Guten Tag.
Mein Freund ist im Januar zu 1 Jahr X Monate Freiheitsstrafte wegen gewerbsmäßigem Betrug verurteilt worden.
Der Anwalt hat Berufung eingelegt und mein Freund ist zwischenzeitlich beruflich ins EU Ausland gezogen.
Die Frage ist nun, ob seine physische Anwesenheit beim Berufungsverfahren notwendig ist?
Er hat:
- keine schriftliche Ladung zu diesem Verfahren per Post erhalten (der Anwalt hatte dem Gericht seine neue Adresse mitgeteilt), sondern nur per Mail von seinem Anwalt weiter geleitet bekommen.
- aufgrund des laufenden Verfahrens von der Botschaft des Landes indem er sich aufhält keinen Reisepass erhalten (nur einen Passersatz für die Einreise nach Deutschland) und somit erstmal keine Möglichkeit nach der Verhandlung wieder zurück an seinen Wohnsitz zu reisen
Würdet ihr sagen, dies sind genug Gründe um gemäß § 329, Abs. 2 StPO die Berufungshauptverhandlung ohne seine physische Anwesenheit zu verhandeln, "wenn ein ordnungsgemäß bevollmächtigter Anwalt erscheint?" oder die Verhandlung gemäß § 128 a ZPO per Videokonferenz zu verhandeln?
Danke.
Komplexer Fall bei Berufungsverfahren - Anwesenheit notwendig oder nicht?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Dein Freund ist anwaltlich vertreten, er sollte sich an diesen wenden.
ZitatDie Frage ist nun, ob seine physische Anwesenheit beim Berufungsverfahren notwendig ist? :
Das entscheidet das Gericht.
Zitatkeine schriftliche Ladung zu diesem Verfahren per Post erhalten (der Anwalt hatte dem Gericht seine neue Adresse mitgeteilt), sondern nur per Mail von seinem Anwalt weiter geleitet bekommen. :
Also möchte das Gericht ihn ja offensichtlich dabei haben.
Rein formell ist die Weiterleitung durch den Anwalt ausreichend, wenn dieser "Ladungs-Empfangsbevollmächtigter" ist. Damit ist der Angeklagte ordnungsgemäß geladen, und sein Erscheinen erforderlich, insoweit es in der Ladung angeordnet ist.
Abgesehen davon ist es aber auch sub-optimal (um es moderat zu sagen), wenn ein Angeklagter der zu einer FS ohne Bewährung (nehme ich mal an?!) verurteilt wurde, und nun in der Berufung Bewährung möchte (nehme ich mal an) sein Interesse daran dadurch zeigt, dass er der Verhandlung fernbleibt. Vor allem, wenn der Fall "komplex" ist.
Zitataufgrund des laufenden Verfahrens von der Botschaft des Landes indem er sich aufhält keinen Reisepass erhalten (nur einen Passersatz für die Einreise nach Deutschland) :
Ach, das ist die Geschichte wo er ohnehin min. zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben ist...
Für die Wiedereinreise in ein EU-Land (Schengen) braucht man im übrigen keinen Reisepass, sondern es reicht der Personalausweis aus. Jedenfalls dann, wenn man selbst Bürger eines EU Landes ist.
ZitatWürdet ihr sagen, dies sind genug Gründe um gemäß § 329, Abs. 2 StPO die Berufungshauptverhandlung ohne seine physische Anwesenheit zu verhandeln, "wenn ein ordnungsgemäß bevollmächtigter Anwalt erscheint?" :
Es kommt nicht darauf an, was wir sagen würden, sondern was in der Ladung steht, die er bekommen hat.
Zitatoder die Verhandlung gemäß § 128 a ZPO :
Die ZPO (Zivilprozessordnung) hat mit einem Strafverfahren soviel zu tun wie Ostern mit Weihnachten...
-- Editiert von !!Streetworker!! am 13.10.2020 16:08
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Es geht doch wohl darum, dass der Verurteilte derzeit im Ausland lebt, sei es nun EU-Ausland oder auch noch weiter weg. Angesichts der Höhe der Strafe muss er befürchten, dass er beim Scheitern der Berufung verhaftet wird, wenn nicht schon jetzt ein Haftbefehl in der Welt ist.
Warum sollte bei der Sachlage jemandem ein Dokument ausgestellt werden, welches seine Flucht ermöglicht?
wirdwerden
Kleiner Hinweis: Oben steht ja schon, dass ein Personalausweis genügt. Auch der kann seit einigen Jahren im Ausland ausgestellt werden, und während ein Pass aus diversen Gründen versagt werden kann, ist das beim Personalausweis praktisch unmöglich.
Und warum schreibst Du nicht im anderen Thread weiter?
https://www.123recht.de/forum/strafrecht/Strafrecht-__f579552.html
ZitatDa er keinen Reisepass hat und sein Ausweis kurz vor der Verhandlung abläuft, hat er nun bei der deutschen Botschaft des Landes, in dem er sich aufhält einen neuen Reisepass beantragt. Diese teilten ihm nun jedoch mit, dass Sie nur einen "Reiseausweis als Passersatz" ausstellen können, da er sich auf der Fahndungsliste befinden würde :
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