Krankschreibung fälschen

1. August 2003 Thema abonnieren
 Von 
Martin1984
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Krankschreibung fälschen

Hallo.

Ich war Zivildienstleistender und habe einmal bei einer Krankschreibung beim Datum aus einer 03. eine 08. gemacht um somit 5 Tage länger krank geschrieben zu sein. Die Sache kam raus und nun bin ich wegn Urkundenfälschung angezeigt.
Wie sieht bei sowas das Strafmaß aus ?

Danke

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1433x hilfreich)

§267 StGB
Urkundenfälschung:

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat,

2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,

3. durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder

4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.

(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.


Mit freundlichen Grüßen,

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Martin1984
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Naja das trifft ja eigentlich auf keine der oben genannten beschuldigungen zu. weder gewerbsmäßig, noch ein vermögensverlust großen ausmaßes.

leider bin ich dadurch jetzt auch nicht schlauer was in so einem fall passiert ;-(

meinst du es bleibt bei einer geldstrafe und wenn wie hoch ca. ?


danke,

martin

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1433x hilfreich)

Hallo Martin,

in dem von dir genannten Fall wird es wohl, bei Ersttäterstatus, entweder auf eine Verwarnung (--> so z.B. bei Anwendung von Jugendrecht, wenn der Täter noch unter 21 Jahre zum Zeitpunkt der Tat war), oder eine Geldstrafe hinauslaufen.

Eine genaue Prognostizierung der Geldstrafe ist nicht möglich, da die Urteile im Strafmaß in diesen Fällen sehr im Ermessen des Richters stehen.

Mit freundlichen Grüßen,

0x Hilfreiche Antwort

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