Guten Tag
Fallbeschreibung:
Ein Kontrahent hatte eine Rangelei mit einer Bediensteten in einem Lokal, weil er seinen
Schlüssel verloren hatte -
Aufgrund eine sehr starken Alkoholisierung, wurde dem " Schlüssel-Suchendem " die Suche
nach seinem
Schlüssel verwehrt und der Suchende aus dem Lokal verwiesen.
Im Zuge der zuerst verbalen Streiterei, kam es zu einer leichten Körperverletzung, wo rauf
die Bedienstete leicht, bis mittelschwer verletzt wurde ( Schürfwunden, blauer Fleck, ohne
Folgeschäden, lt. Arzt-Gutachter-Bericht )
Gechädigte ging erst nach 5 Tagen zum Arzt ( hätte unverzüglich in die Notaufnahme gehen
können, was nicht gemacht wurde - Ob relevant oder nicht - sei dahin gestellt )
Der Federführende, Beschuldigte hat sich auf eine Schmerzensgeldzahlung, im aussergerichtlichem
Tatausgang,
geeinigt und einen Sachschaden, v. rd. 60 € beglichen.
Nun erfolgt die strafrechtliche Seite.
? Wie wird die Kooperation im gerichtichlichem/ staatsanwaltschaftlichem Nachgang
gewertet ?
Strafmildernd ?
Es besteht keien Vorstrafe; Führungszeugnis: keine Eintragung ( aber Delikte wie Trunkenheit mit. E-Scooter,
Versicherungspflichtsverletzung )
Der Beschuldigte steht zu seiner Tat ( da Video, Bildmaterial vorhanden ) und die Sachlage nicht
bestritten wird.
Allerdings eskalierte die Situation daher, dass der Beschuldigte von der Bediensteten beleidigt wurde,
( wie *********, Idiot - Er solle doch verschwinden -
worauf, in Kombination, Alkoholisierung ( vermutlich 6 - 8 Biere ) und Bleidiugung
die ganze Situation eskalierte,
da dem Beschuldigem verwehrt wurde, seinen verlorenen Schlüssel zu Suchen
( Selbstjustiz, hin oder her )
Es stellt sich die Frage, ob dieser Hergang nun als vorsätzlich zu bewerten ist oder eher
fahrlässig.
Eine Alkoholkontrolle wurde nicht eingeleitet, da der Beschuldigte, weil er den Hausschlüssel
nicht mehr hatte,
nicht zu Hause antreffbar war
( ca. 10 h nach der Tag, erschien der Beschuldigte bei der Arbeit - es wurde aber keine
Alkoholkontrolle im Nachhinein
veranlasst - Vermutlich wird ein Pegel zwischen 1,5 - 2 Promille-Wert angenommen
( dass der Beschuldigte
stark alkoholisiert war, wurde im Polizeibericht/Protokoll dokumentiert )
-
Welche strafmildendere Argumente können noch angegeben werden, so dass die ganze
Anschuldigung, "etwas entschärft" wird.
Dass eine Strafe erfolgen wird, ist gewiss - Argumente zur Strafmilderung wären als Information
äusserst brauchbar.
Vielen Dank
mfg
Körperverletzung - nach Rangelei - Bemessung der Strafhöhe, nach Schmerzensgeldzahlung
7. August 2025
Thema abonnieren
Frage vom 7. August 2025 | 15:26
Von
Status: Frischling (10 Beiträge, 0x hilfreich)
Körperverletzung - nach Rangelei - Bemessung der Strafhöhe, nach Schmerzensgeldzahlung
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#1
Antwort vom 7. August 2025 | 15:44
Von
Status: Unbeschreiblich (34211 Beiträge, 17713x hilfreich)
Ja, natürlich ist das vorsätzliche KV. "Nicht vorbestraft" stimmt anscheinend auch nicht - offenbar bestehen doch BZR-Einträge.
#2
Antwort vom 7. August 2025 | 16:22
Von
Status: Unbeschreiblich (38810 Beiträge, 6419x hilfreich)
Das dürfte (auch in Österreich) als vorsätzliche Körperverletzung geahndet werden.Zitat :Es stellt sich die Frage, ob dieser Hergang
Da fallen mir keine ein.Zitat :Welche strafmildendere Argumente können noch angegeben werden,
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 7. August 2025 | 16:29
Von
Status: Unbeschreiblich (34211 Beiträge, 17713x hilfreich)
Argumente zur Strafmilderung wären als Information
äusserst brauchbar. Na, dann mal folgenden § lesen: https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__46a.html
Und jetzt?
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