Körperverletzung mit Gegenstand

12. Januar 2004 Thema abonnieren
 Von 
beenie
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Körperverletzung mit Gegenstand

Hallo , ich bin am wochenende in eine schlägerei in einer kneipe verwickelt gewesen und bin mir nicht sicher wie ich mich weiterhin verhalten soll.

Ich bin als schlichter zwischen 2 leute gegangen und hab sie auseinandergehalten , dann kam ein dritter dazu und mit diesem habe ich mich geschlagen.
Das alles ist auf der toilette passiert und unter erheblichem alkoholeinfluss.
die anderen beiden sind dann raus gegangen und ich kurze zeit später auch. als ich aber aus der toilette raus war kommt mir der typ hinterher und geht wieder auf mich los .
ich hab angst bekommen, mir den erstbesten gegenstand geschnappt , was sich später als bierkrug rausstellte und hab ihm den an den Kopf gedonnert.es floss sofort blut und ich bin in panik gewesen und abgehauen .
zufällig kannte mein arbeitskollege einen der freunde des opfers und so hab ich erfahren, dass er mit einer platzwunde und gehirnerschütterung ins Krankenhaus gebracht wurde .
Ich bín normalerweise ein friedlicher typ und gehe davon aus , dass ich einfach angst bekommen hab und deshalb den krug zur hilfe nahm, habe aber nen kompletten Filmriss und bin mir über den ganzen tathergang nicht mehr sicher.
später kam wohl die polizei, hat den bierkrug mitgenommen und mein name ist auch gefallen.

meine frage ist jetzt , sollte ich mich bei der polizei melden ?
oder sollte ich mich nicht lieber, da es mir am herzen liegt mich zu entschuldigen, bei dem typen melden ?
,oder sollte ich mich einfach gar nicht melden und abwarten was kommt ?, das ist das ,was mir die meisten leute raten da anscheinend keine zeugen da waren .
gut wäre auch zu wissen was mich im schlimmsten fall erwartet,wenn ich zur polizei gehe , ist das schwere Körperverletzung ?
ich wäre sehr dankbar für jeden tipp von jemandem der sich auskennt.
mfg
beenie

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16 Antworten
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#1
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

Guten Abend,

(1) da Ihnen aufgrund des Alkoholeinflusses der gesamte Tathergang nicht mehr so genau nachvollziehbar ist, wäre es wohl erstmal besser, dass Sie die Ermittlungen abwarten.

(2) Gemäß Ihrer Schilderungen käme, je nach Einzelheiten des Falles, die Rechtsfigur der Notwehr in Betracht. Was dies bedeutet wissen Sie? Sofern Sie sich nur gegen einen rechtswidrigen Angriff gewehrt haben, so ist Ihre Verteidigung (u.U. auch mit Bierkrug) und die daraus resultierende Verletzung des Anderen nicht rechtswidrig.

(3) Rein rechtlich gesehen handelt es sich bei einer Körperverletzung mit einem Bierkrug um eine gefährliche Körperverletzung gemäß §224 I Nr. 2 StGB und wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Sie sehen, eine Geldstrafe ist nicht vorgesehen.

(4) Im Übrigen müssen Sie selbst über Ihre weitere Vorgehensweise entscheiden.


Mit freundlichen Grüßen,

- J. Roenner -


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#2
 Von 
beenie
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,
erstmal herzlichen Dank für ihre Antwort.

Habe heute aus der Zeitung erfahren , dass ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde .
Bleibt also abzuwarten und gegebenenfalls einen Anwalt zu konsultieren.

Kann man die Aussage verweigern , bis man einen Anwalt gesprochen hat und dieser Akteneinsicht hatte ?

Kommt denn Notwehr evtl. trotz vorangegangener Rangelei in Betracht oder nur als allererste Gegenwehr?


mit besten Grüssen
Beenie

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#3
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

Guten Tag "Beenie",

Ihre Fragen:

(1) Kommt denn Notwehr evtl. trotz vorangegangener Rangelei in Betracht oder nur als allererste Gegenwehr?

Die Notwehr ist ein Rechtfertigungsgrund, welcher sowohl zivilrechtlich in § 227 BGB , als auch strafrechtlich in § 32 StGB geregelt ist. Im Strafrecht versteht man hierunter die Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff von sich oder einer anderen Person abzuwenden. Es erfolgt keine Güterabwägung. D.h. man vergleicht nicht, ob das zu rettende Rechtsgut höherrangig ist, als das angegriffene. Man kann also einen Kofferdieb mit Schlägen am weglaufen hindern. Allerdings ist bei einem Rechtsmißbrauch die Notwehr ausgeschlossen, so z.B. bei Bagatellangriffen, bei Angriffen von Kindern oder beim sog. Notwehrexzess oder bei der Putativnotwehr. Des weiteren muss der sich Verteidigende in Kenntnis der Notwehrlage handeln. Ein Mann der seinen Freund die Klippen herunterstößt, ohne zu wissen, dass dieser ihn gerade in diesem Moment erschießen wollte, handelt folglich nicht mit Verteidigungswillen.

(2) Kann man die Aussage verweigern , bis man einen Anwalt gesprochen hat und dieser Akteneinsicht hatte ?

Als Beschuldigter / Angeklagter haben Sie ein Aussageverweigerungsrecht. Dieses ist als ein Schweigerecht zu verstehen, dass Sie sich zu den Vorwürfen nicht äußern müssen. Dieses Aussageverweigerungsrecht haben Sie während des gesamten Verfahrens.

Gern geschehen.


Mit freundlichen Grüßen,

- J. Roenner -


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#4
 Von 
beenie
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
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#5
 Von 
beenie
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Guten Abend Herr Roenner,

ich habe eine weitere rechtliche Frage an Sie .

Einer meiner Freunde , der an dem besagten Abend mit dabei war, hat eine Vorladung zur Zeugenaussage bei der Polizei bekommen .

Er hat aber von den Geschehnissen nichts mitbekommen und weiss darüber nur das, was ich ihm später erzählt habe .

Ist er verpflichtet auszusagen ?

Und wäre es eine Falschaussage , würde er sagen , dass er habe mich seit diesem Abend nicht gesprochen ?

vielen Dank im voraus ,

mit besten Gruessen

Bennie

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Ich bin zwar nicht der Kollege Roenner, denke aber, ich tue es in diesem Fall auch. :)

Bei der Polizei muß niemand etwas aussagen, weder Zeuge noch Beschuldigter. Er muß dort nicht einmal erscheinen.

Auch eine "Falschaussage" im rechtlichen Sinn (also eine strafbare) kann man bei der Polizei nicht machen, da die Polizei keine der in § 153 StGB bezeichneten Stellen ist. In Frage kämen bei der Polizei die Straftaten "falsche Verdächtigung" oder "Vortäuschen einer Straftat", die sind aber im Rahmen Deiner Frage nicht relevant.

Allerdings :

Wenn die Aussage Deines Freundes für unerlässlich erachtet wird, wird er von der StA oder dem Gericht vorgeladen werden. Dort ist er sowohl zur Aussage, als auch zur Wahrheit verpflichtet

Ausnahme: Wenn er sich durch eine wahrheitsgemäße Aussage selber einer Straftat belasten würde, dürfte er nach § 55 StPO die Aussage verweigern, jedoch auch nicht lügen.

-----------------
"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter, Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#7
 Von 
beenie
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Hi Bob ,

vielen lieben Dank für die Infos und dein Bemühen !

beste Grüsse
Bennie

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

Guten Tag "Beenie",

ich kann mich hier meinem Kollegen Bob anschliessen. Man muss, wie bereits erläutert, zwischen den Aussagen bei der Polizei, und den Aussagen bei der Staatsanwaltschaft und Gericht unterscheiden. Ich verweise dabei auf die Ausführungen meines Kollegen.

Wie weit ist Ihr Verfahren denn mittlerweile vorangeschritten?


Mit freundlichen Grüßen,

- J. Roenner -


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#9
 Von 
beenie
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo ,

bisher hat sich die Polizei bei mir persönlich noch nicht gemeldet .
Nur mein Freund , dessen Personalien an besagtem Abend aufgenommen wurden, hat jetzt diese Vorladung bekommen , obwohl mein Name der Polizei als mutmasslicher Täter bekannt ist.

Bei der Polizei wird er aussagen , er habe von dem Vorfall nichts mitbekommen , was auch der Wahrheit entspricht.
Auf die Frage ob ich mich dazu später geäussert habe , habe ich ihn gebeten zu antworten , dass er seit diesem Abend nicht mit mir gesprochen hat.
Das stimmt zwar nicht , aber so muss er der Polizei nicht meine Version erzählen , das würd ich dann im Zweifelsfalle lieber selber machen.
Das ist der aktuelle Stand der Dinge , bitte den langen Text zu entschuldigen .

beste Gruesse
Bennie

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

Guten Tag "Bennie",

Wir freuen uns über Feedback.


Mit freundlichen Gruessen,

- J. Roenner -


0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

Guten Tag "Bennie",

Wir freuen uns über Feedback.


Mit freundlichen Gruessen,

- J. Roenner -


0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
beenie
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Moin ,

ich hab mal wieder eine Frage .

Vor gestern hab ich bei der Polizei ausgesagt und es sieht wohl so aus , dass mein Kontrahent zu Protokoll gegeben nat , ich habe ihn ohne vorangegangene Auseinandersetzung von hinten mit dem besagten Krug niedergeschlagen .
-Polizei glaubt das nicht , aufgrund von Zeugenaussagen etc . , aber geschlagen hab ich ja trotzdem , also wirds nen Prozess geben .
Soviel nur zur Info , die Polizei hat mir geraten einen Anwalt zu nehmen.

Meine Frage ist jetzt , ob und wo ich Prozesskostenhilfe beantragen kann .
Ich bin zur Zeit Praktikant und habe kein Einkommen , wohne in einer Wg und seit ca 5 Jahren nicht mehr bei meinen Eltern.

vielen Dank im voraus ,
allerbeste Grüsse
beeni

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

Guten Tag,

Prozesskostenhilfe gibt es nur im Zivilrecht, nicht aber im Strafrecht, um das es hier geht.

Fragen Sie an, ob Ihre Eltern vielleicht eine Rechtsschutzversicherung haben, oder klären Sie die einzelnen Zahlungsmodalitäten und Kosten mit dem jeweiligen von Ihnen ausgesuchten Anwalt ab.


Mit freundlichen Grüßen,

- J. Roenner -




-----------------
"Sie fragen nach Gerechtigkeit? Recht haben und Recht bekommen sind zwei verschiedene Paar Schuhe."

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Hallo, auch eine Rechtsschutzversicherung wird hier nicht leisten, da es sich um eine Vorsatztat handelt. Vorsatztaten sind nicht im Leistungsumfang einer RSV enthalten.

Lediglich, wenn "fahrlässige" Körperverletzung vorgeworfen würde, könnte man sich an die RSV wenden.

Hier bleibt nur die Vereinbarung über Ratenzahlung.

-----------------
" >>falsa demonstratio non nocet<<
Gruß, Bob"

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

Hallo Bob,

richtig. Natürlich muss geklärt werden, ob es sich hier um eine Vorsatztat handelt, oder ob die Tat gegebenenfalls durch Notwehr gerechtfertigt ist.
Aber danke für den Hinweis.


Grüße!

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Ja, klar. Wenn er Notwehr zuerkannt bekommt und freigesprochen wird, zahlt die Landeskasse.

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" >>falsa demonstratio non nocet<<
Gruß, Bob"

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