Körperverletzung nach Provokation

4. Februar 2018 Thema abonnieren
 Von 
user8787
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Körperverletzung nach Provokation

Hallo,
ich habe in einem Club eine Konversation mit einem aggressiven Typen geführt (Beleidigungen sind soweit ich mich erinnern kann keine gefallen), und hab ihm dann 2 mal eindeutig provozierend mit dem Zeigefinger über die Wange gestrichen.
Daraufhin hat er mich geschubst, sodass ich in eine kleine Scherbe gefallen bin und am Arm geblutet habe.
Sichtlich alkoholisiert (ca. 2 Promille) und in Rage habe ich daraufhin den Notruf gewählt und eine Anzeige gegen unbekannt, unter Angabe von Aussehen und Taxinummernschild aufgegeben.

Nun ist für mich im Nachhinein die Frage ob es für mich irgendwelche Konsequenzen geben kann, und ob ich die Anzeige ggf zurüskziehen kann.

Vielen Dank im Voraus für eure Ratschläge!




6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
PP9325
Status:
Praktikant
(940 Beiträge, 704x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Nun ist für mich im Nachhinein die Frage ob es für mich irgendwelche Konsequenzen geben kann, und ob ich die Anzeige ggf zurüskziehen kann.


Bei allen beiden Ihrer Fragen kommt es darauf an, wie "dick" Sie bei der Erstattung der Anzeige aufgetragen haben...?

Sobald die Polizei nämlich wegen einem Offizialdelikt ermittelt, kann man die Anzeige keinesfalls mehr "zurückziehen".

Auf Basis Ihrer Schilderungen sehe ich hier nämlich maximal eine fahrlässige Körperverletzung. Man könnte sogar soweit gehen, dass Ihr Kontrahent in der Situation sogar in Notwehr gehandelt hat, durch Ihre "körperlichen Annäherungen". Anscheinend ging die Eskalation der Situation ja von Ihnen aus.

Im schlimmsten Fall kann Ihnen ggf. auch ein Strafverfahren wegen einer falschen Verdächtigung drohen, wenn Sie bei der Erstattung der Anzeige falsche und/oder übertriebene Angaben gemacht haben.

Grüße
PP

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
user8787
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,
danke schonmal für die Antwort.
Dick aufgetragen habe ich meines erachtens auf keinen fall. Ich habe nur beschrieben, dass ich geschubst wurde.
Wie sieht es denn mit unzurechnungsfähigkeit auf meiner Seite aus. Die Polizei hat einen Atemalkoholtest durchgeführt, und das Ergebnis notiert. Soweit ich weiss waren es um die 2 Promille.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
PP9325
Status:
Praktikant
(940 Beiträge, 704x hilfreich)

Zitat:
Dick aufgetragen habe ich meines erachtens auf keinen fall. Ich habe nur beschrieben, dass ich geschubst wurde.


Das ist auf jeden Fall schon mal gut. Könenn Sie sich erinnern, welchen Tatbestand die Beamten in der Anzeige aufgeführt haben bzw. haben sich die Beamten dahingehend geäußert?
Können Sie sich erinnern, ob Sie die Beamten gefragt haben, ob Sie einen Strafantrag stellen möchten?

Zitat:
Wie sieht es denn mit unzurechnungsfähigkeit auf meiner Seite aus. Die Polizei hat einen Atemalkoholtest durchgeführt, und das Ergebnis notiert. Soweit ich weiss waren es um die 2 Promille.


Das dürfte hier nicht von großer Relevanz im Zusammenhang mit einer "Unzurechnungsfähigkeit" sein. Sie hatten sich ja schließlich noch soweit unter Kontrolle, dass Sie die Polizei rufen und eine Strafanzeige erstatten konnten. Problematisch ist hingegen, dass sich der hohe Grad Ihrer Alkoholisierung negativ auf Ihre Glaubwürdigkeit auswirken kann.

Grüße
PP

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
user8787
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Nein, unter welcher Kategorie sie die Anzeige aufgenommen haben kann ich im Nachhinein nicht sagen. Ich bin mir ziemlich sicher dass sie nichts von einem Strafantrag gesagt haben.
Ausserdem haben sie gesagt, dass sie mich kontaktieren damit alles weitere nüchtern geklärt werden kann.
Macht es denn Sinn im voraus noch einmal anzurufen und nachzufragen, was genau die Beamten aufgenommen haben um ggf. frühzeitig zu relativieren?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
PP9325
Status:
Praktikant
(940 Beiträge, 704x hilfreich)

Zitat:
Ich bin mir ziemlich sicher dass sie nichts von einem Strafantrag gesagt haben.


Ok, wahrscheinlich haben die Beamten in Ihrem alkoholisierten Zustand es sowieso nicht für sinnvoll erachtet, Sie zur Entscheidung über einen möglicherweise notwendigen Strafantrag zu befragen.

Zitat:
Ausserdem haben sie gesagt, dass sie mich kontaktieren damit alles weitere nüchtern geklärt werden kann.
Macht es denn Sinn im voraus noch einmal anzurufen und nachzufragen, was genau die Beamten aufgenommen haben um ggf. frühzeitig zu relativieren?


Kommt halt darauf an. Mit dem Relativieren sollten Sie eben tendenziell etwas vorsichtig sein, um nicht selbst ein Ermittlungsverfahren wegen einer falschen Verdächtigung zu riskieren.

Sie könnten ggf. versuchen eine Erklärung dahingehend abzugeben, dass sich der Sachverhalt für Sie geklärt hat und keine Interesse mehr an einer Strafverfolgung haben, zumal Ihre Verletzungen, wie sich nun herausgestellt hat, doch nur minimal sind.

Ggf. reicht das, sofern es sich um ein Antragsdelikt handelt mit höchster Wahrscheinlichkeit schon, damit das Verfahren dann von der Staatsanwaltschaft eingestellt wird.

Grüße
PP

-- Editiert von PP9325 am 05.02.2018 00:41

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(13071 Beiträge, 4686x hilfreich)

Zitat (von user8787):
Ausserdem haben sie gesagt, dass sie mich kontaktieren damit alles weitere nüchtern geklärt werden kann.


In der Regel ist es dann so, dass der Vorfall notiert, die Anzeige aber noch nicht geschrieben wurde.
Eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit dem Revier ist angebracht, wenn Sie da noch was klar stellen möchten.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 299.871 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
121.343 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.