A hat B (Kontoinhaber) in mehreren Abbuchen von einem ConsumerBank Konto insgesamt 1800€ entwendet. Die Karte lag auf einem Tisch samt PIN.
Wenn B das zur Anzeige bringt, wie wäre das zu erwartende Strafmaß für A? A ist 25 ohne Vorstrafen, hat aber ein Drogenproblem und stand wohl auch unter deren Einfluss bei den Abhebungen. Er befindet sich jetzt in Therapie.
Ist es fahrlässig Karte und PIN offen liegen zu lassen?
Ist es Kontoplünderung oder Diebstahl?
Wie lange dauert es nach Anzeige bis zum Gerichtstermin?
Was wenn A dem B vorher alles zurückzahlt?
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Kontoplünderung/ Diebstahl bitte um Hilfe
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Wenn B das zur Anzeige bringt, wie wäre das zu erwartende Strafmaß für A? Geldstrafe. Deren Höhe legt der Richter fest.
Ist es fahrlässig Karte und PIN offen liegen zu lassen? Es gehört weniger kriminelle Energie dazu, als wenn man jemand die Geldbörse samt Karte klaut.
Ist es Kontoplünderung oder Diebstahl? Es gibt kein Delikt namens "Kontoplünderung". Welcher § das nun genau ist, müßten Sie mal im Unterforum Strafrecht erfragen.
Wie lange dauert es nach Anzeige bis zum Gerichtstermin? Vermutlich gibt es gar keinen, sondern einen Strafbefehl (Urteil per Post). Das dauert ein paar Wochen oder Monate, je nach Auslastung von Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht.
Was wenn A dem B vorher alles zurückzahlt?
Dann wird er trotzdem verurteilt, aber zumindest muß er sich dann nicht mehr mit Schadensersatzforderungen herumplagen, sondern bloß überlegen, wovon er die Geldstrafe bezahlt.
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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"
-- Editiert muemmel am 05.07.2013 18:37
Und wie hoch wäre die Ungefähr?
Was heißt Strafbefehl und Urteil per Post?
Hat A dann eine Vorstrafe?
Es gibt keine Beweise außer vllt. Videoaufnahmen vom Bankschalter. KÖnnten diese als Beweis hinzugezogen werden?
Kann A abstreiten? Wie sähe es dann aus?
Wäre nicht auch der Vorwurf Kreditkartenbetrugs oder Betrug möglich? Was würde A konkret vorgeworfen?
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-- Editiert wavybaby am 05.07.2013 19:10
-- Editiert wavybaby am 05.07.2013 19:12
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quote:
KÖnnten diese als Beweis hinzugezogen werden?
Notfalls ja, denn zusammen mit der Uhrzeit ist dann klar, dass vom fremden Konto abgehoben wurde und damit das Geld entwendet wurde.
quote:
Kann A abstreiten? Wie sähe es dann aus?
Klar kann er das. Bringt ihm nur nichts, weil ihm niemand glauben wird, wenn man ihm auf den Videobändern sieht.
quote:
Wäre nicht auch der Vorwurf Kreditkartenbetrugs oder Betrug möglich? Was würde A konkret vorgeworfen?
Diese Frage überlässt man am Ende dann lieber der Staatsanwaltschaft. Alle anderen Fragen bitte im Strafrechtforum stellen, da sind genug User, die sich im Strafrecht auskennen.
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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."
Und wie hoch wäre die Ungefähr? Welchen Teil meiner Antwort Deren Höhe legt der Richter fest. haben Sie nicht verstanden?
Was heißt Strafbefehl und Urteil per Post? http://de.wikipedia.org/wiki/Strafbefehl
Hat A dann eine Vorstrafe? Na sicher. Die Frage ist lediglich, ob die auch ins Führungszeugnis kommt - das passiert nämlich nicht bei jeder Strafe, sondern hängt von deren Höhe ab.
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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"
-- Editiert muemmel am 06.07.2013 02:55
Also sie müßen hier zwischen Strafrechtlicher und Zivilrechtlicher Komponente unterscheiden.
Strafrechtlich kann man das als Diebstahl, oder Computerbetrug sehen (wenn Geld am Automaten abgehoben wurde).
Die Strafe wird also eine Geldstrafe bis zu 5 Jahren Haft sein. Wobei ein Ersttäter hier wohl einen Strafbefehl bekommt, was die anderen schon geschrieben haben.
Zivilrechtlich gibt es natürlich den Rückgabeanspruch. Denn aus dem Strafrechtlichen Prozess bekommen Sie ihr Geld nicht zurück. (Zumindest nicht direkt) Die Strafe wird auch nicht an den Bestohlenen gezahlt (schön wäre es).
Dennoch kann es für das Zivilrechtliche Verfahren von Interesse sein, das Strafrechtliche Verfahren zu betreiben. Wird nämlich Strafrechtlich die Unerlaubte Handlung festgestellt, ist man, falls der Täter später einen Antrag auf Insolvenz stellt, besser gestellt. Denn Forderungen aus Unerlaubter Handlung können in einer Restschuldbefreiung nicht unter gehen. Auch ist es im Strafverfahren so, dass eine schnelle Rückzahlung positive Auswirkung auf die Strafe hat, somit sind auch hier die Chancen groß, einen größeren Teil des Gestohlenen wieder zu erlangen.
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