Hi!
Fahrer F und zwei Beifahrer B1, und B2 fahren in Niedersachen, was ebenfalls Wohnort der drei ist, über die Grenze nach Holland, um sich mit Marihuana für den Eigenbedarf (eigener und Freunde, kein Handel!) einzudecken, alle um 30 Jahre alt. Auf der Landstraße direkt hinter der Grenze wird das Auto von der Polizei am Abend angehalten.
F gibt ehrlich zu, geradewegs aus einem Coffeshop zu kommen. Alle Insassen streiten den Besitz von BtM ab, B1 und B2 geben den vorhergegangenen Consum im Coffeshop zu, F hat tatsächlich nichts geraucht. Polizei macht keine Drogentests. Bei der Durchsuchung wird das Marihuana gefunden. B1 erkärt sich als Besitzer von 10g, B2 als Besitzer von 25g. B1 und Fahrer sind zu diesem Zeitpunkt nie wegen BtM (oder anderem) auffällig geworden, B2 wurde 07.2005 beim Rauchen eines Joints (kein Besitz) erwischt (Verfahren eingestellt)...Insassen fahren zurück nach Holland....
2-3 Stunden später, der nächste Tag hat schon angebrochen, wird das Auto auf der Autobahn direkt hinter der Grenze von der Polizei angehalten. B1 und B2 geben den Consum zu, F hat nichts konsumiert, streiten den Besitz ab. Polizei findet im Auto 15g. Drogentests werden nicht gemacht. B1 erklärt sich diesmal als Besitzer. Mit welchen Konsequenzen haben F, B1 und B2 zu rechnen? Insbesondere: Strafe, Ärtzliches Gutachten, MPU, Eintrag im Führungszeugnis usw.? zählt es als 2 Vergehen/Verstöße? Polizeibeamter äußerte zu B1, dass dieser, weil er 2 mal innerhalb von zwei Stunden mit Cannabis angehalten wurde mit einer Anhörung vor einerm Richter rechnen müsse. Kann eine Aussage geändert werden? (Für den theoretischen Fall, dass gefunde Marihuana gehörte in etwa zu gleichen Anteilen den drei Insassen)
Konsequenzen Einfuhr Cannabis
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Da muß nichts geändert werden, denn es handelt sich sowiso um 'gemeinschaftliche Einfuhr' § 25 , Abs. 2 StGB
. Und zwar bezogen auf die Gesamtmenge für jede der Personen. Wäre dem nicht so, könnte man näml. z.B. 'eine nicht geringe Menge' zu einer 'geringen' (bzw. Normalmenge) machen, indem man nur genug Beifahrer mitnimmt.
Hier werden also jeder der Personen Einfuhr von 35g in Fall 1 und -als neue selbständige Handlung- Einfuhr von 15g in Fall 2 zur Last gelegt werden.
Wenn die StA Osnabrück oder Aurich, je nachdem in welchem LG-Bezirk der Grenzübertritt war, hier nicht demgemäß verfahren sollte (weil die Grenze zur nicht geringen Menge so oder so nicht erreicht wäre) und jedem 'Besitzer' seine Einzelmangen zurordnen sollte (was ich allerdings nicht glaube), würde eine nachträgliche 'Umverteilung' der Mengen ohnehin nicht geglaubt werden.
Eine Einstellung nach § 31a BtmG käme in beiden Fällen für B1 und B2 nicht in Betracht, da bei Alternative 1 die Grenze der nicht geringen Menge (Kann-Einstellung bis max. 15g) in Niedersachsen für alle 3 überschritten wäre.
Bei Alternative 2 läge B 2 mit 25g auch ohne wenn und aber drüber. B 1 läge mit einmal 10g einmal drunter und mit einmal 15g genau auf der Grenze. Jedoch wird man bei B 2 aufgrund 2er selbständiger Taten innerhalb eines Tages das öffentliche Interesse bejahen und nicht nach § 31a BtmG einstellten.
Einzig für F wäre Alternative 2 gut, da er ja dann kein Cannabis eingeführt hätte, sondern in diesem Fall lediglich Beihilfe geleistet hätte. Da er aber um die Einfuhr wußte und sie auch wollte, wird es hier -wie Eingangs schon gesagt- m.E. die Alternative 1 stattfinden.
Strafen kann man schwer vorhersage. Insoweit alle 3 noch nie wegen BTM und auch sonst nicht großartig verurteilt wurden, wird es sicherlich bei Geldstrafen unterhalb von 90 Tagessätzen bleiben. Solche erstmaligen Geldstrafen bis 90 Tagessätze werden nicht im Führungszeugnis eingetragen, aber im Bundeszentralregister für 5 Jahre. Weiterhin tritt ein Beschäftigungsverbot hinsichtlich § 25 JArbSchG in Kraft. Es wäre also interessant, was die 3 beruflich machen.
Hinsichtlich der Führerscheine kommt es darauf an, ob und wenn ja, was für Aussagen bei der Polizei gemacht wurden, insbesondere zu den Konsumgewohnheiten.
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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"
-- Editiert von !streetworker! am 25.10.2007 21:53:17
Recht herzlichen Dank für die schnelle Antwort.
Zur geringen Menge: die Grenze für geringe Menge in ND liegt bei 15g, andererseits habe ich auch oft über 7.5g Wirkstoff, also THC in diesem Zusammenhang gelesen, was hat es auf sich?
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hab zu früh "absenden" gedrückt...
Alle drei sind nicht wegen Btm oder sonstwie verurteilt gewesen, B2 wurde vor zwei Jahren mit Joint erwischt, Verfahren wurde eingestellt.
Beruflich: Gilt das Beschäftigungsverbot lebenslang oder zeitlich begrenzt, kann die Zeitdauer evl verkürzt werden?
F schreibt gerade seine Diplomarbeit in Informatik , B1 holt auf zweitem Bildungsweg Abitur nach und möchte Lehrer werden, B2 ist im Hotelwesen tätig. Heisst das, das man auch nicht Azubis betreuen kann (Ausbilderschein)?
Konsumgewohnheiten: es wurden keine Aussagen zu Konsumgewohheiten gemacht. Welche Aussagen wären da bezogen auf Führerscheine noch relevant?
Vieln Dank noch mal, streetworker!
die Grenze für geringe Menge in ND liegt bei 15g,
Ja, ich weiß.
Die 15g Brutto-Grenze stellt die Grenze von der 'geringen Menge' (iSv. § 31a BtmG) zur 'Normalmenge' (iSv. § 29 BtmG) dar.
andererseits habe ich auch oft über 7.5g Wirkstoff
Das ist die Abgrenzung von der Normalmenge zur 'nicht geringen Menge' (iSv. § 29a BtmG)
Die 'Normalmenge' wird oft 'unterschlagen'. Sie liegt ziwschen der 'geringen' und der 'nicht geringen' Menge (auch wenn es sprachlich unlogisch ist, daß es zischen geringer und nicht geringer noch einen Zwischenraum gibt)
Die Normalmenge wäre in Niedersachen also alles zwischen 15g Brutto Cannabis und 7.49g reinem Wirkstoff.
Die Grenze nur 'nicht Geringen Menge' ist hier in keinem Fall überschritten. Wäre das der Fall, stünde eine Mindest(!!)strafe von 1 Jahr Freiheitsstrafe im Raum.
In o.g. Fall würde B 1 zwar bei meiner o.g. Alternative 2 (also Zurechnung nur der Einzelmengen zur jew. Person) auch die Grenze von der 'geringen Menge' zur Normalmenge nicht überschreiten, dass wird ihm in diesem Fall aber nichts bringen, da man die 'Geringe-Mengen-Vorschrift' des § 31a BtmG hier nicht anwenden wird. Alleine durch das Mitbringen 'für Freunde' wäre sie rein rechtlich schon ausgeschlossen. Aber selbst wenn das 'Mitbringen' der Polizei nicht bekannt wäre/würde, wird man (die StA) hier zu 99% das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung geltend machen. Das ist ebenfalls ein Ausschlussgrund für den § 31a BtmG.
Es wird hier höchstwahrscheinlich (Garantien gibt es natürlich nicht) für alle Beteiligten eine Verurteilung nach § 29, Abs. 1, Nr. 1 BtmG zu einer Geldstrafe erfolgen. Für F -wie schon gesagt- evtl. mit Glück (und je nach rechtlicher Würdigung durch StA und Gericht) nur wegen Beihilfe. Ändert aber nur insoweit was, dass seine Geldstrafe etwas geringer ausfallen wird, als die von B 1/2.
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Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"
F schreibt gerade seine Diplomarbeit in Informatik , B1 holt auf zweitem Bildungsweg Abitur nach und möchte Lehrer werden, B2 ist im Hotelwesen tätig. Heisst das, das man auch nicht Azubis betreuen kann (Ausbilderschein)?
Das Beschäftigungsverbot gilt 5 Jahre und kann nicht verkürzt werden. Der Hotelkaufmann wird keine Probleme bekommen, solange das Verbot nicht im Führungszeugnis auftaucht. Das würde es nur, wenn auch die 'Grundstrafe' dazu auftauchen würde, was hier nicht zu erwarten ist (weil die Strafe die 90 Tagessatzgrenze wohl nicht überschreiten wird), solange nicht in den nächsten 3 Jahren noch eine 2. Verurteilung dazukommt. Für den -privaten- Arbeitgeber von B 2 ist das Verbot also nicht ersichtlich. Gelten tut es natürl. trotzdem, d.h. er darf für 5 Jahre keine Azubis ausbilden, die noch nicht volljährig sind. Ein Verstoß wäre eine Ordnungswiderigkeit.
Für den Lehrer würde es Probleme geben, wenn es in den nä. 5 Jahren an eine Verbeamtung ginge, denn bei einer Verbeamtung erhält der Dienstherr Einsicht ins Bundeszentralregister. Auch dort ist das Verbot gekoppelt an die Grundstrafe eingetragen (in diesem Fall wären 5 Jahre Eintragsdauer zu erwarten). Ob das Verbot nach seiner Gültigkeit automatisch gelöscht wird, oder auch darüber hinaus noch gekopplet an die Grundstrafe länger eingetragen wird, wenn die Grundstrafe -aufgrund Tilgungshemmung wegen ggf. neuer Verurteilungen- länger eingetragen wird, weiß ich jetzt nicht aus dem Kopf. Ich sag aber mal so, dass wenn in den nächsten 5, bzw. 6 Jahren keine Verbeamtung ansteht und der Lehrer bis dahin sauber bleibt, es auch für ihn keine Probleme geben wird.
es wurden keine Aussagen zu Konsumgewohheiten gemacht.
Dann wird es keine Probleme mit den Führerscheinen geben. Für B 1/2 nicht, weil Sie kein KFZ geführt haben und auch keine Anzeichen für regelmäßigen Konsum gegeben sind. Und für F nicht, weil er zwar ein KFZ geführt hat, aber dabei nicht konsumiert hat. (also Trennung zwischen Konsum und Fahren gegeben ist). Auch bei ihm liegen keine Anzeichen für regelmäßingen Konsum vor. Die frührere Rechtssprechung, dass alleine das Benutzen eines KFZ zu einer Schmuggelfahrt die charakterliche Ungeeignetheit des Fahrers zum Führen von KFZ nahelegt (= MPU) ist inzwischen (schon länger) vom BGH korrigiert worden. Sollte einer der 3 trotzdem Post von der FS-Stelle bekommen, die führerscheinrechtliche Maßnahmen durchführen will (Urinproben o.ä.) sollte man einen Anwalt einschalten, der Erfahrung auf diesem Gebiet hat. Die Maßnahmen sollten dann zu umgehen sein. Wenn man 'Sauber' ist, kann man natürlich auch alternativ die geforderte UP abgeben. Ich halte es aber für sehr unwahrscheinlich, dass die FS-Stelle sich melden wird.
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Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"
Berichtigung zu meinem 1. Beitrag:
Dort hieß es:
Eine Einstellung nach § 31a BtmG käme in beiden Fällen für B1 und B2 nicht in Betracht, da bei Alternative 1 die Grenze der nicht geringen Menge (Kann-Einstellung bis max. 15g) in Niedersachsen für alle 3 überschritten wäre.
Dort ist ein 'nicht' zuviel.
Es muß natürlich heißen:
bei Alternative 1 die Grenze der geringen Menge [...}für alle 3 überschritten wäre.
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Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"
und DAnke nochmal für die detaillierten Antworten!
....angenommen, die beteiligten möchten nicht auf Cannabis als Konsummittel verzichten...mir gehts einfach darum, weiterhin konsumieren zu können, ohnen weitere größere Schwierigkeiten auszulösen.
Der Eintrag im Bundeszentralregister hat doch zur Folge, dass alle 3 ab jetzt bei jeder Polizeikontrolle auf BtM getestet werden? In den nächsten 5 Jahren? Schon klar, dass man mit aktivem THC schlechte Karten hat und in dichtem Stadtverkehr zur rush hour mit thc-bedingter defensiver (ordnungskonformer , allerdings sollte man sich dem Verkehrfluss auch anpassen..) Fahrweise lieber nicht unterwegs sein sollte. Der alleinige Nachweis von Abbaustoffen würde doch bei einer Kontrolle aufgrund der Verurteilung zu Problemen führen mit Führerscheinen?
Alternative: man ist zu fuß unterwegs und wird mit eindeutig geringen Mengen aufgeriffen, nicht größer 3g. Käme dann § 31a BtmG für die Beteiligten immer noch in FRage? Sprich, kann man sich beliebig oft erwischen lassen, wenn die Menge "gering genug ist", oder findet der Paragraph nur bei erstmaligem Vorkommen Anwendung? Wie gesagt, mir gehts darum, weiterhin konsumieren zu können, aber keine weiteren Probleme heraufzubeschwören.
Danke!
Der Eintrag im Bundeszentralregister hat doch zur Folge, dass alle 3 ab jetzt bei jeder Polizeikontrolle auf BtM getestet werden?
Nein, nicht zwingend. Es wäre lediglich bei jeder Polizeikontrolle bekannt, dass es bereits einen Vorfall wegen BTM gab. Was der jeweils konrollierende Pol.Beamte daraus macht, ist seine Sache.
Nur wenn die Kontrolle eine Verkehrs
kontrolle wäre, hätte der jeweilige Fahrer mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer Urinkontrolle zu rechnen...
In den nächsten 5 Jahren?
In den nächsten 10 Jahren, denn bei der Polizei (Dateien POLAS - INPOL, ggf. Falldatei Rauschgift beim BKA) werden solche Sachen bei Erwachsenen idR. 10 Jahre lang gespeichert.
Der alleinige Nachweis von Abbaustoffen würde doch bei einer Kontrolle aufgrund der Verurteilung zu Problemen führen mit Führerscheinen?
Nicht ausgeschlossen. Diesbezüglich verweise ich jedoch mal an dieses Forum:
http://forum.jurathek.de/forumdisplay.php?f=5
Dort sitzen die Experten zu dem Thema.
Sprich, kann man sich beliebig oft erwischen lassen, wenn die Menge gering genug ist, oder findet der Paragraph nur bei erstmaligem Vorkommen Anwendung?
Weder noch. § 31a kann auch beim 2. oder 3. Mal noch angewendet werden. Genausogut kann er aber auch beim 3. Mal innerhalb von z.B. 3 Monaten nicht mehr angewendet werden. Das ist eine Ermessenssache der jeweiligen StA. § 31a BtmG ist halt für den gelegentlichen
Erwerb / Besitz gedacht, nicht für den regelmäßigen.
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okidoc! Danke! man soll halt immer spüren dass es nach wie vor strafbar ist, solange es keine Legalisierung in welchem Maß auch immer gibt.. ich hoffe nur das Hanf als super-Pflanze, die sie in ihrer Vielseitigkeit und Nutzbarkeit seit Jahrtausenden bekannt ist, bald eine starke Lobby gewinnen kann und die EU den war_on_drugs der Amis nicht mehr austrägt... und ich dann immer noch bock auf kiffen habe.
CU
und ich dann immer noch bock auf kiffen habe.
Wobei Sie es aber unbedingt weiter so halten sollten, dass Sie Konsum und Teilnahme am Verkehr strikt trennen. Nicht nur wegen rechtlichen Seite.
Als regelmäßigem Kiffer drohen Ihnen bei entspr. hohem THC COOH Wert (75 -150 ng/ml je nach Kontrollsituation) allerdings auch ohne die Teilnahme am Straßenverkehr FS-Konsequenzen
Daldrup u. a. 37, 39 ff.:
"Somit kann bei Blutproben, die nur wenige Stunden nach dem letzten Konsum abgenommen wurden, ab einer THC-COOH-Konzentration von 150 ng/ml ein regelmäßiger Konsum als gesichert angesehen werden. Wird die Blutprobe dagegen aufgrund der Aufforderung durch die Straßenverkehrsbehörde entnommen, so ist von regelmäßigem Konsum auszugehen, sobald eine Konzentration von mindestens 75 ng/ml THC-COOH im Blut nachgewiesen wird.
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moin!
es war sehr informativ die verfassten texte zu lesen!ich möchte einen nachsendeantrag bei der post stellen,damit die bevorstehenden behördenbriefe nicht zu mir nach hause flattern! nun zu meiner frage: an welche behörde müsste ich mich wenden,um nachzufragen bzw die erlaubnis einzuholen den antrag zu stellen?
Was für eine Erlaubnis? Einen Nachsendeantrag können Sie ohne Erlaubnis stellen.
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ja das stimmt,nur hat man mir bei der post mtgeteilt,dass ich mir lieber vorher eine zustimmung bzw erlaubnis der zuständigen behörde einholen solle um zusätzlichen ärger zu vermeiden.denn solche "wichtigen" postsendungen würden nicht nachgesendet.
Wenn das Sendungen sind, die nicht per Nachsendeauftrag nachgesendet werden, nützt auch eine 'Erlaubnis' nichts. Solch eine 'Erlaubnis' gibt es auch nicht. Ganz davon abgesehen, bedienen sich viele Justizbehörden ohnehin mittlerweile privater Briefdienste, so dass eine Nachsendung bei der Deutschen Post eh nichts bringt.
Was Sie tun können, ist bei der Polizei/Staatsanwaltschaft eine andere lagungsfähige Anschrift anzugeben, als Ihre eigene Meldeanschrift und darum bitten, dorthin zu versenden. Das klappt allerdings wahrscheinlich auch nicht zuverlässig, da solche Schreiben vielfach mit Vorgangsbearbetungsprogrammen erstellt werden wo automatisch die Meldeanschrift eingesetzt wird.
Die beste Möglichkeit wäre noch einen Anwalt zu beauftragen (der dann als Verteidiger bei der StA geführt würde) und den sämtl. Schriftstücke entgegennehmen zu lassen.
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