Komplexer Fall bei Berufungsverfahren - Anwesenheit notwendig oder nicht?

13. Oktober 2020 Thema abonnieren
 Von 
Nick2234
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Komplexer Fall bei Berufungsverfahren - Anwesenheit notwendig oder nicht?

Guten Tag.

Mein Freund ist im Januar zu 1 Jahr X Monate Freiheitsstrafte wegen gewerbsmäßigem Betrug verurteilt worden.
Der Anwalt hat Berufung eingelegt und mein Freund ist zwischenzeitlich beruflich ins EU Ausland gezogen.

Die Frage ist nun, ob seine physische Anwesenheit beim Berufungsverfahren notwendig ist?
Er hat:
- keine schriftliche Ladung zu diesem Verfahren per Post erhalten (der Anwalt hatte dem Gericht seine neue Adresse mitgeteilt), sondern nur per Mail von seinem Anwalt weiter geleitet bekommen.
- aufgrund des laufenden Verfahrens von der Botschaft des Landes indem er sich aufhält keinen Reisepass erhalten (nur einen Passersatz für die Einreise nach Deutschland) und somit erstmal keine Möglichkeit nach der Verhandlung wieder zurück an seinen Wohnsitz zu reisen

Würdet ihr sagen, dies sind genug Gründe um gemäß § 329, Abs. 2 StPO die Berufungshauptverhandlung ohne seine physische Anwesenheit zu verhandeln, "wenn ein ordnungsgemäß bevollmächtigter Anwalt erscheint?" oder die Verhandlung gemäß § 128 a ZPO per Videokonferenz zu verhandeln?

Danke.

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4547 Beiträge, 550x hilfreich)

Dein Freund ist anwaltlich vertreten, er sollte sich an diesen wenden.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat (von Nick2234):
Die Frage ist nun, ob seine physische Anwesenheit beim Berufungsverfahren notwendig ist?


Das entscheidet das Gericht.

Zitat (von Nick2234):
keine schriftliche Ladung zu diesem Verfahren per Post erhalten (der Anwalt hatte dem Gericht seine neue Adresse mitgeteilt), sondern nur per Mail von seinem Anwalt weiter geleitet bekommen.


Also möchte das Gericht ihn ja offensichtlich dabei haben.

Rein formell ist die Weiterleitung durch den Anwalt ausreichend, wenn dieser "Ladungs-Empfangsbevollmächtigter" ist. Damit ist der Angeklagte ordnungsgemäß geladen, und sein Erscheinen erforderlich, insoweit es in der Ladung angeordnet ist.

Abgesehen davon ist es aber auch sub-optimal (um es moderat zu sagen), wenn ein Angeklagter der zu einer FS ohne Bewährung (nehme ich mal an?!) verurteilt wurde, und nun in der Berufung Bewährung möchte (nehme ich mal an) sein Interesse daran dadurch zeigt, dass er der Verhandlung fernbleibt. Vor allem, wenn der Fall "komplex" ist.

Zitat (von Nick2234):
aufgrund des laufenden Verfahrens von der Botschaft des Landes indem er sich aufhält keinen Reisepass erhalten (nur einen Passersatz für die Einreise nach Deutschland)


Ach, das ist die Geschichte wo er ohnehin min. zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben ist...

Für die Wiedereinreise in ein EU-Land (Schengen) braucht man im übrigen keinen Reisepass, sondern es reicht der Personalausweis aus. Jedenfalls dann, wenn man selbst Bürger eines EU Landes ist.

Zitat (von Nick2234):
Würdet ihr sagen, dies sind genug Gründe um gemäß § 329, Abs. 2 StPO die Berufungshauptverhandlung ohne seine physische Anwesenheit zu verhandeln, "wenn ein ordnungsgemäß bevollmächtigter Anwalt erscheint?"


Es kommt nicht darauf an, was wir sagen würden, sondern was in der Ladung steht, die er bekommen hat.

Zitat (von Nick2234):
oder die Verhandlung gemäß § 128 a ZPO


Die ZPO (Zivilprozessordnung) hat mit einem Strafverfahren soviel zu tun wie Ostern mit Weihnachten... ;)





-- Editiert von !!Streetworker!! am 13.10.2020 16:08

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38377 Beiträge, 13984x hilfreich)

Es geht doch wohl darum, dass der Verurteilte derzeit im Ausland lebt, sei es nun EU-Ausland oder auch noch weiter weg. Angesichts der Höhe der Strafe muss er befürchten, dass er beim Scheitern der Berufung verhaftet wird, wenn nicht schon jetzt ein Haftbefehl in der Welt ist.

Warum sollte bei der Sachlage jemandem ein Dokument ausgestellt werden, welches seine Flucht ermöglicht?

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32838 Beiträge, 17253x hilfreich)

Kleiner Hinweis: Oben steht ja schon, dass ein Personalausweis genügt. Auch der kann seit einigen Jahren im Ausland ausgestellt werden, und während ein Pass aus diversen Gründen versagt werden kann, ist das beim Personalausweis praktisch unmöglich.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
user08154711
Status:
Lehrling
(1897 Beiträge, 278x hilfreich)

Und warum schreibst Du nicht im anderen Thread weiter?
https://www.123recht.de/forum/strafrecht/Strafrecht-__f579552.html

Zitat (von Nick2234):
Da er keinen Reisepass hat und sein Ausweis kurz vor der Verhandlung abläuft, hat er nun bei der deutschen Botschaft des Landes, in dem er sich aufhält einen neuen Reisepass beantragt. Diese teilten ihm nun jedoch mit, dass Sie nur einen "Reiseausweis als Passersatz" ausstellen können, da er sich auf der Fahndungsliste befinden würde

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.920 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.950 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.