Konfiskation harmloser Hanflollis

6. Januar 2016 Thema abonnieren
 Von 
InsXicht
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Konfiskation harmloser Hanflollis

Hallo Commuity!

Als ich aus meinem Amsterdam Urlaub zurückkam wurde ich (wie nicht anders erwartet) sofort von einer Gruppe Zöllner ins Visier genommen, die sich gleich mal durch mein gesamtes Gepäck gewühlt haben. Alles was gefunden wurde waren 5 harmlose freiverkäufliche Hanflollis (exakt diese http://www.amazon.de/Lollipops-Cannabis-Lutscher-nat%C3%BCrlich-Lutschzeug/dp/B015APYP0K/ref=sr_1_3?ie=UTF8&qid=1452081809&sr=8-3&keywords=hanf+lolly ) obwohl ich die Beamten mehrmals höflich darauf hingewiesen habe, dass keinerlei Wirkstoff enthalten ist und diese auch in Deutschland freiverkäuflich sind wurden diese beschlagnahmt um sie "in einem Labor testen zu lassen". Nachdem ich einen anderen Beamten mehrmals gefragt habe ob ich diese denn zurückbekommen wurde er aggressiv, nahm mich zu Seite und meinte wenn ich nicht sofort meinen Ausweis nehme und verschwinde bekomm ich eine Anzeige wg Verstoß gg. das BtmG. Meine Frage ist nun: Bekomme ich die Lollis zurück? Denn allmählich gehts mir ums Prinzip.

LG

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
PP9325
Status:
Praktikant
(940 Beiträge, 703x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Bekomme ich die Lollis zurück? Denn allmählich gehts mir ums Prinzip.


Wenn das Labor die Lollis als unbedenklich i. S. d. BtMG einstuft, so besteht Ihrerseits natürlich ein Herausgabeanspruch.

Ihnen wird dann eine Örtlichkeit genannt, bei der Sie Ihre Lollis wieder abholen könnnen.

Ob es Ihnen der Aufwand wegen paar Lollis wert ist, müssen Sie selbst wissen...


Grüße

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#2
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8406 Beiträge, 3770x hilfreich)

Zitat:
Alles was gefunden wurde waren 5 harmlose freiverkäufliche Hanflollis ...obwohl ich die Beamten mehrmals höflich darauf hingewiesen habe, dass keinerlei Wirkstoff enthalten ist und diese auch in Deutschland freiverkäuflich sind wurden diese beschlagnahmt um sie "in einem Labor testen zu lassen".


Ja und? Ein ganz normaler Vorgang.
Dass Hanflollis frei verkäuflich sind und Du sagst, dass sie keinen Wirkstoff enthalten, muss den Zöllner doch nicht beeindrucken ("Das weiße Zeug in den kleinen Tütchen ist nur freiverkäufliches Weizenmehl. Wir haben das so abgepackt, damit Omi beim Backen nicht so schwer heben muss....") Die sind nicht doof beim Zoll :-) ............ und LSD gabs auch auf Briefmarken.....

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16466 Beiträge, 9282x hilfreich)

Zitat:
Wenn das Labor die Lollis als unbedenklich i. S. d. BtMG einstuft, so besteht Ihrerseits natürlich ein Herausgabeanspruch.

In der Praxis erledigt sich das aber dadurch, dass das Labor die Lollis für die Untersuchung zerkleinert und mit diversen Chemikalien behandelt um das THC (wenn es denn drin ist) herauszulösen.
Chemische Untersuchungen sind im Regelfall nicht zerstörungsfrei (wie z.B. Röntgenuntersuchungen), d.h. der Untersuchungsgegenstand wird bei einer chemischen Untersuchung zumindest teilweise zerstört.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
PP9325
Status:
Praktikant
(940 Beiträge, 703x hilfreich)

Zitat:
In der Praxis erledigt sich das aber dadurch, dass das Labor die Lollis für die Untersuchung zerkleinert und mit diversen Chemikalien behandelt um das THC (wenn es denn drin ist) herauszulösen.
Chemische Untersuchungen sind im Regelfall nicht zerstörungsfrei (wie z.B. Röntgenuntersuchungen), d.h. der Untersuchungsgegenstand wird bei einer chemischen Untersuchung zumindest teilweise zerstört.


Dann ist er eben für die Zerstörung seiner Lollis eben entsprechend aus der Staatskasse zu entschädigen.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16466 Beiträge, 9282x hilfreich)

Das ist eine Frage, die ich mir schon häufiger gestellt habe:
Wenn Behörden Lebensmittel kontrollieren (nicht nur Polizei, sondern z. B. auch Gesundheitsamt), dann sind die kontrollieren Lebensmittel anschließend wertlos - allein schon weil zur Kontrolle die Verpackung aufgerissen wird. Und aufgerissenen Joghurt kauft beispielsweise niemand meht.
Wenn die Kontrolle doch keine Beanstandung ergibt:
Muss die kontrollierende Behörde die aufgerissenen Lebensmittel erstatten?
Wer legt die Höhe des Erstattungsbetrags fest?
Führt eine Erstattungspflicht dazu, dass weniger kontrolliert wird?
Könnten mehr Lebensmittelskandale verhindert werden, wenn kontrollierende Behörden nicht befürchteten müssen, für die Kosten der kontrollierten Lebensmittel in Regress genommen zu werden?

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
PP9325
Status:
Praktikant
(940 Beiträge, 703x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Wenn die Kontrolle doch keine Beanstandung ergibt:
Muss die kontrollierende Behörde die aufgerissenen Lebensmittel erstatten?


Nun hier muss wieder unterschieden werden: Wer einen Betrieb besitzt, der Lebensmittel produziert, dem ist bekannt, dass solche Kontrollen stattfinden können und auch werden. Ferner ist dieser Person auch bekannt, dass einzelne Produkte, die im Vergleich zur Gesamtproduktion jedoch im vernachlässigbaren Bereich liegen, im Rahmen solcher Kontrollen auch unbrauchbar werden. Wer nun trotzdem einen Lebensmittel produzierenden Betrieb führt, der willigt praktisch konkludent in diese Pflicht ein. Außerdem kann ich mir sehr gut vorstellen, dass in den Zulassungspapieren für Lebensmittelbetriebe dies auch noch einmal an irgendeiner Stelle festgehalten ist.


Zitat:
Wer legt die Höhe des Erstattungsbetrags fest?
Führt eine Erstattungspflicht dazu, dass weniger kontrolliert wird?
Könnten mehr Lebensmittelskandale verhindert werden, wenn kontrollierende Behörden nicht befürchteten müssen, für die Kosten der kontrollierten Lebensmittel in Regress genommen zu werden?


Natürlich gelten auch bei Kontrollen in Lebensmittel produzierenden Betrieben die Grundsätze der Angemessenheit und Gebotenheit. Wenn nun ein Kontrolleur, nur weil er einen schlechten Tag hat, 10.000 Joghurt's untersuchen und damit unbrauchbar machen lässt, dann ist das eben weder angemessen, noch geboten und würde damit eine Schadensersatzpflicht ausgelöst werden. (vgl. 839 Abs. 1 BGB)


Bei Privatpersonen sieht es im Grunde anders aus.

Im hier vorliegenden Fall wäre erst einmal § 2 Abs. 2 Nr. 4 StrEG einschlägig. Jedoch ließe sich dann wieder darüber streiten, ob es nicht schon grob fahrlässig ist, Lollis mit Hanf-Geschmack über die holländische Grenze einzuführen, ogleich diese ursrpünglich von da stammen, um somit eine Entschädigung nach § 5 Abs. 2 StrEG auszuschließen wäre.
Gelangt man jedoch zum Ergebnis, dass ein Entschädigungsanspruch besteht, dann kann dieser nach § 7 Abs. 2 StrEG nur geltend gemacht werden, sofern der Vermögensschaden 25,00 Euro übersteigt.


Grüße

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