Eine Frau soll einen 64-jährigen Mann niedergestochen haben und ist jetzt in U-Haft.
Wenn die Täterin nicht in Notwehrsituation war, sich dieses aber eingebildet hat - welcher rechtliche Zustand liegt denn hier vor?
Körperverletzung oder Tötungsdelikt - was ist, wenn der Täter sich einbildet in Notwehr zu sein?
7. Juli 2024
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Frage vom 7. Juli 2024 | 16:45
Von
Status: Frischling (18 Beiträge, 0x hilfreich)
Körperverletzung oder Tötungsdelikt - was ist, wenn der Täter sich einbildet in Notwehr zu sein?
#1
Antwort vom 7. Juli 2024 | 16:51
Von
Status: Unbeschreiblich (34314 Beiträge, 17759x hilfreich)
Der ganz normale. Wobei man natürlich prüfen muss, ob das "Einbilden" auf verminderte oder nicht vorhandene Zurechnungsfähigkeit zurückgeht.
#2
Antwort vom 7. Juli 2024 | 17:00
Von
Status: Unbeschreiblich (128653 Beiträge, 41101x hilfreich)
Zitat :welcher rechtliche Zustand liegt denn hier vor?
Kommt wohl darauf an was konkret mit "einbilden" gemeint ist.
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 7. Juli 2024 | 17:31
Von
Status: Praktikant (621 Beiträge, 300x hilfreich)
(Editiert - die Sachverhaltsschilderung überlassen Sie bitte dem TE!)
-- Editiert von Moderator am 7. Juli 2024 17:44
#4
Antwort vom 7. Juli 2024 | 19:25
Von
Status: Unbeschreiblich (41964 Beiträge, 14653x hilfreich)
Man befasse sich mit der Problematik der Putativnotwehr und des Putativnotwehrexzesses.
wirdwerden
#5
Antwort vom 7. Juli 2024 | 19:58
Von
Status: Praktikant (621 Beiträge, 300x hilfreich)
(Editiert)
-- Editiert von Moderator am 7. Juli 2024 21:57
-- Editiert von Moderator am 7. Juli 2024 21:59
-- Editiert von Moderator am 7. Juli 2024 22:05
#6
Antwort vom 7. Juli 2024 | 22:01
Von
Status: Unparteiischer (9567 Beiträge, 2366x hilfreich)
Gehen wir mal von dem Sachverhalt aus, der sich übereinstimmend in den Medien befindet. Dieser muss zwar nicht richtig sein, aber für ein paar grundsätzliche Erläuterungen reicht es.
Zitat:Auf dem Bildmaterial der Videoüberwachung des Hauptbahnhofs sei zu erkennen, wie der 64-jährige Mann der 20-jährigen Frau am Samstag auf einer Rolltreppe an das Gesäß fasst. Es folgte ein Streit in der Unterführung des Hauptbahnhofs, bei dem die Frau ein Klappmesser zog, öffnete und auf den 64-Jährigen richtete, der zurückwich. Die 20-Jährige soll den Mann daraufhin mit dem Messer angegriffen haben.
Um rechtmäßig Notwehr auszuüben, muss ein gegenwärtiger Angriff vorliegen. Das scheint mir hier schon fraglich zu sein, denn der Angriff (Griff an das Gesäß) war ja schon vorbei. Ob ein weiterer Angriff vielleicht unmittelbar bevorstand (Das würde für Notwehr reichen) ist nach der Darstellung nicht ersichtlich. Es ist also schon mal die Notwehrlage fraglich. Dies gilt insbesondere, weil der Mann, nachdem er die Waffe der Frau bemerkt hatte, zurückgewichen ist. Insofern hat es womöglich gar keinen Grund mehr für Notwehr gegeben.
In subjektiver Hinsicht muss Notwehr von einem Verteidigungswillen getragen sein. Das heißt, Sinn und Zweck der Notwehr muss es sein, den Angriff zu beenden. Davon abzugrenzen ist ganz klar die Rache. Auch da dürfte es vorliegend berechtigte Diskussionen geben, wenn der ursprüngliche Täter zurückweicht und das Opfer trotzdem mit dem Messer auf ihn los geht.
Merke: Notwehr ist zulässig um sich zu schützen. Selbstjustiz, weil der Angreifer "es verdient hat", ist natürlich streng verboten.
Da aber selbstverständlich von einem Angriffsopfer keine juristischen Feinheiten erwartet werden, hat der Gesetzgeber ein paar Grundsätze eingefügt, die dem Opfer helfen können, wenn es über die Strenge schlägt.
Das eine ist der "Notwehrexzess".
Das andere ist der sogenannte "Erlaubnistatbestandsirrtum".
Beide Begriffe kann man googeln.
Im Hinblick auf obigen Fall sehe ich jedenfalls keinen Erlaubnistatbestandsirrtum, denn die Frau konnte durchaus erkennen, dass er Angriff gegen sie bereits längst vorbei war. Allerdings schafft es ein sehr guter Strafverteidiger vielleicht, die Justiz von einem Notwehrexzess zu überzeugen. Wobei ehrlich gesagt auch das schwierig wird.
-- Editiert von User am 7. Juli 2024 22:04
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