Körperverletzung wegen zwang

6. Oktober 2019 Thema abonnieren
 Von 
sk342
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Körperverletzung wegen zwang

Hallo,
Mein Freund wurde von einer Flasche getroffen,weil der täter gezwungen war in zu schlagen(aus seinem Freundeskreis).
Sonst wären die anderen auf den gegangen wer ist da im Recht?(Das ist ja dann eine Notlage wenn ich das richtig verstehe).Was passiert falls alle sagen das er es ohne zwang gemacht hat wäre er dann Schuld und müsste er die vollen konsiquenzen tragen?
Und was passiert wenn man Anzeige erstattet?
Er hat eine Platzwunde am Hinterkopf,Zahn ist gesplittert und an der Lippe eine Wunde.

-- Editiert von sk342 am 06.10.2019 10:12

-- Editiert von Moderator am 06.10.2019 15:03

-- Thema wurde verschoben am 06.10.2019 15:03

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32875 Beiträge, 17266x hilfreich)

Und was passiert wenn man Anzeige erstattet? Gegen den Täter und seine Freunde wird ein Verfahren wegen gefährlicher Körperverletzung eingeleitet.
Sonst wären die anderen auf den gegangen wer ist da im Recht? Das werden Staatsanwaltschaft und Gericht entscheiden.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)


" Mein Freund wurde von einer Flasche getroffen, weil der Täter gezwungen war, ihn zu schlagen"
ist überhaupt nicht nachvollziehbar. Was ist da passiert?
Und weshalb wären sonst die anderen auf ihn losgegangen?

Signatur:

Nur wer sich bewegt, hört seine Ketten rasseln.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Vielleicht sowas, wie man es manchmal in Filmen sieht - die Gang sagt zum neuen Mitglied "erschieß den", um dessen Loyalität zu testen...

Ggfs. kann hier rechtfertigender Notstand vorliegen. Das wäre genau zu prüfen.

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#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Zitat (von BigiBigiBigi):
Ggfs. kann hier rechtfertigender Notstand vorliegen. Das wäre genau zu prüfen.


Das dürfte auf die Theorie beschränkt bleiben vermute ich (vorbehaltlich einer genaueren SV-Schilderung)

"Entschuldigender Notstand" (also § 35 statt 34 StGB) könnte etwas wahrscheinlicher sein. Aber auch dabei wäre (wie bei § 34 StGB) verlangt, dass die Gefahr "nicht anders abwendbar" war. Also mehr oder weniger, dass die "anderen" -sinngemäß- mit geballten Fäusten hinter dem "Täter" standen und er keine andere Möglichkeit hatte sich der zugedachten Prügel anderweitig zu entziehen.

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