Körperverletzung = kein allgemeines Interesse?

4. Februar 2013 Thema abonnieren
 Von 
Wanderfalke123
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)
Körperverletzung = kein allgemeines Interesse?

Guten Tag,

ich hoffe, ich bin mit meinem Post in der richtigen Kategorie gelandet.

Meine Frage(-n) beziehen sich auf folgende Situation:

Ich bin auf einer öffentlichen Feier vom neuen Freund meiner Exfreundin aus dem Hinterhalt niedergeschlagen worden.

Nachdem ich von ehemaligen Freundinnen meiner Exfreundin (seit 1 Monat getrennt, 3 1/2 Jahre Beziehung) der üblen Nachrede bezichtet wurde, habe ich angeboten, meine Ex zu holen, um die Geschichte aus der Welt zu schaffen. Gesagt getan, kein Problem für mich, da wir uns (so dachte ich) im guten getrennt hatten.

Um die Sache in Ruhe klären zu können schlug ich vor, uns vor die Halle zu begeben. Alle Beteiligten (Exfreundin + ihre Freundinnen) waren einverstanden. Auf dem Weg zum Ausgang drehte ich mich um, da ich mir nicht mehr sicher war, ob die Damen mir im Gedränge folgen konnten.

Ich hatte gerade meinen Kopf über die Schulter gedreht, da erhielt ich einen Faustschlag ins Gesicht und ging zu Boden. Der neue Freund meiner Exfreundin sprang mir schreiend hinterher, ich konnte jedoch die weiteren Schläge abwehren, da es noch früh am Abend war und ich lediglich ein Bier intus hatte.

Gemeinsam mit der herbeigerufenen Security wurden der Täter und ich hinausbegleitet und mir wurde empfohlen, eine Anzeige zu machen. Die Polizei kam, hat meine Anzeige aufgenommen und sich dann dem Beschuldigten gewidmet. Dieser hat jedoch zu Protokoll gegeben, ich sei auf ihn losgegangen und er habe aus Notwehr gehandelt.

Leider habe ich keine Zeugen nennen können, die die Tat unmittelbar gesehen haben, da ich, nachdem der Täter weggezogen wurde, mich schnellstens zum Sicherheitspersonal begab, ohne die Umstehenden anzusprechen.

Auf dem Postweg habe ich meine Aussage via Anhörungsbogen zu Protokoll gegeben, zwischendurch bereits Besuch von seinen Schwestern erhalten, die mich dazu bewegen wollten, die Aussage zurückzuziehen. Dieser Bitte habe ich nicht entsprochen.

Heute kam Post von der Staatsanwalt mit der Nachricht, das Verfahren sei eingestellt worden, da

- es sich um eine Beziehungstat handele ("Spannungen und Streitigkeiten nach Auflösung von Partnerschaftsbeziehungen sind typisch und Bestandteil des Auflösungsprozesses")

- die Körperverletzung nicht erheblich sei (das am folgenden Tag erstellte Gutachten bescheinigt eine Prellung des Nasenbeins sowie der Schädelknochen)

- es sei nicht auszuschließen, dass ich durch mein eigenes Verhalten zur Eskalation beigetragen habe (ich wusste nicht einmal, dass der Beschuldigte vor Ort ist)

- es gibt kein gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit

Vielen Dank erst einmal bis hierhin an alle, die sich meinen Text durchgelesen haben. Meine Fragen sind folgende:

1. Ist nicht schon die Tatsache, dass jemand aus dem Hinterhalt in der Öffentlichkeit niedergeschlagen wird, ohne dass eine Provokation etc. vorausgegangen ist, ein Anliegen der Allgemeinheit? Hätte er die versuchten Schläge gelandet, als ich am Boden lag, wäre ich definitiv ko gewesen.

2. Die Tatsache, dass am Ende einer Beziehung der Exfreund niedergeschlagen wird, ist für die Staatsanwaltschaft "typisch"?

3. Seht Ihr eine Chance, auf den Brief zu reagieren und das Verfahren doch noch eröffnen zu lassen? Wenn ja, wie sollte ich mich verhalten?

Mir wird weiterhin freigestellt, ob ich auf dem Wege einer Privatklage etwaige zivilrechtliche Ansprüche, unter eigener Abschätzung der Erfolgsaussichten, geltend mache. Hierbei müsse in aller Regel ein Sühneversuch bei einer Schiedsperson vorausgehen.

4. Wie seht ihr meine Chancen bei einem solchen Vorgang?

Was mir wichtig ist: Es geht mir absolut nicht um Schadensersatz sondern darum, dem Beschuldigten aufzuzeigen, dass er sich so nicht verhalten kann und sein Verhalten zu Konsequenzen führt. Somit wäre mir eine Erhebung der öffentlichen Klage deutlich wichtiger.

Mit freundlichen Grüßen und vielen Dank im Voraus

Martin Schulte

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-- Editiert Wanderfalke123 am 04.02.2013 14:41

-- Editiert Wanderfalke123 am 04.02.2013 14:43

-- Editiert Wanderfalke123 am 04.02.2013 14:51

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2353x hilfreich)

Einfache Körperverletzung ist ein sogenanntes Antragsdelikt. Das heißt, die Tat wird nur verfolgt, wenn du entweder einen Strafantrag gestellt hast oder aber die StA das öffentliche Interesse bejaht, was sie wohl erkennbar nicht getan hat. Hast du denn einen Strafantrag gestellt?

Falls nein, wie lange ist die Tat denn her? Wenn es noch keine 3 Monate her ist, kann er Antrag nachgeholt werden.





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"justice"

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#2
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32882 Beiträge, 17269x hilfreich)

Das würde aber zu dem selben Ergebnis führen, da die StA ja auch dann wegen fehlendem öff. Interesse einstellen kann. Zu den Fragen:
1. Das ist Ansichtssache. Es liegt im Ermessen der StA, ein öff. Interesse festzustellen. Dagegen gibt es kein Rechtsmittel.
2. Das ist offenbar so - Sie haben es ja nun schwarz auf weiß.
3. Nö - siehe 1. Gegen eine Einstellung nach § 153 StPO gibt es grundsätzlich kein Rechtsmittel.
4. Sie verwechseln da was - eine Privatklage dient nicht zivilrechtlichen Ansprüchen. Vermutlich steht da "Zivilklage" - die wäre schon möglich, aber ein materieller Schaden dürfte ja nicht entstanden sein und Schmerzensgeld würde es hier auch nur sehr wenig geben. Von einer Privatklage im strafrechtlichen Sinne ist absolut abzuraten - die kostet IHR Geld und das Gericht kann trotzdem das Verfahren einstellen. Außerdem würden Sie als Laie vermutlich einen Anwalt brauchen, um eine formvollendete Anklageschrift aufzusetzen - noch mehr zum Fenster rausgeschmissenes Geld...

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

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#3
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Das Verfahren wird nicht gem. § 153 StPO eingestellt worden sein sondern gem. § 170 Abs. 2 StPO unter Verweisung auf den Privatklageweg.
Ein Privatklagedelikt kann grundsätzlich nicht von der StA gem. § 153 eingestellt werden, weil dazu zunächst das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung gem. § 376 StPO angenommen werden müsste (um das Verfahren überhaupt bearbeiten zu können), es aber zugleich mit der Einstellung ja wieder verneint werden müsste.

Also gibt es nur zwei Möglichkeiten:
1. Privatklage
2. Beschwerde gegen die Einstellung. Die ist zwar formal nicht vorgesehen, aber das spielt keine Rolle. Die Generalstaatsanwaltschaft prüft dann im Wege der Dienstaufsicht, ob die StA bzw. Amtsanwaltschaft ihr Ermessen richtig ausgeübt hat.

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#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Das Verfahren wird nicht gem. § 153 StPO eingestellt worden sein sondern gem. § 170 Abs. 2 StPO unter Verweisung auf den Privatklageweg. <hr size=1 noshade>


Das denke ich auch.



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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

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#5
 Von 
Wanderfalke123
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>"Hast du einen Strafantrag gestellt?"
<hr size=1 noshade>


- Ja, sowohl vor Ort, als auch auf dem Anhörungsbogen.

quote:<hr size=1 noshade>Das Verfahren wird nicht gem. § 153 StPO eingestellt worden sein sondern gem. § 170 Abs. 2 StPO unter Verweisung auf den Privatklageweg. <hr size=1 noshade>


- Laut Bescheid der Staatsanwalt kommen "bei dem geschilderten Sachverhalt nur Delikte in Betracht, die nach § 374 StPO vom Verletzten im Wege der Privatklage - und in der Regel nur nach einen Sühneversuch - verfolgt werden können."

Was genau habe ich mir unter einer Privatklage vorzustellen? Wie schätzen Sie meine Chancen auf Erfolg ein? Anwaltskosten sind nicht relevant, da Rechtsschutzversicherung vorhanden.

>>> Vielen Dank für die zahlreichen Antworten bis hierhin!


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0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

quote:
...da Rechtsschutzversicherung vorhanden.


Die wird nur nichts nützen, da die Kosten aktiver Strafverfolgung bei Privatklagedelikten so zieml. bei allen Versicherungsgesellschaften nicht vom Versicherungsschutz umfasst sind.

Bei einer Privatklage wegen Körperverletzung müßte zunächst ein Sühneversuch mit dem Gegner vor einem Schiedsmann stattfinden. Wenn der scheitert kann man Privatklage einreichen. Dabei nimmt man selbst mehr oder weniger die Rolle des Staatsanwalts ein und "klagt den vermeintlichen Täter halt bei Gericht an ". Bei der Privatklage muß man als Privatkläger übrigens dem Privatbeklagten seine Anwaltskosten und weiteren Auslagen vorstrecken. Wenn man die Privatklage "verliert" bekommt man sie auch nicht zurück, sitzt also auf seinen eigenen Anwaltskosten und denen des Gegners und den Gerichtskosten und -auslagen.

Erfolgsaussichten sind nicht vorhersehbar = pures Rätselraten.




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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Zu erwähnen wäre noch, dass die Privatklage einer Anklage gem. § 200 StPO entsprechen muss. Der Privatkläger sollte also schon wissen, wie das geht - oder eben einen Anwalt bemühen, der weiß wie das geht. Der dürfte seine letzte Anklageschrift im Assessor-Examen geschrieben haben.
Außerdem kann das Gericht bei geringer Schuld, und die dürfte regelmäßig vorliegen, das Verfahren einstellen, und zwar ohne dass der Privatkläger einverstanden sein muss. Der kann dann zwar sofortige Beschwerde einlegen, aber deren Erfolgsaussichten sind nicht sonderlich.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2353x hilfreich)

Wie oft kommt eigentlich pro Jahr eine Privatklage in ganz Deutschland vor ??? Gibt es da irgendwelche Informationen?

Zieht das eigentlich tatsächlich mal jemand durch?



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"justice"

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38463 Beiträge, 14007x hilfreich)

Ein mit mir befreundeter Oberstaatsanwalt (über 30 Jahre im Dienst) hat es noch nicht erlebt. Ich selbst einmal. Und ich arbeite (mitunter) sehr nahe am Strafrecht.

wirdwerden

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0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Das wundert mich nicht. Die StA hat damit auch nichts zu tun. Sie wird nur eingebunden, wenn das Gericht das für erforderlich hält, § 377 Abs. 1 StPO . So einen Fall kann ich mir aber kaum vorstellen.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32882 Beiträge, 17269x hilfreich)

Ich erinnere mich, in einer Statistik über die Berliner Justiz die Zahl von etwa 30 Privatklagen in einem bestimmten Kalenderjahr gelesen zu haben. Es gibt ja klagefreudige Menschen, und das Kostenrisiko ist ja bei Zivilprozessen ähnlich, was bekanntlich auch nicht stets abschreckend wirkt...

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Ich habe gerade folgende Statistik gefunden (S. 248 ganz oben):

http://www.statistik-berlin-brandenburg.de/produkte/jahrbuch/jb2011/JB_201107_BB.pdf


Etwas älter ist dieser Artikel:

http://www.schiedsamt.de/fileadmin/schiedsamtszeitungsarchiv/2000/Sonderheft/Schleichender_Tod_der_Privatklage.pdf

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