugen eben nicht klar ist (da jede Seite welche hat) wirds vermutlich zur Verahndlung kommen.

Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

Erachtet das Gericht nach Anhörung des Beschuldigten den Antrag für begründet, so beschließt es die Erhebung der öffentlichen Klage.


Das für die Hauptverhandlung zuständige Gericht entscheidet darüber, ob das Hauptverfahren zu eröffnen oder das Verfahren vorläufig einzustellen ist.

Die Anklageschrift enthält den Antrag, das Hauptverfahren zu eröffnen. Mit ihr werden die Akten dem Gericht vorgelegt.

Du brauchst als Anzeigender keinen Anwalt, genau wie der Beschuldigte. Allerdings kann ich dir hiefür keinen Rat geben, da man aus deinem Beitrag nicht hervorgeht um was es genau geht (bsw. Ohrfeige oder Baseballschläger).

Solltest du dir einen nehmen und das Verfahren wird eingestellt, zahlst du die Kosten dafür selber.

Du kannst aber zu jeder Zeit der Ermittlungen bzw. des Verfahrens einen Anwalt hinzuziehen!

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"Wüßte ich alles, wäre ich Gott-so muss ich nachschlagen!"

-- Editiert am 11.08.2010 20:46

-- Editiert am 11.08.2010 20:48

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
ronge49
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen vielen Dank für die wirklich ausführliche Antwort :-) Hat mir schon sehr weitergeholfen.

Eine kurze Nachfrage noch: Wie sieht es mit den Verfahrenskosten aus wenn derjenige freigesprochen wird? Muss ich diese zahlen und zusätzlich noch den Polizeieinsatz?

Danke nochmal

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0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2353x hilfreich)

Nein, im Falle eines Freispurchs zahlt der Staat die Kosten, denn der Staat (Staatsanwaltschaft) hat ihn ja auch angeklagt.

Du hast - rein rechtlich - nicht mehr gemacht, als der Justiz eine Straftat gemeldet (Anzeige) und gesagt, dass du eine Bestrafung des Täters wünscht (Strafantrag).

Alles weitere ist Sache des Staates, daher trägt der Staat auch das Kostenrisiko. Nur deine eigenen Kosten musst du im Falle eines Freispruchs selber tragen.

Anders ist es im Zivilrecht. Da interessiert sich der Staat nicht für die Aufklärung des Streits. Dort muss man sich selber um sein recht kümmern (Beibringungsgrundsatz). Deshalb trägt dort auch der Kläger das Kostenrisiko.

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"justice"

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
micha60
Status:
Praktikant
(597 Beiträge, 147x hilfreich)

Der Anzeigeerstatter muss nur dann Verfahrnskosten tragen, wenn ihm nachweisbar ist, dass er das Verfahren durch eine vorsätzlich oder leichtfertig unwahre Anzeige veranlasst hat, § 469 StPO .

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0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

quote:
… oder wird das weiterhin schriftlich geklärt wenn es mit den Zeugen relativ klar ist?

Kommt es zu einer Gerichtsverhandlung gilt das Mündlichkeitsprinzip . Das Verlesen schriftlicher Zeugenaussagen ist unzulässig, wenn der Zeuge persönlich erscheinen könnte. Die Zeugen müssten daher persönlich vor Gericht erscheinen, damit sich das Gericht einen Eindruck machen kann.


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