Person A provoziert und beleidigt Person B. Als Person A dann Person B bewusst ins Gesicht spuckt, reicht es Person B und er schlägt Person A darauf direkt ins Gesicht. A geht daraufhin zu Boden und steht nicht mehr auf. B ruft daraufhin direkt einen Krankenwagen und bleibt weiterhin am Ort des Geschehens.
Muss Person B hier mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen?
Körperverletzung oder Selbstverteidigung
Keine Ahnung - wir kennen ja nur die Version von B. Die von A könnte ganz anders klingen. Kurzum, man müsste den vollständigen Akteninhalt kennen, um hier Vorhersagen zu treffen.
Zitat :reicht es Person B und er schlägt Person A darauf direkt ins Gesicht.
Nach Notwehr klingt es jedenfalls nicht. Wie du es selber ausdrückst: es reicht der Person b.
Ansonsten haben wir es ja wohl mit einem Geflecht wechselnder Rechtsverletzungen Mizu tun.
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Doch, für mich klingt die Sachverhaltsschilderung schon sehr für Notwehr. Ich stmme allerdings Mümmel zu. So lange man die Sachverhaltsschilderung der Gegenseite und etwaige Zeugenaussagen (sprich den Akteninhalt) nicht kennt, lässt sich die Situation nicht eindeutig, und schon gar nicht abschließend, beurteilen.Zitat :Nach Notwehr klingt es jedenfalls nicht.
Wenn der Angriff abgeschlossen war, dann war es keine Notwehr. Im übrigen geistern mir so Begriffe wie Putativnotwehr, Notwehrexzess, und Putativnotwehrexzess durch den Kopf.
wirdwerden
Der TE berichtet von mehrfachen Beleidigungen und einmaligem Spucken, worauhin 1x zurückgeschlagen wurde. Für mich ist es durchaus vorstellbar, dass der wiederholte rechtswidrige Angriff durch den einen Schlag beendet wurde, und ohne diesen Schlag fortgesetzt worden wäre. Ein einmaliger Schlag ins Gesicht deutet für mich auch nicht auf einen Gewalexzess unter dem Deckmantel der Notwehr hin. Aber wie bereits erwähnt, müsste man halt auch wissen, welche "alternativen Fakten" es evtl. noch gibt.Zitat :Wenn der Angriff abgeschlossen war, dann war es keine Notwehr.
Rein an den Buchstaben des Eröffnungsposts ausgerichtet sehe ich da auch noch einen Fall der zulässigen Notwehr.
Beleidigungen, welche eigentlich für sich schon notwehrfähig sein können, mit Eskalation durch das ins-Gesicht-spucken. Wenn der Geschädigte annehmen muss, dass dies so fortgeführt würde, muss er dies nicht dulden und ist durchaus zur Notwehr berechtigt um selbiges in nächster Zukunft zu verhindern. Selbst wenn das Anspucken als Einzeltat ja sicherlich beendet war.
Ansonsten käme jeder der nur schnell genug Backpfeifen verteilen kann, damit durch. Einfach dem Opfer eine scheuern und Hand zurück ziehen bevor es sich wehren kann. Die Tat wäre ja dann faktisch beendet und nicht mehr notwehrfähig. Kurz abwarten und die nächste Watschn. Das kann es also nicht sein.
Ich schließe mich aber der Vermutung meiner Vorredner an, dass da wohl noch etwas im Eingangspost fehlt und der Vorfall daher kaum umfassend zu beurteilen wird.
Ohne zu wissen, was sich die beiden an Nettigkeiten oder Warnungen etc. ausgetauscht haben, ist es schwer hier ein Urteil zu fällen. Wenn mir jemand ins Gesicht - und da besonders - in die Augen spuckt - sehe ich einen Schlag auch als Notwehr
Person B dürfte nach der Beschriebenen Aktion aktuell als Beschuldigter in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren geführt werden. Rechtslage etwas komplexer als bei einer gewöhnlichen Körperverletzung (Notwehr? Putativnotwehr? Notwehrexzess?), daher Ausgang ungewiss. Einen Eintrag in der Polizeidatenbank des Landes hat man deswegen auch schon sicher, möglicherweise mit Qualifizierung "Gewalttäter". Diese Konsequenz ist allerdings nicht strafrechtlicher Natur, nach derart Konsequenzen wird also nicht gefragt.Zitat :Muss Person B hier mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen?
Einige Anmerkungen zum geschilderten Geschehen:
Wenn der erste Halbsatz auch genauso gegenüber der Polzei geäußert wurde, hat man seine Position Bezug auf Notwehr bereits geschwächt. Das Notwehrrecht erlaubt es einem, einen unmittelbar stattfindenden rechtswidrigen Angriff abzuwehren. Nicht weniger, aber auch nicht mehr. Äußerungen, die irgendeinen anderen Eindruck zur Motivation geben könnten, können für ein Berufen auf Notwehr später problematisch werden: Revanche, Rache oder erzieherische Maßnahme als Lektion für die Zukunft sind alles nicht vom Notwehrrecht gedeckt.Zitat :reicht es Person B und er schlägt Person A darauf direkt ins Gesicht. A geht daraufhin zu Boden und steht nicht mehr auf.
Auch stellt sich die Frage, weshalb bereits ein einziger Schlag ins Gesicht dazu führt, dass die Person A nicht mehr aufstehen kann. Ist dies zufälligen Umständen geschuldet, lassen sich daraus wohl kaum strafrechtlich relevante Argumente gewinnen. Liegt der Grund aber in der körperlichen Verfassung und entsprechender Erfahrung von B (z.B. Kampfsportler), müsste man wohl das Rechtskonstrukt des Notwehrexzesses näher beleuchten.
Nein. Das Notwehrrecht ist nur dafür gedacht, einen unmittelbar stattfindenden rechtswidrigen Angriff abwehren zu können. Präventive Maßnahmen in Bezug auf zukünftige Angriffe gehören nicht dazu und wären selbstverständlich strafbar. Die nicht ganz unberechtigte Frage ist hier aber, ob der gegenwärtige Angriff bereits beendet war:Zitat :Wenn der Geschädigte annehmen muss, dass dies so fortgeführt würde, muss er dies nicht dulden und ist durchaus zur Notwehr berechtigt um selbiges in nächster Zukunft zu verhindern.
Wenn dies unmittelbar, quasi im Affekt, erfolgte, dann wäre dies ein klassischer Fall von Notwehr. Wenn B davon ausging, dass A auch weiter derart angreifen würde, käme auch noch Notwehr in Betracht, da aus Sicht des B der gegenwärtige Angriff noch nicht beendet war. Wenn der Angriff aber auch aus Sicht des B durch das einmalige Spucken bereits beendet war und B zur Gewaltanwendung greift da mit dem Spucken für ihn eine Grenze überschritten wurde ("es reicht dem B"), dann hat man den Anwendungsbereich der Notwehr verlassen und es liegt eine vorsätzliche Körperverletzung vor. In den Kopf des B kann niemand hineinschauen, weshalb für eine rechtliche Einordnung den spontan vor Ort getätigten Äußerungen eben eine solch große Bedeutung zukommen kann.Zitat :Als Person A dann Person B bewusst ins Gesicht spuckt, reicht es Person B
Da hier nicht der gesamte Sachverhalt bekannt ist, lässt sich wie schon mehrfach festgestellt wurde keine fundierte Prognose abgeben. Aber ja, B muss mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen. Ein Selbstläufer wird dies zumindest nicht.
Zitat :Person A provoziert und beleidigt Person B. Als Person A dann Person B bewusst ins Gesicht spuckt, reicht es Person B und er schlägt Person A darauf direkt ins Gesicht. A geht daraufhin zu Boden und steht nicht mehr auf. B ruft daraufhin direkt einen Krankenwagen und bleibt weiterhin am Ort des Geschehens.
Muss Person B hier mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen?
Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
(§32 StGB)
Jemanden zu beleidigen oder anzuspucken (was strafrechtlich eine "Beleidigung durch Tätlichkeit" ist, die härter bestraft wird als eine verbale Beleidigung) ist ein rechtswidriger Angriff; die "persönliche Ehre" ist ein "notwehr-fähiges Rechtsgut".
"Gegenwärtig" ist ein Angriff, wenn er entweder bereits im Gange ist oder unmittelbar bevorsteht.
Hier ist es eher so, daß der Angriff bereits beendet war (es war ja schon gespuckt worden), und dann ist Notwehr rechtlich nicht mehr möglich.
Dagegen würde man dann z.B. argumentieren, daß mit weiteren Spuckattacken unmittelbar gerechnet wurde, also der rechtswidrige Angriff noch im Gange war und mit einer Fortsetzung gerechnet wurde.
Weiter sagt §32 StGB: "Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig."
An der Gebotenheit der Abwehr einer tätlichen Beleidigung besteht kein Zweifel, insofern ist das grundsätzlich eine Notwehr-Situation. Des weiteren, und das ist sehr wichtig, gilt für Notwehr: Nicht nur dann, wenn tatsächlich ein Angriff erfolgt, ist Notwehr zulässig, sondern auch dann, wenn der Betreffende davon ausgeht, er werde rechtswidrig angegriffen oder es stehe ein rechtswidriger Angriff unmittelbar bevor.
(BGH Urt. v. 02.11.2011, Az. 2 StR 375/11 - "Notwehr privilegiert auch sich irrende Verteidiger. Das BGH-Urteil stützt sich in erster Linie auf die Notwendigkeit, wonach eine irrtümlich angenommene Notwehrlage wie eine tatsächlich gegebene Notwehrsituation zu behandeln ist. Der Täter geht in einer solchen Situation irrig von Umständen aus, die im Falle ihres tatsächlichen Vorliegens sein Handeln rechtfertigen würden.
Er befindet sich in einem so genannten Erlaubnistatbestandsirrtum. Ist dieses Irren nachvollziehbar, kann eine persönliche Vorwerfbarkeit nicht festgestellt werden. § 16 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) lässt den für eine Verurteilung zwingend erforderlichen Vorsatz entfallen.
Allerdings muss der sich in einer vermeintlichen Notwehrlage befindliche Täter die Grenzen der Notwehr beachten, die auch dann einzuhalten sind, wenn der irrig angenommene Angriff tatsächlich stattfinden würde.")
(LTO.de)
Es würde also ggf. darauf ankommen, wie zunächst mal die Staatsanwaltschaft den ganzen Vorgang rechtlich einschätzt (wenn sie von Notwehr ausgeht, wird sie das Verfahren einstellen), und dann ggf. wie das Gericht den ganzen Vorgang beurteilt.
Dazu kann man etwas salopp anmerken: das deutsche Notwehr-Recht unterscheidet sich kaum vom US-amerikanischen ("stand your ground"; der BGH sagt dazu: "Das Recht muss dem Unrecht nicht weichen; der Angegriffe muss nicht zurückweichen, er darf sich verteidigen."). Tendenziell verlaufen sich untere Instanzen (Amtsgerichte, manchmal auch Landgerichte) hin und wieder im Notwehr-Recht, sie werden dann spätestens vom BGH sehr zuverlässig wieder eingefangen...
Über die Abwehrhandlung hinaus hat sich B vorbildlich verhalten, er ruft den Rettungsdienst für den durch die Notwehr-Handlung verletzten Angreifer und bleibt vor Ort. Auch das spricht klar für B.)
(Unfug editiert)
-- Editiert von Moderator am 26. Januar 2026 12:19
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