Körperverletzung oder Notwehr?

26. Februar 2010 Thema abonnieren
 Von 
Svenii
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 1x hilfreich)
Körperverletzung oder Notwehr?

Hallo,

Kurzfassung: Ich war in einer Disco auf der Tanzfläche und bin mit einem Typ und seinem Kumpel aneinander geraten, weil ich ja nicht immer mit seiner Ex-Freundin reden soll. Seine Drohungen haben mich aber relativ wenig beeindruckt und ich war auch noch frech und dann hatte ich auch schon einen Schlag im Gesicht. Ich habe dann zurück geschlagen (auch ins Gesicht), aber gekam dann schon den nächsten Schlag (diesmal von seinem Kumpel) auch ins Gesicht. Bevor ich mich weiter wehren konnte haben uns schon andere Gäste und Freunde von mir uns getrennt.

Kurz darauf kam ein Türsteher und meinte ich hätte jemand verprügelt und ich solle mitkommen. Der Typ hatte starkes Nasenbluten und wollte mich anzeigen. Also meine Version geschildert und zusammen auf die Polizei gewartet. Er hat behauptet ich hätte angefangen und machte eine Anzeige gegen mich und ich eine gegen ihn.

Ich bin dann noch ins Krankenhaus um meine Verletzungen attestieren zu lassen (Schädelprellung).

Freunde von mir bestätigen meine Version und ich geh mal davon aus dass er auch Zeugen hat die seine Version stützen.

Nun stellt sich mir die Frage wie das alles weiter geht.
Wird überhaupt gegen mich Anklage erhoben?oder gegen ihn?
Wie soll ich mich bei der Polizei verhalten?Wir haben zwar beide Anzeige erstattet aber unsere Aussagen haben sie nicht aufgenommen (normal?).

Ich bin 21 Jahre, Facharbeiter und nicht vorbestraft, aber ich hatte einmal eine Anzeige wegen Körperverletzung die gegen 15 Sozialstunden fallen gelassen wurde. Zwar bin ich also schon mal einschlägig aufgefallen, aber seitdem hab ich son ****** nicht mehr gemacht aber hab nun Angst dass ich nicht mehr glaubwürdig bin.



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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Mercartor
Status:
Beginner
(57 Beiträge, 9x hilfreich)

sagen wir mal so:
das problem an der geschichte ist die, dass es wohl mehrere versionen zum sachverhalt geben wird.

angenommen DEIN sachverhalt stimmt so, würde es so aussehen:
der andere hat zugehauen-> rechtswidriger angriff
du hast zurückgeschlagen-> notwehr

ABER: "ich war auch noch frech"-> absichtliche notwehrprovokation (nehme ich jetzt mal an. aber schreib mal, was du genau damit meintest mit "frech werden")

daher kannst du dich nicht auf dein notwehrrecht berufen.
alles in allem: es sieht schlecht für dich aus. vor allem, weil du bereits wegen KV auffällig wurdest.

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-- Editiert am 26.02.2010 14:05

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#2
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32894 Beiträge, 17273x hilfreich)

Hi,

1. Niemand hier im Forum kann die Zukunft vorhersagen.
2. So aus der Ferne das Vorliegen von Notwehr zu diagnostizieren, ist schlicht unmöglich. Außerdem hängt der weitere Verlauf auch von den Zeugenaussagen ab, die Sie schlicht nicht kennen.
3. Im Falle einer Anklageerehebung rate ich zu einem Anwalt. Leider muß dieser selbst bezahlt werden.

Gruß vom mümmel

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Svenii
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke erstmal,

mit frech meinte ich: ich hab gelacht und gemeint ich kann machen was ich will und wie er mich denn daran hindern will. Darauf bekam ich den ersten Schlag ins Gesicht.

Ist es möglich, dass es bei keinem von uns zu einer Anklageerhebung kommt, da es Aussage gegen Aussage steht?ist das realistisch bzw. kommt so etwas öfters vor?

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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Mercartor
Status:
Beginner
(57 Beiträge, 9x hilfreich)

es kommt natürlich auf die vorleben an. vorstrafen etc.
wie gesagt: der sachverhalt ist hier ein wenig schwammig. aber alles in allem hast du dich (egal ob aussage gegen aussage steht), falsch verhalten.
es kommen vll. weisungen oder ne geldstrafe auf dich zu.

vll. verlangt der geschädigte auch noch schmerzensgeld.

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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32894 Beiträge, 17273x hilfreich)

@ Mercator,

vielleicht fangen Sie mal an, Jugend- und normales Strafrecht auseinanderzuhalten? Der TE ist 21 - Weisungen, die es nur im JGG gibt, kann er damit also definitiv gar nicht erhalten.

Gruß vom mümmel

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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Mercartor
Status:
Beginner
(57 Beiträge, 9x hilfreich)

wieso sollten weisungen im erwachsenenstrafrecht nicht anwendbar sein?

-- Editiert am 26.02.2010 15:07

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32894 Beiträge, 17273x hilfreich)

Er ist nicht nah am Erwachsenstrafrecht - er ist drin, was mit 21 völlig unvermeidlich ist. Anscheinend wissen Sie das nicht, denn Sie haben ihm "Weisungen" prophezeit. Nochmal: Befassen Sie sich bitte mal mit den Unterschieden zwischen Jugend- und normalem Strafrecht - Sie haben hier in einem anderen Thread alles durcheindergeschmissen.

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1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Mercartor
Status:
Beginner
(57 Beiträge, 9x hilfreich)

§ 153a I StPO :
"(...) Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht, (...)"


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1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32894 Beiträge, 17273x hilfreich)

Dann hätten Sie vielleicht den § 153a erwähnen sollen. Woher soll der TE sonst wissen, daß Sie eine Verfahrenseinstellung erwägen...

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-- Editiert am 26.02.2010 15:21

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12301.03.2010 10:56:13
Status:
Schüler
(288 Beiträge, 574x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#11
 Von 
Mercartor
Status:
Beginner
(57 Beiträge, 9x hilfreich)

den letzten post von ihnen verstehe ich jetzt nicht ganz.
sind sie immernoch der meinung, dass weisungen im erwachsenenstrafrecht keine anwendung finden, oder wie?

(den VORLETZTEN post hab ich nämlich so verstanden, dass SIE meinten, hier wäre das JGG anzuwenden. deshalb war ich ziemlich verwirrt...und musste meinen beitrag editieren)

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1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32894 Beiträge, 17273x hilfreich)

Hi,

also: Sie sprachen von Weisungen. Ich schloß daraus, daß Sie Weisungen nach dem JGG meinten. Sie meinten scheinbar Auflagen nach § 153a, die es tatsächlich unter dem Terminus Weisungen gibt. Allerdings ist es hier üblich, in dem Fall von einer "Einstellung mit Auflagen" zu sprechen - das ist weniger mißverständlich.

Gruß vom mümmel

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#13
 Von 
Mercartor
Status:
Beginner
(57 Beiträge, 9x hilfreich)

ok, dann lag wohl ein mißverständnis vor. genauso wie ich sie einmal mißverstanden habe und sie mich. ;)

ich habe das gesetz zitiert. das ist ziemlich unmißverständlich ;)

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