Kreditbetrug? Bestellbetrug? Haftbefehl?

15. Januar 2022 Thema abonnieren
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imAusland
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Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Kreditbetrug? Bestellbetrug? Haftbefehl?

Hallo zusammen

Bernd hat sich vor etwa 2 Jahren im Urlaub in Südostasien unsterblich in eine Frau verliebt. Nach der Rückkehr in D beschloss er eine Reihe von Krediten aufzunehmen (insgesamt ca 40.000€) + Handyverträge abzuschließen um die Geräte zu verkaufen und das Startkapital somit zu erhöhen. 10-15 Jahre im Niedriglohnsektor hart zu arbeiten und sich das Geld vom Munde abzusparen war keine Option für Bernd. Er wollte endlich raus hier. Raus und ein neues Leben mit seiner großen Liebe anfangen.

Bernd bezahlte bei allen Verträgen die erste Rechnung und machte sich im September 2020 aus dem Staub.

Naja es kam alles, wie es kommen musste...
Die Frau seiner Träume entpuppte sich charakterlich als inkompatibel mit Bernd. Die zwei passten einfach nicht zusammen. Die geplante Zukunft/Hochzeit/Familiengründung + Heiratsvisum löste sich tränenreich in Enttäuschung und Verzweifelung auf. Ein Liebeskasper der alles riskiert und fast alles aufgegeben hatte.. Karma... ?!

Bernd bleiben nun noch ein par Tausend Euro Reserve und überlegt ob er bei seiner Rückkehr am Flughafen verhaftet wird. Evtl wegen dem Vorsatz das er nie vorhatte, seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber seinen Gläubigern nachzukommen.

Könnt ihr evtl die Wahrscheinlich einschätzen, das die Handschellen klicken?
Wieviel Geld müsste Bernd ausgeben um eine gesicherte Information zu erhalten, ob aktuell ein Haftbefehl draußen ist (national/europäisch oder international) ?

Bernd war blind und ******** vor Liebe. Er sagt das er schon ziemlich viele Beulen auf der Stirn hat.
[ KOPF ------> Tisch ]

Beste Grüße

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12 Antworten
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#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Zitat (von imAusland):
überlegt ob er bei seiner Rückkehr am Flughafen verhaftet wird.


Kann sein ... kann auch nicht sein. Kommt halt logischerweise darauf an, ob ein Haftbefehl besteht. Ob einer besteht, kann hier niemand wissen.

Zitat (von imAusland):
Könnt ihr evtl die Wahrscheinlich einschätzen, das die Handschellen klicken?


Nein.

Zitat (von imAusland):
Wieviel Geld müsste Bernd ausgeben um eine gesicherte Information zu erhalten, ob aktuell ein Haftbefehl draußen ist (national/europäisch oder international) ?


Das Unterfangen ist nicht so einfach, wie es sich anhören oder wie man denken mag.

Fangen wir mal am Anfang an:

Weiß Bernd denn überhaupt sicher, dass Strafverfahren gegen ihn eingeleitet wurden, also dass die Geschädigten Anzeige erstattet haben?

Hat er noch entsprechende Post zu Gesicht bekommen (ggf. durch Nachsendung oder Öffnung noch an der alten Anschrift ankommenden Post durch Freunde/Verwandte/wen auch immer, die Bernd dann entsprechend informiert haben)


Zitat (von imAusland):
Die Frau seiner Träume entpuppte sich charakterlich als inkompatibel mit Bernd.


Ja,ja ... die Ladys können rechnen und wissen, dass auch mitgebrachte 5stellige Euro-Beträge eher früher als später aufgebraucht sind. Wenn dann nicht jeden Monat "Frisches" (z.B. Rente/Pension) aus der Heimat nachfließt ist man schnell abgemeldet. C'est la vie.

-- Editiert von !!Streetworker!! am 15.01.2022 15:39

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#2
 Von 
imAusland
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Bernd bedankt sich zuerst einmal für die rasche Antwort

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Hat er noch entsprechende Post zu Gesicht bekommen (ggf. durch Nachsendung oder Öffnung noch an der alten Anschrift ankommenden Post durch Freunde/Verwandte/wen auch immer, die Bernd dann entsprechend informiert haben)


Schreiben normaler Mahnungen wurden Bernd noch bis 03/21 mitgeteilt. Danach nicht mehr. Von einem oder mehreren Haftbefehlen hat er keine Kenntnis. Seitdem ist fast 1 Jahr vergangen, in dem viel passiert sein kann..

Wie findet Bernd nun raus ob evtl ein Haftbefehl vorliegen könnte?

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#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38432 Beiträge, 14000x hilfreich)

Was ich in so Fällen mit Auslandsbezug eigentlich immer empfehle. Einen Anwalt in Deutschland mandatieren, der den Ist-Zustand feststellt. Wenn ein Haftbefehl in der Welt ist, dann kann der Anwalt mit dem Staatsanwalt verhandeln. Mit Ziel, dass sich der Betroffene stellt, dann der Haftbefehl außer Vollzug gesetzt wird. Das funktioniert meist, ist dann entweder mit einer Nacht in der JVA verbunden oder aber nicht einmal damit. Nur, ganz klar, der Anwalt wird bei der verquasten Lage nicht ohne anständigen Vorschuss tätig.

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Zitat (von imAusland):
Schreiben normaler Mahnungen wurden Bernd noch bis 03/21 mitgeteilt. Danach nicht mehr.


Hätte er denn nach 03/21 seine noch Post bekommen, wenn welche gekommen wäre? Also hat er seine normale Post weiterhin bekommen? Bekommt er sie auch aktuell noch? Bzw. erhält er zumindest Kenntnis darüber (wie gesagt: ggf. durch Freunde/Verwandte etc.) Wenn = nein , wie lange schon nicht mehr?

Zitat (von imAusland):
Von einem oder mehreren Haftbefehlen hat er keine Kenntnis.


Ein Haftbefehl steht ganz am Ende der Kette. Erstmal muss überhaupt Strafanzeige erstattet werden. Dann bekommt man Gelegenheit zur Anhörung, später ggf. eine Anklageschrift und eine Ladung zur Hauptverhandlung, alternativ einen Strafbefehl.

Das alles wäre per Post gekommen. Anklageschrift/Ladung/Strafbefehl wäre allerdings nicht nachgesendet worden. Jedoch in den Briefkasten eingeworfen, wenn es noch einen gab unter der alten Anschrift. Und wenn es jemanden gab, der die Post dort herausgeholt hat, hätte derjenige Bernd sicherlich mitgeteilt, ob es entsprechende Zustellungen gab.

Aber mal von alledem abgesehen:

Hat Bernd noch eine Meldeanschrift in D wo jemand Post die Post annimmt? Vermutlich nicht, oder?

Dann sollte Bernd zunächst mal schlicht einen Anwalt in Deutschland mit der Einsichtnahme ins ZStV beauftragen und bevollmächtigen. Dort sind -normalerweise- alle aktuell lfd. Ermittlungsverfahren (und auch eingestellte der letzten 2 Jahre) gegen Bernd ersichtlich. Wenn man die Auskunft hat, hat man auch -wenn es denn Verfahren gibt- die entsprechenden Aktenzeichen und weiß bei welcher Staatsanwaltschaft welches Verfahren läuft. Dort kann man dann weiter nachhaken (Akteneinsicht).

Alternativ: Man lässt es halt darauf ankommen, riskiert zunächst mal in U-Haft zu kommen, nimmt dann von dort einen Anwalt (bei U-Haft steht sogar ein Pflichtverteidiger zu) und der sieht zu, dass er den HB zumindest außer Vollzug gesetzt bekommt (siehe wirdwerden). Mit viel Glück braucht man nicht mal einen Anwalt, denn man wird ja nach einer mgl. Festnahme am Flughafen dem Haftrichter vorgeführt. Es ist auch durchaus möglich, dass der den HB direkt außer Vollzug setzt, wenn man glaubhaft darlegt, dass man sich dem/den Verfahren stellt und noch über tragfähige Bindungen (z.B. Eltern) in D verfügt, wo man erstmal unterkommen kann. Alles denkbar. Grundsätzlich sollte man aber einkalkulieren, dass man schon die eine oder andere Woche in U-Haft verbringt, wenn es tatsächlich einen HB gibt.

-- Editiert von !!Streetworker!! am 15.01.2022 19:38

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#5
 Von 
imAusland
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Streetworker

Bernd lässt schöne Grüße ausrichten und bedankt sich für die ausführliche Antwort bei dir. :)

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Hat Bernd noch eine Meldeanschrift in D wo jemand Post die Post annimmt? Vermutlich nicht, oder?


Seit 03/21 hat Bernd keine feste Meldeanschrift mehr in D. Er hat sich zwar nicht abgemeldet, jedoch wurde seine kleine Wohnung in diesem Zeitraum zwangsgeräumt. Die Post ging ab diesem Zeitpunkt als unbekannt verzogen zurück an die Absender.

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Alternativ: Man lässt es halt darauf ankommen, riskiert zunächst mal in U-Haft zu kommen, nimmt dann von dort einen Anwalt (bei U-Haft steht sogar ein Pflichtverteidiger zu) und der sieht zu, dass er den HB zumindest außer Vollzug gesetzt bekommt (siehe wirdwerden). Mit viel Glück braucht man nicht mal einen Anwalt, denn man wird ja nach einer mgl. Festnahme am Flughafen dem Haftrichter vorgeführt. Es ist auch durchaus möglich, dass der den HB direkt außer Vollzug setzt, wenn man glaubhaft darlegt, dass man sich dem/den Verfahren stellt und noch über tragfähige Bindungen (z.B. Eltern) in D verfügt, wo man erstmal unterkommen kann. Alles denkbar. Grundsätzlich sollte man aber einkalkulieren, dass man schon die eine oder andere Woche in U-Haft verbringt, wenn es tatsächlich einen HB gibt.[/quote

Bernd hat eine Mutter und Geschwister bei denen er erstmal unterkommen könnte. Aber Bernd hat auch gelesen das die StA höchstwahrscheinlich einen Haftbefehl, wegen Fluchtgefahr bei solchen Delikten nicht außer Vollzug setzt. (aufgrund einer nicht vorhandenen Meldeadresse + Bernd ist vorbestraft (BtMG)).

Kann man grob über den Daumen sagen, in welcher Höhe Bernd mit Anwaltskosten rechnen müsste, wenn "Bernd zunächst mal schlicht einen Anwalt in Deutschland mit der Einsichtnahme ins ZStV beauftragen und bevollmächtigen" würde?

Noch eine Frage hinterher. Sollte Bernd von einem der Geschädigten angezeigt worden sein: Ab wann beginnen eigentlich die Verjährungsfristen, welche, so sagte Bernd, bei 5 Jahren liegen dürften (Strafrecht)? Mit Ausführung der Tat? Das heißt erster Kreditantrag? Letzter Kreditantrag bzw Zustellung des letzten Mobiltelefons? Oder beginnt die Verjährungsfrist mit dem Datum einer eventuellen Anzeige eines Geschädigten? (möglicherweise wurde Bernd erst vorige Woche angezeigt, das wäre schlecht)

Bernd überlegt nämlich parallel zu seiner evtl Rückkehr nach D alternativ die restliche Zeit im Ausland (anderes Land als zurzeit) sozusagen abzusiitzen bis die Verjährungsfrist vorbei ist um danach nach D zurück zu kehren um seine Privatinsolvenz zu beantragen. Allerdings müsste er in diesem Fall in 2 Jahren einen neuen Reisepass bei einer Botschaft beantragen, wobei er auch nicht weiß ob das so einfach geht, wenn ein Haftbefehl bestehen würde. Ach ja Fragen über Fragen..

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32868 Beiträge, 17263x hilfreich)

Allerdings müsste er in diesem Fall in 2 Jahren einen neuen Reisepass bei einer Botschaft beantragen, wobei er auch nicht weiß ob das so einfach geht, wenn ein Haftbefehl bestehen würde. Nein, das geht natürlich nicht: https://www.gesetze-im-internet.de/pa_g_1986/__7.html

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38432 Beiträge, 14000x hilfreich)

Je mehr ans Tageslicht kommt, desto mehr kommt man wohl zur Überzeugung, dass ein Haftbefehl in der Welt sein wird. Vorbestraft, systematisch Geld abgegriffen in nicht unerheblicher Größe, abgetaucht, nicht abgemeldet, und Räumungen fallen ja auch nicht vom Himmel. Und dann noch vorbestraft.

Strafrechtliche Verjährungsfristen sind von zivilrechtlichen zu unterscheiden. Und beide können unterbrochen werden. Also da eine Planung auf 5 Jahre zu machen und zu glauben, man hätte danach eine weiße Weste, dem ist nicht so. Das funktioniert nicht.

Bei den zivilrechtlichen Schulden kann man von 30 Jahren ausgehen. Auch eine private Inso hilft da nicht, denn von Schulden, die ihren Ursprung in Straftaten haben, gibt es keine Befreiung nach einigen Jahren. Und mit einem neuen Pass, das wird auch nichts.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Zitat (von imAusland):
Bernd hat eine Mutter und Geschwister bei denen er erstmal unterkommen könnte. Aber Bernd hat auch gelesen das die StA höchstwahrscheinlich einen Haftbefehl, wegen Fluchtgefahr bei solchen Delikten nicht außer Vollzug setzt.


Wenn er einreist -auch auf die Gefahr hin verhaftet zu werden- beweist er ja, dass er sich dem Verfahren stellen will. Und Meldeadresse kann man ja dann zunächst mal bei der Mutter oder einem der Geschwister einrichten. Damit bekommt man die Fluchtgefahr schon vom Tisch. Außerdem wird Bernd ja auch nicht wegen Doppelmord gesucht, sondern es laufen ggf. Ermittlungen wegen Betrug. Das spielt natürlich auch eine Rolle.

Zitat (von imAusland):
Kann man grob über den Daumen sagen, in welcher Höhe Bernd mit Anwaltskosten rechnen müsste, wenn "Bernd zunächst mal schlicht einen Anwalt in Deutschland mit der Einsichtnahme ins ZStV beauftragen und bevollmächtigen" würde?


Das ist mehr oder weniger Verhandlungssache. Wenn man die Mittelgebühr des RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) ansetzt kämen ungefähr 450,00 € incl. MWSt. heraus. Das ist für eine reine Einholung einer ZStV-Auskunft aber schon überbezahlt (hier mitlesende RAe werden das zwar anders sehen, aber das dürfen sie auch ... :wink: ) da es einfach nur das versenden eines Standard-3-Zeilers ist, ohne dass man sich über den "Rechtsfall" an sich irgendwelche Gedanken machen muss. Für 450,00 € incl. MWSt. sollte dann noch zumindest die Anforderung der Ermittlungsakte(n) bei der jeweiligen StA und Überlassung an den Mandanten per E-Mail (als. pdf) enthalten sein. Falls es dann keine Ermittlungsverfahren geben sollte, hat man halt Pech gehabt (was die Zahlung angeht).

Darum: Da muss man halt mit dem Anwalt verhandeln, was vom Auftrag alles umfasst sein soll. Wenn man das "Rund-um-sorglos-Paket" möchte, also Auskunft ZStV, Akteneinsicht, Besprechung der Akte/Beratung und ggf. noch Verhandlungen mit der StA hinsichtlich einer "Nicht-Verhaftung"* muss man mit ab 1.500,00 EUR aufwärts rechnen. Bevor man nicht weiß, ob es überhaupt lfd. Verfahren gibt, ist es aber für das "Rund-um-sorglos-Paket" zu früh, m.E.
*(wobei ... siehe weiter unten)

Alleine für die Einholung der ZStV-Auskunft würde ich nicht mehr als 230,00 € (incl. MWSt.) zahlen, analog einer "Erstberatung" nach § 34 RVG, Wie gesagt: Eine ZStV-Auskunft einzuholen ist 1 Muster-Schreiben mit 3 Zeilen und das Weiterleiten der Auskunft per E-Mail an den Mandanten.

Grundsätzlich kann man die Auskunft auch selber einholen. Daher fragte ich nach einer Postanschrift in Deutschland. Wenn die Zeit nicht drängt kann man auch folgendes versuchen:

Man bevollmächtigt eines der Geschwister mit der Auskunftseinholung (schriftliche Vollmacht und Personalausweiskopie) und schaut, ob das klappt. Chance ist halt 50:50. Dafür aber kostenlos - wenn es klappt. Ob es klappt weiß man nach ca. 3-4 Wochen, weil dann entweder die Auskunft da ist, oder eben die Absage, weil man den Antrag nicht selbst oder per RA gestellt hat. Im Fall einer Absage kann man immer noch einen RA beauftragen ... dauert dann halt wieder 3-4 Wochen bis zur Auskunft.

Es gibt übrigens -zumindest in Sachen Haftbefehl- noch eine weitere Möglichkeit. Man geht zur deutschen Botschaft in dem Land in dem man ist und fragt dort nach. Wenn es einen HB gibt, wissen die das, bzw. können es nachsehen. Man muss dann nur darauf vertrauen, dass sie einem die Wahrheit sagen. Dass Bernd sich in dem Land aufhält (bzw. von D dorthin ausgereist ist) weiß die deutsche Justiz ohnehin (bzw. kann es sehr leicht herausfinden) aufgrund des Visums.

Wenn ich resümierend noch mal über die Sache nachdenke, würde ich an Stelle von Bernd einfach nach D einreisen. Weil ... selbst wenn man herausfände, dass ein HB ggf. existiert, was dann?

Dann hat man 2 Möglichkeiten:

1. Man reist trotz HB ein. In dem Fall kann man das auch direkt tun, ohne großes Brimborium vorab.

2. Man bleibt wo man ist. Die Frage ist dann, wie lange? Irgendwann ist das Geld alle und das Visum abgelaufen. Verjährung der Straftaten dauert min. 5 Jahre, verlängerbar auf bis zu 10 Jahre. Und bevor ich wegen unerlaubtem Aufenthalt (Visum abgelaufen) in irgendeinem Abschiebeknast in Südostasien lande, würde ich definitiv jede deutsche Untersuchungshaftanstalt-/abteilung vorziehen. Zumal mit der Aussicht, dass die Dauer des Aufenthalts dort -wenn überhaupt- relativ überschaubar sein wird.

Die Idee -falls Bernd die hat- dass ein Rechtsanwalt dahingehend mit der StA "verhandelt", dass Bernd nur unter der Bedingung nach D zurückkehrt, dass er nicht verhaftet wird, wird nicht funktionieren. Sowas funktioniert bei Zeugen in wichtigen Strafverfahren, die (ggf. in anderer Sache) selbst gesucht werden (z.B. Fall Ecclestone vor 10 Jahren)

Edit:

Zitat:
Ab wann beginnen eigentlich die Verjährungsfristen, welche, so sagte Bernd, bei 5 Jahren liegen dürften (Strafrecht)? Mit Ausführung der Tat?


Beendigung der Tat.

Zitat (von imAusland):
bei 5 Jahren liegen dürften (Strafrecht)?


Durch Unterbrechung verlängerbar auf 10 Jahre.

Zitat (von imAusland):
um danach nach D zurück zu kehren um seine Privatinsolvenz zu beantragen.


Bernd weiß aber schon, dass er durch eine Privatinsolvenz Schulden aus Straftaten nicht erlassen bekommt? Forderungen aus sog. "vorsätzlich unerlaubter Handlung" unterfallen nicht der Restschuldbefreiung. § 302, Nr. 1 InsO.

Zitat (von imAusland):
Allerdings müsste er in diesem Fall in 2 Jahren einen neuen Reisepass bei einer Botschaft beantragen, wobei er auch nicht weiß ob das so einfach geht, wenn ein Haftbefehl bestehen würde.


Nein, das geht nicht ... siehe mümmel. Soweit mir bekannt, bekommt man lediglich einen "Zettel", der zur Ausreise nach D berechtigt.



-- Editiert von !!Streetworker!! am 16.01.2022 16:59

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#9
 Von 
wirdwerden
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(38432 Beiträge, 14000x hilfreich)

Streetworker, mir ist neu, dass man in so Fällen durch eine Meldeadresse die Fluchtgefahr aushebelt. Er hatte ja bis vor einem Jahr eine Meldeadresse in Deutschland und hat sich trotzdem abgesetzt. Die Motive dürften bei der Höhe des Schadens, den er angerichtet hat, eher nebensächlich sein. Da sind die Kredite + die Handy-Geschichte + die Geschichte mit der Wohnung. Man hat mal eben seinen ganzen Besitz (Möbel u.s.w.) zurück gelassen. Sehr verwurzelt ist man überhaupt nicht. Und da soll eine Meldeadresse bei jemandem, bei dem man nicht mal wohnt, ausreichend sein?

wirdwerden

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#10
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Streetworker, mir ist neu, dass man in so Fällen durch eine Meldeadresse die Fluchtgefahr aushebelt.


Das habe ich so auch nicht gesagt. :wink:

Eine Meldeadresse (= Wohnsitz) im Inland ist aber einer der Punkte, die in solch einem Fall vorhanden sein müssen/sollten, um die Annahme der Fluchtgefahr zu beseitigen. Natürlich muss der Haftrichter darüber hinaus auch noch davon überzeugt sein, dass der Beschuldigte sich dem Verfahren stellen wird. Die Meldeadresse dient primär dazu, für die Justiz erreichbar zu sein, auch postalisch.

Eine Außervollzugsetzung des HB wird mit Sicherheit auch noch an andere Auflagen geknüpft werden, wie z.B. Abgabe des Passes und Xmal wöchentlich bei der zust. Polizeidienststelle des Wohnsitzes melden.

Zitat (von wirdwerden):
Er hatte ja bis vor einem Jahr eine Meldeadresse in Deutschland und hat sich trotzdem abgesetzt.


Ja, aber zum einen nicht (jedenfalls nicht primär) um sich der Strafverfolgung (die es da noch gar nicht gab) zu entziehen, sondern um die Tussi zu ehelichen. Das ist insoweit ja durchaus glaubhaft. Zum anderen ist (wäre) sein großer Pluspunkt -wie ich ja schon sagte- wenn er "ohne wenn und aber" nach Deutschland zurückkehrt und damit zu erkennen gibt, sich dem Verfahren stellen zu wollen.

Da gibt es ganz andere Fälle, wo U-Haftbefehle aufgehoben/ausgesetzt werden, in Verfahren wo ein deutlich höheres Strafmaß zu erwarten ist, als hier und/oder es noch nicht vollstreckte Strafen im Hintergrund gibt, die Beschuldigten BZR-EInträge in 2stelliger Anzahl haben und keine deutsche Staatsangehörigkeit.

Aktuell mal wieder schön zu sehen am Beispiel der Brüder R. und M. Abou C. aus Berlin, um mal ein "prominentes" (und zugegeben exponiertes) Beispiel zu nennen.

Zitat (von wirdwerden):
Und da soll eine Meldeadresse bei jemandem, bei dem man nicht mal wohnt, ausreichend sein?


Wie gesagt: Das habe ich in der Form nicht gesagt.

Das

Zitat:
Damit bekommt man die Fluchtgefahr schon vom Tisch.


...bezieht sich nicht nur auf den unmittelbar davorstehenden Satz, sondern auf beide davorstehenden :wink:


-- Editiert von !!Streetworker!! am 16.01.2022 19:16

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#11
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38432 Beiträge, 14000x hilfreich)

Tut mir leid, dass ich Dich mißverstanden hab, hab mich auch sehr gewundert über die Aussage von Dir. So, jetzt ist die Welt wieder in Ordnung.

Trotzdem noch ein paar Ausführungen. Es ist immer schwer, Entscheidungen nachzuvollziehen, wenn man nicht die ganze Akte kennt, den Gang des Verfahrens nicht kennt (das bezieht sich auf Deinen Hinweis auf die Brüder R). Dazu kommt noch bei mir, dass Berlin und RP für mich immer so was wie eine Überraschungskiste sind, also nur schwer nachzuvollziehen oder vorauszusehen. Keine Ahnung, ob das Zufall ist. Aber es ist doch immer gefährlich, außergewöhnliche Einzelfälle als Maß für alle restlichen Fälle zu nehmen. Bitte nicht vergessen, wir haben es hier mit erstaunlich geplanten Betrug zu tun, sehr zielorientiert, bestehend aus vielen Einzelakten.

Aber zurück hier zu unserem Fall. Er kann sich ja vom Ausland aus nicht irgendwo anmelden. Und spätestens wenn sein Pass abgelaufen ist, ist die Gefahr, dass er in Abschiebehaft in Thailand genommen wird, doch recht groß, und die Gefängnisse da sollen nicht so wahnsinnig sexy sein. Es wäre also durchaus sinnvoll, vorher wieder in Deutschland zu sein. Wobei ich dabei bleibe, dass er in U-Haft genommen wird und da auch bis zur Verhandlung bleibt, oder aber zumindest so lang, bis seine Verhältnisse in Deutschland geklärt sind. Immer unter der Voraussetzung, dass alles zur Anzeige gebracht wurde bzw. wird. Bleibt nur die Frage, was er vorher klären sollte, damit alles ohne Überraschungen abläuft. Wenn er risikofreudig ist, wird er Deinen Vorschlag durchziehen, wenn nicht, meinen. Aber, damit nicht noch ein Betrugsfall dazu kommt, er sollte den selbst mandatierten Anwalt auch bezahlen können.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Er kann sich ja vom Ausland aus nicht irgendwo anmelden.


Nein, er müsste schon "ohne wenn und aber" zurückkommen und sich vorher die Zusicherung der Mutter oder eines Bruders/einer Schwester holen, dass er dort wohnen und sich anmelden kann. Seit der Reformierung des Meldegesetzes kann/darf man sich nur noch dort anmelden, wo man auch tatsächlich wohnt. "Melden ohne wohnen" geht nicht mehr, bzw. ist jedenfalls nicht erlaubt. Was übrigens -am Rande erwähnt- für Wohnungslose ALG II Bezieher ein großes Problem darstellte, da die im Grunde genommen, wie früher die "Durchreisenden", wieder alle 1-2 Tage hätten zum Amt rennen müssen, um sich dort 1-2 "Tagessätze" abzuholen. Gelöst wurde das, indem die Jobcenter sog. "Postmeldeanschriften" bei gemeinnützigen Einrichtungen akzeptieren, um den "gewöhnlichen Aufenthalt" iSd. § 36 SGB II nachzuweisen und so die Leistungen weiterhin "en bloc" auszuzahlen.


Falls er dann im Fall eines HB haftverschont wird, wird das Gericht auch zeitnah die offizielle Anmeldung (Bescheinigung vom EMA) sehen wollen.

-- Editiert von !!Streetworker!! am 16.01.2022 22:51

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