Körperverletzung (schwere Depression) bei Mobbing in der Schule

1. September 2020 Thema abonnieren
 Von 
DominikGX
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 2x hilfreich)
Körperverletzung (schwere Depression) bei Mobbing in der Schule

In der Schulzeit wurde ich von einer ganzen Tätergruppe angegangen. Ich wurde beleidigt, verleumdet, sexuell genötigt, mir wurde nachgestellt und übel nachgeredet. Ich habe viele Ausgrenzungserfahrungen machen müssen, war die meiste Zeit alleine und es war einfach eine furchtbar grausame Zeit. Infolge des jahrelangen Mobbings habe ich eine schwere Depression mit schlimmen Suizidgedanken entwickelt. Eine richtige Depression zu haben ist etwas anderes als mal traurig zu sein. Sie erdrückt dich, schneidet dir die Luft ab, bringt dich dazu dir selbst zu schaden. Mir war immer zum schreien zumute, weil ich dieses Loch inmitten meiner Bauchgegend mit nichts füllen konnte. Jeder Tag war furchtbar, jeder Tag war eine Last, auch nachdem ich von der Schule gegangen bin ist die Depression nicht abgeklungen. Das nur um Verwechslungen mit einfachen Verstimmungen vorwegzunehmen.

In Österreich sagt die Rechtssprechung eindeutig, dass eine schwere Körperverletzung bei schwerer Depression gegeben ist. Wie aber ist die Situation in Deutschland? Eigentlich sollte der folgende Gesetzestextauszug ja zutreffen?

Zitat:
"Hat die Körperverletzung zur Folge, dass die verletzte Person in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. "


Der Strafrahmen im StGB ist mit dem Jugendstrafrecht deckungsgleich. Dennoch kann ich mir selbst nicht vorstellen, dass die Strafe so hoch bei Schülern ausfallen kann. Mich mit jemand zu vergleichen, der/die sein/ihr Sinnesorgan verloren hat, vermag ich nicht, selbst wo meine Depression langanhaltend ist. Sie ist trotzdem schlimm genug, dass sie mich komplett in die Isolation getrieben hat und es bis heute schwierig ist wieder Vertrauen zu meinen Eltern aufzubauen.

Kann ich damit rechnen, dass wenn ich die Täter wegen schwerer Körperverletzung anzeige, es zu einem Gerichtsverfahren kommt? Wie stuft ihr den Gesetzestext ein? Im Internet findet sich bei der Suche zu "Mobbing Straftaten" eine Liste, die die einfache Körperverletzung einklammert. Zu "Depression schwere Körperverletzung" findet sich hingegen nichts. Mir scheint es fast so, als ob es bisher keinen solchen Fall gegeben hat, weil die meisten einfach froh sind diese Zeit überstanden zu haben. Für mich aber ist es damit noch nicht getan..

Und bitte seht von Empfehlungen zur Therapie ab. Ich weiß, dass ich an meinen Glaubenssätzen arbeiten muss, von langfristig negativen Konsequenzen, wenn ich nicht handle etc. - ich hab das alles gelernt und bin immer noch ambulant angebunden.

-- Editiert von DominikGX am 01.09.2020 00:33

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119304 Beiträge, 39709x hilfreich)

Wann genau war das denn? Denn es gibt da durchaus Verjährunfsfristen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
DominikGX
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Wann genau war das denn? Denn es gibt da durchaus Verjährunfsfristen.


2008/2009, 2010/2011 und 2011/2012 fand das Mobbing gegen mich statt. Ja es ist durchaus schon eine Weile her, soweit ich aber informiert bin, beginnt bei der schweren Körperverletzung die Frist erst ab dem 21. Lebensjahr zu laufen, sofern sie denn zutrifft. Ich bin 25 Jahre alt. Eine gefährliche Körperverletzung wäre auch noch nicht vollständig verjährt.

Das ist auch mein innerer Zwiespalt. Ich habe bereits einen Strafantrag wegen schwerer Körperverletzung gestellt. Wenn sich nun aber herausstellen sollte, dass dies nicht zutrifft, weil es womöglich "nur" eine gefährliche Körperverletzung ist, dann stimmt ja auch die Anklage nicht, und ich muss damit rechnen, dass das Verfahren eingestellt wird. Sehe ich das richtig so?

-- Editiert von DominikGX am 01.09.2020 01:11

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#3
 Von 
Ballivus
Status:
Lehrling
(1127 Beiträge, 303x hilfreich)

Ich kann mir ehrlich gesagt nicht vorstellen, dass es gelingt eine Kausalität zwischen dem "Mobbing" und der Depression zu beweisen und eine konkrete Schuld eines Einzelnen nachzuweisen. Erst recht nicht nach so langer Zeit.


Zitat (von DominikGX):
Ich habe bereits einen Strafantrag wegen schwerer Körperverletzung gestellt. Wenn sich nun aber herausstellen sollte, dass dies nicht zutrifft, weil es womöglich "nur" eine gefährliche Körperverletzung ist, dann stimmt ja auch die Anklage nicht, und ich muss damit rechnen, dass das Verfahren eingestellt wird

Normalerweise stellt man einen Strafantrag wegen allen in Betracht kommen Straftatbeständen und überlässt die rechtliche Qualifizierung anderen.

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#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat (von Ballivus):
Ich kann mir ehrlich gesagt nicht vorstellen, dass es gelingt eine Kausalität zwischen dem "Mobbing" und der Depression zu beweisen und eine konkrete Schuld eines Einzelnen nachzuweisen. Erst recht nicht nach so langer Zeit.


Ich auch nicht. Es dürfte schon am Nachweis des Vorsatzes scheitern. Wenn man, davon abgesehen, davon ausgeht, dass deine Mitschüler gleich alt oder jünger als du waren, wären sie bei den ersten Taten noch nicht mal strafmündig gewesen.

Zitat (von DominikGX):
Ich habe bereits einen Strafantrag wegen schwerer Körperverletzung gestellt. Wenn sich nun aber herausstellen sollte, dass dies nicht zutrifft, weil es womöglich "nur" eine gefährliche Körperverletzung ist, dann stimmt ja auch die Anklage nicht, und ich muss damit rechnen, dass das Verfahren eingestellt wird. Sehe ich das richtig so?


Nein, ... Weswegen Strafantrag gestellt wurde ist völlig egal, denn §§ 224, 226 sind Offizialdelikte. § 223 wäre relatives Antragsdelikt, aber ohnehin verjährt.

Zitat (von DominikGX):
Der Strafrahmen im StGB ist mit dem Jugendstrafrecht deckungsgleich.


Nein, vgl. § 18, Abs. 1 JGG



Zitat (von DominikGX):
soweit ich aber informiert bin, beginnt bei der schweren Körperverletzung die Frist erst ab dem 21. Lebensjahr zu laufen,


Da bist Du falsch informiert. Die hier in Rede stehenden Tatbestände fallen nicht unter die Ruheregelung der Verjährung.

Letztendlich wäre hier wohl allenfalls, wenn überhaupt, eine fahrlässige Körperverletzung nachweisbar. Und die wäre verjährt.

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#5
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38319 Beiträge, 13977x hilfreich)

Streetworker hat schneller geschrieben.

Aber abgesehen von der Verjährung, vielleicht in Ergänzung noch Folgendes: wie soll die Kausalität nachgewiesen werden, und wie will man nachweisen, was wann konkret geschah? Denn für eine Verurteilung reicht ein "immer hat irgend jemand aus der Truppe dies oder das oder jenes getan" nun wirklich nicht aus.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
DominikGX
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Aber abgesehen von der Verjährung, vielleicht in Ergänzung noch Folgendes: wie soll die Kausalität nachgewiesen werden, und wie will man nachweisen, was wann konkret geschah? Denn für eine Verurteilung reicht ein "immer hat irgend jemand aus der Truppe dies oder das oder jenes getan" nun wirklich nicht aus.


Das war mir schon klar, deswegen habe ich auch viele Zeugen benannt, neben Mitschülern auch einige Lehrer, bei denen etwas vorgefallen war. Abgesehen davon war die Schule informiert, dass ich mir selbst Schnittverletzungen zufüge und der Schule häufig ferngeblieben bin. Nach der Schulzeit habe ich die ärztliche Diagnose erst bekommen.

So etwas ist bitter... Na gut, danke, kann ich mich wohl drauf einstellen, dass dabei nichts rumkommen wird.

Kann ich dann zumindest noch Schmerzensgeld und Schadensersatz zivilrechtlich einfordern?

-- Editiert von DominikGX am 01.09.2020 12:07

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Ballivus
Status:
Lehrling
(1127 Beiträge, 303x hilfreich)

Zitat (von DominikGX):
Das war mir schon klar, deswegen habe ich auch viele Zeugen benannt, neben Mitschülern auch einige Lehrer, bei denen etwas vorgefallen war. Abgesehen davon war die Schule informiert, dass ich mir selbst Schnittverletzungen zufüge und der Schule häufig ferngeblieben bin. Nach der Schulzeit habe ich die ärztliche Diagnose erst bekommen.

Sie haben der Begriff der Kausalität nicht verstanden.
Kausalität würde in diesem Fall vorliegen, wenn eine konkrete Handlung ursächlich für die Erkrankung war.
Es genügt nicht, dass die allgemeine Situation dazu geführt hat. Es ist das Verschulden des Einzelnen nachzuweisen, zumal es auch am Vorsatz scheitern dürfte.
Wie soll man nachweisen, dass die eine Aussage oder Handlung eines Mitschülers ursächlich für die Depression war?
Ist nicht möglich mMn.

Zitat (von DominikGX):
Kann ich dann zumindest noch Schmerzensgeld und Schadensersatz zivilrechtlich einfordern?

Schmerzensgeldansprüche dürften verjährt sein, §195 BGB (Frist: 3 Jahre).
Welcher Schaden ist Ihnen entstanden?
Wenn der Schaden im Zusammenhang mit der Erkrankung steht fehlt es erneut an der Kausalität bzw. dem Verschulden der Gegenseite.

Darüber hinaus ist mir schleierhaft weshalb man erst 8 Jahre später plötzlich meint nun juristisch vozugehen.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Ich sehe hier auch keine Erfolgsaussicht in einem Maße, die es Wert wäre das Kostenrisiko einzugehen.

Zur zivilrechtlichen Verjährung:

10 Jahre bei vorsätzlicher Schädigung an der Gesundheit.

3 Jahre bei Fahrlässigkeit.

... jeweils ab Kenntnis von Schaden und Schädiger.

Nachweisproblematik wie gehabt und Verjährung bei Fahrlässigkeit.

-- Editiert von !!Streetworker!! am 01.09.2020 12:34

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