Körperverletzung wegen sexueller Belästigung

15. April 2017 Thema abonnieren
 Von 
fb463886-38
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Körperverletzung wegen sexueller Belästigung

Hallo,
mir ist da etwas ganz ärgerliches passiert.
Ich war auf einer Rolltreppe auf einem Bahnhof.
Hinter mir war ein perverser, der mich befummelt hat und an den Intimbereich angefasst hat.
Ich verpasste ihm einen leichten Stoß und Schrie ihn an, um ihm zu signalisieren, dass er aufhören soll.
Dabei ist er leider gestolpert und heruntergefallen und hat sich den Kopf verletzt und den Arm gebrochen. Habe ihm dann noch einen Krankenwagen und Polizei gerufen.
Der Polizist meinte, dass meine Reaktion vollkommen verständlich sei.

Trotzdem habe ich jetzt eine Anzeige vom Verletzten wegen schwerer Körperverletzung bekommen.

Es gibt nur einen Zeugen. Einen 16 Jährigen Jungen, der mir auch zustimmt.

Mit was muss ich jetzt rechnen? Muss ich eine derartige Belästigung dulden?

-- Editiert von Moderator am 16.04.2017 13:45

-- Thema wurde verschoben am 16.04.2017 13:45

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von fb463886-38):
Muss ich eine derartige Belästigung dulden?


Nein, natürlich nicht.

Aber die Abwehrmaßnahme muss auch verhältnismäßig sein.

Zitat (von fb463886-38):
Ich verpasste ihm einen leichten Stoß


und

Zitat (von fb463886-38):
Dabei ist er leider gestolpert und heruntergefallen und hat sich den Kopf verletzt und den Arm gebrochen.


passen nicht so recht zusammen - auf den ersten Blick. Da liegt es nahe die Verhältnismäßigkeit der Abwehrmaßnahme in Frage zu stellen.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38470 Beiträge, 14009x hilfreich)

Du auf einer Rolltreppe geht das ganz schnell. Auch mit Armbruch. Denn man fällt ja sozusagen "gegen die Fahrtrichtung." Ich seh da überhaupt kein Problem für die Fragestellerin. Das muss sich niemand bieten lassen. Zumindest nicht in Deutschland. Man sollte eine Gegenanzeige überlegen. Und, in so Fällen ist die Rechtsprechung ja auch eindeutig. WEnn es wie hier um Sekundenbruchteile geht, dann kann man nicht unter Heranziehung von Fachliteratur die Sache sehr sorgfälig prüfen. Muss man unter Berücksichtigung der eindeutigen Notwehrsituation auch nicht.

wirdwerden

3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

Zitat (von fb463886-38):
und Polizei gerufen.

Und da hat man den Vorfall nicht angezeigt?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
fb463886-38
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)


"Und da hat man den Vorfall nicht angezeigt?"

Doch.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38470 Beiträge, 14009x hilfreich)

Anzeige heisst ja nur, dass der Täter eben auch eine Strafanzeige erstattet hat, nicht mehr und nicht weniger. Also kein Grund zur Beunruhigung. Man muss es jetzt nur klar stellen.

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Zitat:
Trotzdem habe ich jetzt eine Anzeige (123recht.net Tipp: Strafanzeige stellen ) vom Verletzten wegen schwerer Körperverletzung bekommen.


Eher wegen "gefährlicher Körperverletzung". Die wäre aber auch seitens der Polizei von Amts wegen einzuleiten gewesen, bei entspr. Anfangsverdacht, und vollkommen losgelöst vom Willen des "Perversen", da § 243 StGB ein Offizialdelikt ist.

Zitat:
Es gibt nur einen Zeugen. Einen 16 Jährigen Jungen, der mir auch zustimmt.


Das ist gut...

-- Editiert von !!Streetworker!! am 15.04.2017 20:43

1x Hilfreiche Antwort


#8
 Von 
Yogi1
Status:
Student
(2030 Beiträge, 934x hilfreich)

Zuerst möchte ich sagen, dass ich es absolut richtig finde, solche Typen zu stoßen. Verlangt der Gesetzgeber doch sogar von einem. nur "nein" reicht doch nicht aus, um solche Typen anzeigen zu können.

Aber. Die Schilderung finde ich dennoch nicht ganz nachvollziehbar. Wenn ich auf einer Rolltreppe wen stoße, der hinter mir steht, dann fällt der doch nicht herunter, sondern höchstens hin. Also, meiner Meinung nach besteht ein Unterschied zwischen: wegstoßen (wär für mich auf einer Rolltreppe bei wem, der hinter mir steht, eben nach oben weg) oder: Platz machen und ihn absichtlich herunter stoßen/ziehen.
Ich würde mir hier, ehrlich gesagt, einen Anwalt nehmen, wenn es hart auf hart kommt. Natürlich darf man wen wegstoßen, der einen angrabscht. Aber ich denke auf so einer Rolltreppe, kommts vielleicht echt drauf an, wie genau und wohin man gestoßen hat. Blöd gesagt, wenn ich wen schubse, der mich angrabscht, der gerade auf einer Klippe steht. Ist das was anderes, als wenn ich wen auf einer Wiese schubse, er ungünstig stolpert und mit dem Kopf auf einem Stein aufschlägt. Auch in Notwehrsituationen wird von einem erwartet, dass man nachdenkt.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38470 Beiträge, 14009x hilfreich)

Gerade auf der Rolltreppe gibt es bei Stürzen böse Verletzungen. Weil sich das Teil ja in Bewegung befindet, man nichts abpuffern kann. Ich sehe nicht mal ansatzweise die Voraussetzungen für eine strafbare Handlung gegeben. Wir haben die klassische Notwehrsituation. Würde ich mir wirklich keine Gedanken machen. Wir haben hier im Augenblick ein ganz normales Vorgehen. Zwei Verfahren, beide werden vom selben Staatsanwalt bearbeitet, das Körperverletzungsverfahren wird gemeinsam mit dem Ursprungsverfahren geführt. Der Staatsanwalt weiss also, warum das Opfer geschubst hat. Stellung nehmen und abwarten, was passiert.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38470 Beiträge, 14009x hilfreich)

Mich würde ja mal interessieren, wie lange denn so eine Nachdenkensphase in einer andauernden Notwehrsituation dauern muss. Vielleicht mal zwei Fälle, in denen die Staatsanwaltschaft eben wegen Notwehr das Ermittlungsverfahren gegen den sich Wehrenden eingestellt hat.

Zwei Räuber wollen in Köln nächtens einen jungen Mann ausrauben. Der zieht ein Messer, sticht einmal zu, trifft unglücklich die Hauptschlagader im Beckenbereich des Räubers, der war in wenigen Minuten verblutet. Da nur ein Stich, anerkannte Notwehrsituation vorlag, wurde das Verfahren eingestellt.

US-Soldat geht am Pay-Day mit ein wenig Geld in der Tasche in eine deutsche Kneipe, um ein Bier zu trinken. Drei Deutsche sehen das Geld, folgen ihm. Da er nur knapp 160 cm lang ist, denken die Räuber, sie hätten ein leichtes Spiel. Wussten nicht, dass der Bursche ausgebildeter Nahkämpfer war. Kurz und gut, nach drei Minuten lagen drei Schwerverletzte auf der Straße. Verfahren gegen Soldaten wurde eingestellt.

Wie lange sollten diese Opfer nachdenken, bitteschön?

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

Zitat (von Yogi1):
Wenn ich auf einer Rolltreppe wen stoße, der hinter mir steht, dann fällt der doch nicht herunter, sondern höchstens hin.

Das in der Regel eine Rolltreppe nicht waagerecht ist, sondern eine mehr oder weniger starke Neigung aufweist, sie sich mehr oder weniger schnell bewegt und das Prinzip der Schwerkraft und der gegensätzlichen Kräfte sind bekannt?



Zitat (von Yogi1):
Auch in Notwehrsituationen wird von einem erwartet, dass man nachdenkt.

Nö, gerade in so einer Notwehrsituation kann oft nur noch im Affekt handeln.
Man muss ein Mittel wählen das angemessen ist. Wegstoßen wäre hier so ein Mittel, ein Kopfschuß eher nicht.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Zitat:
US-Soldat geht am Pay-Day mit ein wenig Geld in der Tasche in eine deutsche Kneipe, um ein Bier zu trinken. Drei Deutsche sehen das Geld, folgen ihm.


Das ist ja witzig. Ein fast indentisches DIng kenne ich auch. Ein mittlerweile verstorbener Freund von mir, damals (Ende der 1990er) schon 49 Jahre alt, Commandant (Major) bei der franz. Fremdenlegion, wollte an seinem Garnisonsstandort in Nimes/Südfrankreich Geld vom Geldautomaten ziehen, bzw. hatte es bereits getan. 3 oder 4 Marokkaner (ich weiß es nicht mehr genau) waren scharf auf die Kohle. Ende vom Lied 3 Minuten später lagen die allesamt bewusstlos in der Fußgängerzone und wurden von der Gendamerie eingesammelt. Rechtlich kam nie irgendwas :devil:

2x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.150 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.355 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen